DGUV Vorschrift 2 - BGHM
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<strong>DGUV</strong> <strong>Vorschrift</strong> 2<br />
Im Anschluss daran nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 5 Jahren an<br />
von dem Unfallversicherungsträger durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen<br />
teil; der Umfang beträgt mindestens 4 Lehreinheiten.<br />
Inhalte der Motivation bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere:<br />
Themen der Informationsmaßnahmen sind:<br />
− Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Nutzen für den Betrieb<br />
− Verantwortung des Unternehmers und der Führungskräfte<br />
− Arbeitsschutz organisieren<br />
− Mitarbeiter führen<br />
− Gefährdungsbeurteilung - Einführung und Anwendung<br />
− Anlässe für die bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische<br />
Betreuung<br />
− Dienstleistungsangebote der Berufsgenossenschaft<br />
2.2 Anrechnung von Vorkenntnissen<br />
Unternehmer, die nachgewiesene Vorkenntnisse über Arbeitssicherheit und<br />
Gesundheitsschutz zu den branchenspezifischen Informationen erworben haben,<br />
deren Erwerb nicht länger als fünf Jahre bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung<br />
zur alternativen Betreuung zurückliegt, können auf Antrag von den entsprechenden<br />
Lehreinheiten dieser Motivations- und Informationsmaßnahmen befreit werden.<br />
3. Bedarfsorientierte Betreuung<br />
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer<br />
über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst<br />
entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische<br />
Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung,<br />
die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für<br />
Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.<br />
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert<br />
in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt<br />
oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde<br />
betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt<br />
und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die<br />
− Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,<br />
− Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge<br />
haben,<br />
− grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,<br />
− Einführung neuer Arbeitsverfahren,<br />
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