5.1. Ladungssicherung auf Abrollkipper - Verlag Heinrich Vogel
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(Sozial-)Vorschriften – Abweichende Regelungen<br />
für die Entsorgungswirtschaft<br />
2.1 Ausnahmen von EG-Sozialvorschriften<br />
und Fahrpersonalverordnung<br />
Die VO (EG) 561/2006 erfasst in ihrer Regelung über Lenk- und Ruhezeiten<br />
ausschließlich Fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung:<br />
Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 t (einschließlich<br />
Anhänger) und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr<br />
als 8 Fahrgastplätzen.<br />
Deutschland hat aber auch Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung<br />
von mehr als 2,8 t – 3,5 t (einschließlich Anhänger) und bestimmte<br />
Fahrzeuge zur Personenbeförderung in die Bestimmungen<br />
über Lenk- und Ruhezeiten einbezogen (deutsche Fahrpersonalverordnung<br />
FPersV).<br />
Hintergrundwissen Mit einem Kontrollgerät müssen<br />
diese Fahrzeuge (Fahrzeuge zur Güterbeförderung von<br />
mehr als 2,8 t – 3,5 t – einschließlich Anhänger – und bestimmte<br />
Fahrzeuge zur Personenbeförderung) aber nicht ausgerüstet<br />
sein.<br />
Handschriftliche Aufzeichnungen der Fahrer in einem Tageskontrollblatt<br />
gemäß Anlage 1 zu §1 FPersV sind für diese Fahrzeuge<br />
ausreichend.<br />
ACHTUNG: Ist das Fahrzeug allerdings mit einem Kontrollgerät<br />
ausgerüstet, muss es auch benutzt werden. Der Fahrer darf<br />
jetzt nicht alternativ die Aufzeichnungen <strong>auf</strong> dem Tageskontrollblatt<br />
vornehmen!<br />
Viele Transporte stellen aber insbesondere im Nah- bzw. Regionalverkehr<br />
nur sogenannte Hilfstätigkeiten im Rahmen der eigentlichen<br />
betrieblichen Aktivitäten der Unternehmen dar. Für sie gibt es eine<br />
Reihe von Ausnahmen oder Sonderregelungen.<br />
Sie unterliegen weder den europäischen Vorschriften über Lenk- und<br />
Ruhezeiten noch der nationalen Fahrpersonalverordnung.<br />
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