09.04.2024 Aufrufe

Schwalbacher Zeitung

Ausgabe Kw 15/2024 vom 10. April 2024

Ausgabe Kw 15/2024 vom 10. April 2024

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

6 10. APRIL 2024 SCHWALBACHER ZEITUNG 51. JAHRGANG NR. 15<br />

Mitteilungen aus dem Rathaus<br />

Neunte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung<br />

der Stadt Schwalbach am Taunus<br />

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI Seite 142),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBI.<br />

Seite 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am<br />

07.03.2024 folgende Neunte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung<br />

der Stadt Schwalbach am Taunus beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

§ 4 Öffentliche Bekanntmachung<br />

(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach<br />

dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes<br />

ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände,<br />

deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch<br />

Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Schwalbach am Taunus im<br />

Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO unter www.schwalbach.de unter<br />

Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht.<br />

Zudem hat die Stadt Schwalbach am Taunus im Höchster Kreisblatt im<br />

Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO auf die Bekanntmachung<br />

im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen.<br />

In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die<br />

Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Stadt handelt,<br />

auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen<br />

Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen<br />

Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.<br />

Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz<br />

und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen<br />

Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen in<br />

der Stadtverwaltung zu benennen, an der oder denen die öffentliche<br />

Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden<br />

aushängt.<br />

Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite<br />

gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche<br />

Bekanntmachung mit Abdruck im Höchster Kreisblatt im Sinne von § 1<br />

Abs. 1 BekanntmachungsVO.<br />

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich<br />

vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung<br />

öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit dem<br />

Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.<br />

(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige ortsrechtliche Regelungen<br />

treten am Tage nach vollendeter Bekanntmachung in Kraft, sofern in<br />

ihnen kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.<br />

(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte<br />

und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden diese für die Dauer<br />

von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht eine andere Frist vorgeschrieben<br />

ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung Schwalbach<br />

am Taunus, Rathaus, Marktplatz 1-2, zu jedermanns Einsicht<br />

ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer<br />

der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs.<br />

1 öffentlich bekanntgemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift<br />

öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen<br />

enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des<br />

Tages vollendet, an dem die Auslegungsfrist endet.<br />

(4) Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne<br />

oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist<br />

unter Angabe von Ort (Gebäude und Raum) und Dauer der Auslegung<br />

sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen<br />

verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu<br />

machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand<br />

(genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die Tageszeit der<br />

Auslegung benennen. Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach<br />

§ 3 Abs. 2 S.1 BauGB. Daneben sind nach Maßgabe des § 4 a Abs.<br />

4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden<br />

Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über das zentrale<br />

Internetportal des Landes zugänglich zu machen.<br />

(5) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan)<br />

in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass<br />

der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der<br />

Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Stadtverwaltung<br />

in Schwalbach am Taunus, Marktplatz1-2, eingesehen werden, worauf<br />

in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden<br />

(Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen<br />

ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass<br />

die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält<br />

Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach<br />

§ 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur<br />

Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen<br />

Auskunft.<br />

Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame<br />

Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden<br />

Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das<br />

zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.<br />

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage<br />

auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.<br />

(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen unabwendbarer<br />

Ereignisse nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art<br />

der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen<br />

Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht<br />

durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1<br />

unverzüglich nachgeholt.<br />

Artikel 2<br />

§ 6 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach der Vollendung der öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Schwalbach<br />

am Taunus in der Fassung der Achten Satzung zur Änderung der<br />

Hauptsatzung der Stadt Schwalbach am Taunus außer Kraft.<br />

Schwalbach am Taunus 13.03.2024<br />

Alexander Immisch, Bürgermeister<br />

Wahlbekanntmachung für die Wahl des<br />

Seniorenbeirats in Schwalbach am Taunus<br />

bis 30. April 2024<br />

1. Die Wahl des Seniorenbeirats findet bis Dienstag, den 30. April<br />

2024, 12.00 Uhr, statt. Die Wahl wird ausschließlich als Briefwahl<br />

durchgeführt.<br />

Für das Stadtgebiet ist ein gemeinsamer Wahlbezirk eingerichtet. Es<br />

wurde ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen<br />

sind. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen<br />

ist und einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen hat.<br />

In das Wählerverzeichnis sind alle Wahlberechtigten unabhängig von<br />

ihrer Nationalität von Amts wegen eingetragen, die am 30. April 2024<br />

a) das 60. Lebensjahr vollendet haben,<br />

b) seit mindestens drei Monaten in Schwalbach am Taunus ihren<br />

Hauptwohnsitz haben und<br />

c) nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.<br />

Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht der Meldepflicht unterliegen<br />

(Botschafts- oder Konsulatsangehörige nebst Familien, Angehörige<br />

der NATO-Truppen nebst Familien u. a.) werden nur auf Antrag in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum<br />

