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5.1. Ladungssicherung auf Abrollkipper - Verlag Heinrich Vogel

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(Sozial-)Vorschriften – Abweichende Regelungen<br />

für die Entsorgungswirtschaft<br />

2.1 Ausnahmen von EG-Sozialvorschriften<br />

und Fahrpersonalverordnung<br />

Die VO (EG) 561/2006 erfasst in ihrer Regelung über Lenk- und Ruhezeiten<br />

ausschließlich Fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung:<br />

Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 t (einschließlich<br />

Anhänger) und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr<br />

als 8 Fahrgastplätzen.<br />

Deutschland hat aber auch Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung<br />

von mehr als 2,8 t – 3,5 t (einschließlich Anhänger) und bestimmte<br />

Fahrzeuge zur Personenbeförderung in die Bestimmungen<br />

über Lenk- und Ruhezeiten einbezogen (deutsche Fahrpersonalverordnung<br />

FPersV).<br />

Hintergrundwissen Mit einem Kontrollgerät müssen<br />

diese Fahrzeuge (Fahrzeuge zur Güterbeförderung von<br />

mehr als 2,8 t – 3,5 t – einschließlich Anhänger – und bestimmte<br />

Fahrzeuge zur Personenbeförderung) aber nicht ausgerüstet<br />

sein.<br />

Handschriftliche Aufzeichnungen der Fahrer in einem Tageskontrollblatt<br />

gemäß Anlage 1 zu §1 FPersV sind für diese Fahrzeuge<br />

ausreichend.<br />

ACHTUNG: Ist das Fahrzeug allerdings mit einem Kontrollgerät<br />

ausgerüstet, muss es auch benutzt werden. Der Fahrer darf<br />

jetzt nicht alternativ die Aufzeichnungen <strong>auf</strong> dem Tageskontrollblatt<br />

vornehmen!<br />

Viele Transporte stellen aber insbesondere im Nah- bzw. Regionalverkehr<br />

nur sogenannte Hilfstätigkeiten im Rahmen der eigentlichen<br />

betrieblichen Aktivitäten der Unternehmen dar. Für sie gibt es eine<br />

Reihe von Ausnahmen oder Sonderregelungen.<br />

Sie unterliegen weder den europäischen Vorschriften über Lenk- und<br />

Ruhezeiten noch der nationalen Fahrpersonalverordnung.<br />

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