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KT-Fibel zum Download - diekleintransporteure.at

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<strong>KT</strong>-Kennzeichen!<br />

Zur Ausübung des <strong>KT</strong>-Gewerbes muss das KFZ auf die Kennziffer 20 „zur Verwendung<br />

für die gewerbsmäßige Güterbeförderung bestimmt“, angemeldet werden.<br />

Die Bestätigung <strong>zum</strong> Erhalt des [gemäß Vormerkkennzeichenverordnung vorgeschriebenen]<br />

Wiener „<strong>KT</strong>-Kennzeichens“ erhalten Sie gr<strong>at</strong>is i. d. Fachgruppengeschäftsstelle<br />

durch Vorlage der Gewerbeanmeldebestätigung u. des Typenscheines<br />

(auch per Fax möglich).<br />

Mitarbeiter/Lenker:<br />

Diese müssen innerhalb von 7 Tagen bei der Wiener Gebietskrankenkasse (ASVG),<br />

1100 Wien, Wienerbergstr. 15-19, Telefon 01/601 22-0 angemeldet werden.<br />

Sozialversicherung des/der Unternehmer/in<br />

Die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft nach dem GSVG beginnt ab<br />

dem Tag der Gewerbeanmeldung. GSVA 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86,<br />

Telefon (01) 545 54-0<br />

Mitgliedschaft<br />

Checkliste<br />

Die Mitgliedschaft in der Fachgruppe der Wiener Kleintransporteure/Wirtschaftskammer<br />

Wien beginnt ab dem Tag der Gewerbeanmeldung.<br />

➜ Jährliche Grundumlage: € 150,43<br />

➜ Halbe Grundumlage € 75,215, wenn die Berechtigung mindestens 1 Jahr ruht!<br />

➜ Die Ruhendmeldung und der Nachweis der Abmeldung aller <strong>KT</strong>-KFZ sind in der<br />

Fachgruppe unbedingt erforderlich!<br />

Ruhendmeldung/Wiederbetrieb<br />

Gemäß § 93 GewO 1994 ist das Ruhen und der Wiederbetrieb der Gewerbeausübung<br />

binnen 3 Wochen unbedingt in der Fachgruppengeschäftsstelle gemeldet<br />

werden. Die FG ist nur Meldestelle und weder berechtigt noch verpflichtet, das Zutreffen<br />

Ihrer Angaben zu überprüfen. Es trifft diese auch im Zusammenhang keinerlei<br />

Haftung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die verspätete Meldung verwaltungsstrafrechtliche<br />

Folgen nach sich zieht, bzw. von anderen Stellen, wie z. B.<br />

der Finanzbehörde od. der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,<br />

das Zutreffen Ihrer Angaben in Zweifel gezogen wird.<br />

Achtung: Sowohl Ruhendmeldung als auch Wiederbetrieb sind persönlich od.<br />

schriftlich/Fax zu melden, diese können nicht telefonisch oder per E-Mail erfolgen!<br />

Regelung für Ausländer:<br />

● Sta<strong>at</strong>sangehörige eines EU od. EWR Vertragssta<strong>at</strong>es sowie der Schweizer<br />

Eidgenossenschaft werden wie Österreicher behandelt,<br />

● Andere Sta<strong>at</strong>sangehörige müssen über einen gültigen Aufenthaltstitel,<br />

der die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit einschließt, verfügen.<br />

● Weitere Auskünfte MA 20 Kundenservice: Tel. 4000/8020 44851.<br />

A W – 14 – <strong>KT</strong>

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