09.04.2024 beim Magistrat der Stadt Schwalbach, Bürgerbüro, Marktplatz<br />

1-2, 65824 Schwalbach am Taunus, zu stellen. Der Inlandsaufenthalt<br />

ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in<br />

sonstiger Weise glaubhaft zu machen.<br />

2. Das Wählerverzeichnis für die Seniorenbeiratswahl der Stadt Schwalbach,<br />

wird in der Zeit vom 10.04.2024 bis 15.04.2024 während der<br />

allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Stadt Schwalbach am<br />

Taunus, Marktplatz 1-2, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.<br />

Das Bürgerbüro ist barrierefrei erreichbar. Jede und jeder<br />

Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zur eigenen<br />

Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.<br />

Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten<br />

von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen<br />

wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine<br />

Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben<br />

kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten<br />

von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre<br />

nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.<br />

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann<br />

spätestens am 15.04.2024 bis 16.00 Uhr, beim Magistrat der Stadt<br />

Schwalbach am Taunus, Bürgerbüro, Marktplatz 1-2, 65824 Schwalbach<br />

am Taunus schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen. Soweit<br />

die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen<br />

Beweismittel beizubringen oder anzugeben.<br />

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 09.04.2024 keine Wahlunterlagen<br />

erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen<br />

Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr<br />

laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.<br />

Auf Antrag erhalten nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte<br />

noch nachträglich einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen,<br />

a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist<br />

auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 09.04.2024 oder die<br />

Einspruchsfrist bis 15.04.2024 versäumt haben, oder<br />

b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der<br />

Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist.<br />

Falls die Briefwahlunterlagen nicht zugegangen oder verloren gegangen<br />

sind, kann eine nochmalige Ausstellung bis spätestens 30.04.2024,<br />

9.00 Uhr, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform<br />

gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch<br />

sonstige, dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein<br />

telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig. Wer den Antrag für einen<br />

anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,<br />

dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können<br />

sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.<br />

Das Abholen von Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur<br />

möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen durch Vorlage<br />

einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte<br />

Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie<br />

dem Wahlamt schriftlich zu versichern, bevor die Wahlunterlagen entgegengenommen<br />

werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte<br />

Person auszuweisen.<br />

Zusammen mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten<br />

• einen amtlichen Stimmzettel<br />

• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,<br />

• einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift,<br />

an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufdruckt ist, und<br />

• ein Informationsfaltblatt, auf dem der Ablauf der Briefwahl in Wort<br />

und Bild erläutert wird und die Kandidaten vorgestellt werden.<br />

Die Wahlberechtigten müssen den roten Wahlbrief mit dem Stimmzettel<br />

und dem Wahlschein so rechtzeitig an das Wahlamt absenden, dass der<br />

Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 30. April 2024, bis 12.00 Uhr<br />

eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Rathausadresse<br />

abgegeben werden.<br />

3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln nach den Grundsätzen der<br />

Mehrheitswahl. Die Wähler haben jeweils 9 Stimmen, also so viele<br />

wie Vertreter in den Seniorenbeirat zu wählen sind. Jeder Bewerberin<br />

und jedem Bewerber darf maximal eine Stimme gegeben werden. Auf<br />

dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden<br />

Bewerberinnen und Bewerber untereinander aufgeführt. Über<br />

deren Rei-henfolge hat das Los entschieden.<br />

Die Stimmzettel enthalten jeweils den Familiennamen, Rufnamen und<br />

das Kennwort. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes<br />

Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen<br />

und Wähler. Jede Stimme wird in der Weise abgegeben, dass<br />

durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich<br />

gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.<br />

4. Der Wahlausschuss, der zugleich die Funktion des Briefwahlvorstandes<br />

hat, tritt zur Ermittlung des Wahlergebnisses am 30.04.2024<br />

um 9.00 Uhr im Bürgerhaus, Gruppenraum 4, Marktplatz 1-2, 65824<br />

Schwalbach am Taunus zusammen. Der Wahlraum ist barrierefrei<br />

erreichbar. Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im<br />

Briefwahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne<br />

Störung des Wahlge-schäfts möglich ist.<br />

5. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht jeweils nur einmal und<br />

nur persönlich ausüben.<br />

Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten<br />

ist unzulässig.<br />

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer<br />

Behinderung an der Abgabe ihrer Stimmen gehindert ist, kann sich zur<br />

Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung<br />

ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem/der<br />

Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung<br />

beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher<br />

Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung<br />

des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein<br />

Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).<br />

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt<br />

oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im<br />

Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des<br />

Wahlberechtigten oder ohne geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten<br />

Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1<br />

und 3 Strafgesetzbuch).<br />

Schwalbach am Taunus, den 04.04.2024<br />

Der Magistrat<br />

Thomas Milkowitsch, Erster Stadtrat<br />

Zweistufiges Planerauswahlverfahren nach<br />

VgV von Generalplanerleistungen<br />

(Verhandlungsverfahren VgV mit<br />

Teilnahmewettbewerb)<br />

Sanierung Mehrfamilienwohnhaus<br />

„Am Erlenborn 2“ in Schwalbach am Taunus<br />

1. Zweistufiges Planerauswahlverfahren nach VgV von Generalplanerleistungen<br />

(Verhandlungsverfahren VgV mit Teilnahmewettbewerb)<br />

2. Sanierung Mehrfamilienhaus „Am Erlenborn 2“ in Schwalbach am<br />

Taunus<br />

3. Auftraggeber:<br />

Stadt Schwalbach am Taunus, Marktplatz 1-2,<br />

65824 Schwalbach am Taunus<br />

4. Vergabenummer: 02/2024<br />

5. Ausführungsfristen:<br />

- Leistungsbeginn: nach Auftragsvergabe<br />

- Leistungsende: Q3 2026<br />

6. Vergabeverfahren: Stufe 1 - Teilnahmeanträge:<br />

- Bekanntmachung/Download ab 08.04.2024<br />

- Bewerbungsfrist bis 08.05.2024, 12:00 Uhr<br />

7. Ort der Ausführung: Schwalbach am Taunus<br />

NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis<br />

8. Art und Umfang der Leistungen:<br />

Sanierung Mehrfamilienhaus „Am Erlenborn 2“ in Schwalbach am<br />

Taunus<br />

Die Stadt Schwalbach am Taunus plant die Kernsanierung des 1962<br />

errichteten Mehrfamilienhauses „Am Erlenborn 2“ in Schwalbach am<br />

Taunus. Das Gebäude besteht aus drei baugleichen Obergeschossen mit<br />

insgesamt neun Wohnungen und einem Kellergeschoss. Die Kernsanierung<br />

des Gebäudes gliedert sich in zwei Teilmaßnahmen: Innensanierung<br />

und Außensanierung. Die Innensanierung umfasst alle notwendigen<br />

Maßnahmen in den neun Wohnungen sowie die Erneuerung der<br />

übergeordneten technischen Anlagen. Im Rahmen der Außensanierung<br />

werden die Fassade und das Dach gedämmt, neue Fenster eingebaut,<br />

die Balkone erneuert und einige energetische Maßnahmen im Keller<br />

durchgeführt. Ebenso gehören Maßnahmen in den Außenanlagen zu<br />

dem Maßnahmenpaket Außensanierung.<br />

Die Sanierung wird im laufenden Wohnbetrieb stattfinden. Zum Sanierungszeitpunkt<br />

werden fünf Wohneinheiten bewohnt sein und vier<br />

Wohnungen leer stehen. In einem Rotationsprinzip müssen die fünf<br />

verbleibenden Mietparteien jeweils eine Ausweichwohnung innerhalb<br />

des Gebäudes beziehen und nach erfolgter Sanierung in eine sanierte<br />

Wohnung zurück umziehen.<br />

Die Sanierung des Gebäudes soll durch einen Generalplaner gesamtverantwortlich<br />

geplant und während der Bauphase bis zur Fertigstellung/<br />

Inbetriebnahme begleitet werden.<br />

Die zu erbringenden Planungsleistungen umfassen Grund- und teilweise<br />

Besondere Leistungen in den Bereichen:<br />

- Objektplanungsleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume<br />

nach §§ 34 ff. HOAI, anrechenbare Kosten (netto) der KG 200,<br />

300 und 400 (anteilig) - 2.331.250 F<br />

- Fachplanungsleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung nach<br />

§§ 53 ff. HOAI in den Anlagengruppen 1 bis 5, anrechenbare Kosten<br />

(netto) der KG 400, ALG 1-3 – 741.247 F und ALG 4-5 – 139.262 F<br />

- Freianlagenplanung nach §§ 38 ff. HOAI, anrechenbare Kosten (netto)<br />

der KG 500 – 60.683 F<br />

- Leistungen der Bauphysik – Wärmeschutz und Energiebilanzierung<br />

nach AHO Heft Nr. 23 (August 2022)<br />

9. a) Die Veröffentlichung der detaillierten Vergabeunterlagen erfolgt<br />

auf der Vergabeplattform Tender24: https://www.tender24.de<br />

b) Download der Teilnahmeanträge (Stufe 1): ab 08.04.2024<br />

10. a) Teilnahmeanträge und Angebote sind elektronisch einzureichen<br />

via https://www.tender24.de<br />

b) Teilnahmeanträge/Angebote sind in Deutsch einzureichen.<br />

c) Aufteilung in Lose: nein<br />

d) Nebenangebote sind nicht zugelassen.<br />

e) Mehrere Hauptangebote sind nicht zugelassen.<br />

f) Bewerbungsfrist/Öffnung der Teilnahmeanträge (Stufe 1):<br />

08.05.2024, 12:00 Uhr<br />

Nach dem Teilnahmewettbewerb werden ausgewählte Bewerber aufgefordert,<br />

ein Angebot abzugeben.<br />

Aufforderung zur Angebotsabgabe (Stufe 2): ab 17.05.2024<br />

Für die Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen<br />

ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Postfach 11 12 53,<br />

64227 Darmstadt, zuständig.<br />

Schwalbach am Taunus, den 03. April 2024<br />

Der Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus<br />

Thomas Milkowitsch, Erster Stadtrat

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!