KT-Fibel zum Download - diekleintransporteure.at
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<strong>KT</strong>-Kennzeichen!<br />
Zur Ausübung des <strong>KT</strong>-Gewerbes muss das KFZ auf die Kennziffer 20 „zur Verwendung<br />
für die gewerbsmäßige Güterbeförderung bestimmt“, angemeldet werden.<br />
Die Bestätigung <strong>zum</strong> Erhalt des [gemäß Vormerkkennzeichenverordnung vorgeschriebenen]<br />
Wiener „<strong>KT</strong>-Kennzeichens“ erhalten Sie gr<strong>at</strong>is i. d. Fachgruppengeschäftsstelle<br />
durch Vorlage der Gewerbeanmeldebestätigung u. des Typenscheines<br />
(auch per Fax möglich).<br />
Mitarbeiter/Lenker:<br />
Diese müssen innerhalb von 7 Tagen bei der Wiener Gebietskrankenkasse (ASVG),<br />
1100 Wien, Wienerbergstr. 15-19, Telefon 01/601 22-0 angemeldet werden.<br />
Sozialversicherung des/der Unternehmer/in<br />
Die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft nach dem GSVG beginnt ab<br />
dem Tag der Gewerbeanmeldung. GSVA 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86,<br />
Telefon (01) 545 54-0<br />
Mitgliedschaft<br />
Checkliste<br />
Die Mitgliedschaft in der Fachgruppe der Wiener Kleintransporteure/Wirtschaftskammer<br />
Wien beginnt ab dem Tag der Gewerbeanmeldung.<br />
➜ Jährliche Grundumlage: € 150,43<br />
➜ Halbe Grundumlage € 75,215, wenn die Berechtigung mindestens 1 Jahr ruht!<br />
➜ Die Ruhendmeldung und der Nachweis der Abmeldung aller <strong>KT</strong>-KFZ sind in der<br />
Fachgruppe unbedingt erforderlich!<br />
Ruhendmeldung/Wiederbetrieb<br />
Gemäß § 93 GewO 1994 ist das Ruhen und der Wiederbetrieb der Gewerbeausübung<br />
binnen 3 Wochen unbedingt in der Fachgruppengeschäftsstelle gemeldet<br />
werden. Die FG ist nur Meldestelle und weder berechtigt noch verpflichtet, das Zutreffen<br />
Ihrer Angaben zu überprüfen. Es trifft diese auch im Zusammenhang keinerlei<br />
Haftung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die verspätete Meldung verwaltungsstrafrechtliche<br />
Folgen nach sich zieht, bzw. von anderen Stellen, wie z. B.<br />
der Finanzbehörde od. der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,<br />
das Zutreffen Ihrer Angaben in Zweifel gezogen wird.<br />
Achtung: Sowohl Ruhendmeldung als auch Wiederbetrieb sind persönlich od.<br />
schriftlich/Fax zu melden, diese können nicht telefonisch oder per E-Mail erfolgen!<br />
Regelung für Ausländer:<br />
● Sta<strong>at</strong>sangehörige eines EU od. EWR Vertragssta<strong>at</strong>es sowie der Schweizer<br />
Eidgenossenschaft werden wie Österreicher behandelt,<br />
● Andere Sta<strong>at</strong>sangehörige müssen über einen gültigen Aufenthaltstitel,<br />
der die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit einschließt, verfügen.<br />
● Weitere Auskünfte MA 20 Kundenservice: Tel. 4000/8020 44851.<br />
A W – 14 – <strong>KT</strong>