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AnwBl 2018 28, freie Anwaltswahl

Freie Anwaltswahl mit Deiner Rechtsschutzversicherung

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Rechtsprechung

cherungsnehmer frei gewählten Rechtsanwalt zu akzeptieren

und im Rahmen des Versicherungsvertrags auch zu

entlohnen. Damit wird auch die Rechtsanwaltschaft entsprechend

gestärkt, und bedeutet das aktuelle Urteil des

EFTA-Gerichtshofs damit auch eine massive Stärkung des

Verhältnisses zwischen Rechtsanwalt und seinem Mandanten.

In diesem Zusammenhang wird sich hinkünftig

auch die Frage stellen, inwieweit es einem Rechtsschutzversicherer

noch möglich sein wird, iZm der Entlohnung

des Rechtsanwalts auf den Lokaltarif zu bestehen,

auch wenn der frei gewählte Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers

außerhalb jenes Gerichtssprengels

ansässig ist, in welchem der versicherte Rechtsfall gerichtsanhängig

zu machen ist.

Andererseits erachte ich auch die Ausführungen des

EFTA-Gerichtshofs zu Rz 43 des Urteils als sehr bedeutend.

Dort hält er fest, dass dem Rechtsschutzversicherer

eine Beurteilung dahingehend, ob die vom Versicherungsnehmer

und seinem Rechtsfreund angedachten

Vertretungsmaßnahmen unnötig, unverhältnismäßig

oder verfrüht einzustufen sind, nicht zukommt und eine

solche Beurteilung nicht Aufgabe des Versicherers ist.

Insoweit erachte ich auch die Möglichkeit des Rechtsschutzversicherers,

hinkünftig auf die vom Versicherten

und seinem Rechtsanwalt vorgesehenen Vertretungsmaßnahmen

Einfluss zu nehmen, als massiv eingeschränkt.

Auch dies führt aus meiner Sicht zu einer doch

erheblichen Stärkung der Rechtsanwaltschaft und des

Verhältnisses zwischen Rechtsanwalt und seinem Mandanten.

Mit Spannung wird zu verfolgen sein, inwieweit die

Rechtsschutzversicherer dieses aktuelle Urteil hinkünftig

beachten und im Verhältnis mit dem Versicherungsnehmer

auch umsetzen werden.

ANTONIUS FALKNER

Steuerzuschlag für Körperschaften bei

verweigerter Empfängernennung

GEBÜHREN- UND STEUERRECHT

§ 22 Abs 3 KStG 1988

Durch die Einführung des Steuerzuschlags gem § 22 Abs 3 KStG 1988 soll verhindert werden, dass

durch Unterlassung der Empfängerbenennung auf Ebene der zahlenden Körperschaft und Verschweigen

des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden können.

Der Zuschlag zur Körperschaftsteuer gem § 22 Abs 3 KStG 1988 besteht unabhängig vom Vorliegen

der Anspruchsvoraussetzungen des § 162 BAO. Bei gegebener betrieblicher Veranlassung ist es sohin

insbesondere unerheblich, ob die betroffenen Ausgaben seitens der zahlenden Körperschaft

überhaupt steuerlich geltend gemacht wurden.

Ob der Vorgang beim (nicht genau bezeichneten) Empfänger tatsächlich zu steuerpflichtigen Einkünften

führt(e), ist gleichfalls nicht von Bedeutung.

VwGH 14. 9. 2017, Ro 2016/15/0004

FRANZ PHILIPP

SUTTER

Der Autor ist Richter des

Verwaltungsgerichtshofes.

2018/29

Sachverhalt:

Die Rw, eine Kapitalgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand

der Handel mit Kfz-Ersatzteilen ist, übernahm –

nach den unbestrittenen Feststellungen des BFG – im streitgegenständlichen

Jahr einen Aufwand von € 25.052,11 für

Kunden, der für deren Teilnahme an einer Incentive-Reise

entstanden war. Diesen Aufwand wies sie in der unternehmensrechtlichen

Bilanz entsprechend aus, machte ihn jedoch

nicht als Betriebsausgabe geltend und rechnete ihn

dementsprechend der Mehr-Weniger-Rechnung zu. Anlässlich

einer Außenprüfung wurde die Geschäftsführerin

der Rw mehrfach aufgefordert bekanntzugeben, für wen

sie diesen Aufwand übernommen habe. Dieser Aufforderung

ist sie nicht nachgekommen.

Im Körperschaftsteuerbescheid verhängte das Finanzamt

daraufhin einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer gem

§ 22 Abs 3 KStG 1988, wogegen die Rw Beschwerde erhob.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BFG gab die Geschäftsführerin

der Rw auf Nachfrage, wie sich die Kostenübernahme

für Teilnehmer an der Incentive-Reise gestaltet

hätte, bekannt, dass die Teilnehmer Kunden (zB Werkstätten)

oder Dienstnehmer von Kunden gewesen seien. Je nach

Erreichen eines vorgegebenen Umsatzziels seien die Kosten

zur Gänze oder anteilig übernommen worden. Die Bekanntgabe

der Teilnehmer, deren Aufwendungen die Rw

übernommen habe, sei von ihr unter Hinweis darauf verweigert

worden, dass davon auszugehen sei, dass diese Personen

den für sie aus der Kostenübernahme entstandenen

österreichisches anwaltsblatt 01_2018

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