AnwBl 2018 28, freie Anwaltswahl
Freie Anwaltswahl mit Deiner Rechtsschutzversicherung
Freie Anwaltswahl mit Deiner Rechtsschutzversicherung
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
69
Rechtsprechung
cherungsnehmer frei gewählten Rechtsanwalt zu akzeptieren
und im Rahmen des Versicherungsvertrags auch zu
entlohnen. Damit wird auch die Rechtsanwaltschaft entsprechend
gestärkt, und bedeutet das aktuelle Urteil des
EFTA-Gerichtshofs damit auch eine massive Stärkung des
Verhältnisses zwischen Rechtsanwalt und seinem Mandanten.
In diesem Zusammenhang wird sich hinkünftig
auch die Frage stellen, inwieweit es einem Rechtsschutzversicherer
noch möglich sein wird, iZm der Entlohnung
des Rechtsanwalts auf den Lokaltarif zu bestehen,
auch wenn der frei gewählte Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers
außerhalb jenes Gerichtssprengels
ansässig ist, in welchem der versicherte Rechtsfall gerichtsanhängig
zu machen ist.
Andererseits erachte ich auch die Ausführungen des
EFTA-Gerichtshofs zu Rz 43 des Urteils als sehr bedeutend.
Dort hält er fest, dass dem Rechtsschutzversicherer
eine Beurteilung dahingehend, ob die vom Versicherungsnehmer
und seinem Rechtsfreund angedachten
Vertretungsmaßnahmen unnötig, unverhältnismäßig
oder verfrüht einzustufen sind, nicht zukommt und eine
solche Beurteilung nicht Aufgabe des Versicherers ist.
Insoweit erachte ich auch die Möglichkeit des Rechtsschutzversicherers,
hinkünftig auf die vom Versicherten
und seinem Rechtsanwalt vorgesehenen Vertretungsmaßnahmen
Einfluss zu nehmen, als massiv eingeschränkt.
Auch dies führt aus meiner Sicht zu einer doch
erheblichen Stärkung der Rechtsanwaltschaft und des
Verhältnisses zwischen Rechtsanwalt und seinem Mandanten.
Mit Spannung wird zu verfolgen sein, inwieweit die
Rechtsschutzversicherer dieses aktuelle Urteil hinkünftig
beachten und im Verhältnis mit dem Versicherungsnehmer
auch umsetzen werden.
ANTONIUS FALKNER
Steuerzuschlag für Körperschaften bei
verweigerter Empfängernennung
GEBÜHREN- UND STEUERRECHT
§ 22 Abs 3 KStG 1988
Durch die Einführung des Steuerzuschlags gem § 22 Abs 3 KStG 1988 soll verhindert werden, dass
durch Unterlassung der Empfängerbenennung auf Ebene der zahlenden Körperschaft und Verschweigen
des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden können.
Der Zuschlag zur Körperschaftsteuer gem § 22 Abs 3 KStG 1988 besteht unabhängig vom Vorliegen
der Anspruchsvoraussetzungen des § 162 BAO. Bei gegebener betrieblicher Veranlassung ist es sohin
insbesondere unerheblich, ob die betroffenen Ausgaben seitens der zahlenden Körperschaft
überhaupt steuerlich geltend gemacht wurden.
Ob der Vorgang beim (nicht genau bezeichneten) Empfänger tatsächlich zu steuerpflichtigen Einkünften
führt(e), ist gleichfalls nicht von Bedeutung.
VwGH 14. 9. 2017, Ro 2016/15/0004
FRANZ PHILIPP
SUTTER
Der Autor ist Richter des
Verwaltungsgerichtshofes.
2018/29
Sachverhalt:
Die Rw, eine Kapitalgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand
der Handel mit Kfz-Ersatzteilen ist, übernahm –
nach den unbestrittenen Feststellungen des BFG – im streitgegenständlichen
Jahr einen Aufwand von € 25.052,11 für
Kunden, der für deren Teilnahme an einer Incentive-Reise
entstanden war. Diesen Aufwand wies sie in der unternehmensrechtlichen
Bilanz entsprechend aus, machte ihn jedoch
nicht als Betriebsausgabe geltend und rechnete ihn
dementsprechend der Mehr-Weniger-Rechnung zu. Anlässlich
einer Außenprüfung wurde die Geschäftsführerin
der Rw mehrfach aufgefordert bekanntzugeben, für wen
sie diesen Aufwand übernommen habe. Dieser Aufforderung
ist sie nicht nachgekommen.
Im Körperschaftsteuerbescheid verhängte das Finanzamt
daraufhin einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer gem
§ 22 Abs 3 KStG 1988, wogegen die Rw Beschwerde erhob.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BFG gab die Geschäftsführerin
der Rw auf Nachfrage, wie sich die Kostenübernahme
für Teilnehmer an der Incentive-Reise gestaltet
hätte, bekannt, dass die Teilnehmer Kunden (zB Werkstätten)
oder Dienstnehmer von Kunden gewesen seien. Je nach
Erreichen eines vorgegebenen Umsatzziels seien die Kosten
zur Gänze oder anteilig übernommen worden. Die Bekanntgabe
der Teilnehmer, deren Aufwendungen die Rw
übernommen habe, sei von ihr unter Hinweis darauf verweigert
worden, dass davon auszugehen sei, dass diese Personen
den für sie aus der Kostenübernahme entstandenen
österreichisches anwaltsblatt 01_2018