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Aufenthalt von EU-Bürgern und ihrer Familienangehörigen in ...

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· Lebenspartner, die nicht Unionsbürger s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> nicht im öffentlichen Register e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d, wenn<br />

e<strong>in</strong>e ordnungsgemäß nachgewiesene stabile Partnerschaft besteht.<br />

4. Anerkannte Gr<strong>und</strong>rechte<br />

Die Staatsangehörigen der Europäischen Union <strong>und</strong> deren Familienangehörige, auf die die Geme<strong>in</strong>schaftsregelung<br />

anwendbar ist, haben pr<strong>in</strong>zipiell nach Maßgabe der unten stehenden H<strong>in</strong>weise die folgenden Rechte:<br />

- Freie E<strong>in</strong>-, Aus- <strong>und</strong> Durchreise sowie <strong>Aufenthalt</strong> auf spanischem Hoheitsgebiet bei E<strong>in</strong>haltung der <strong>in</strong> den<br />

geltenden Gesetzen vorgesehenen Formalitäten.<br />

- Zugang zu jeder selbstständigen <strong>und</strong> abhängigen Erwerbstätigkeit, Erbr<strong>in</strong>gung <strong>von</strong> Dienstleistungen <strong>und</strong><br />

Studienaufenthalte zu denselben Bed<strong>in</strong>gungen wie spanische Staatsangehörige.<br />

· Dieses Recht gilt jedoch nicht für Nachkommen, die älter als e<strong>in</strong><strong>und</strong>zwanzig Jahre s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> ebenfalls<br />

nicht für Verwandte der aufsteigenden L<strong>in</strong>ie, die auf Kosten des Unionsbürgers leben, wenn diese<br />

Verwandten der an- oder absteigenden L<strong>in</strong>ie ke<strong>in</strong>e Staatsangehörige e<strong>in</strong>es <strong>EU</strong>-Mitgliedsstaates s<strong>in</strong>d.<br />

· Weiterh<strong>in</strong> bestehen gewisse E<strong>in</strong>schränkungen <strong>in</strong> diesem Aspekt für rumänische <strong>und</strong> bulgarische<br />

Staatsbürger, die die entsprechende Arbeitserlaubnis nach Maßgabe des allgeme<strong>in</strong>en<br />

Ausländergesetzes (Gesetz 4/2000 <strong>und</strong> Durchführungsbestimmungen) e<strong>in</strong>holen müssen, wenn<br />

es sich um abhängig Beschäftigte handelt. Die E<strong>in</strong>schränkungen für rumänische <strong>und</strong> bulgarische<br />

Staatsbürger gelten noch bis zum 1. Januar 2009.<br />

· Es bestehen gewisse E<strong>in</strong>schränkungen für den Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst,<br />

da gewisse Ämter nur <strong>von</strong> spanischen Staatsbürgern ausgeübt werden können.<br />

- Recht auf Familienzusammenführung <strong>in</strong> Spanien.<br />

- Alle Unionsbürger <strong>und</strong> deren genannte Familienangehörige, die sich <strong>in</strong> Spanien aufhalten, haben e<strong>in</strong> Recht<br />

auf Gleichbehandlung <strong>in</strong> Bezug auf die spanischen Staatsbürger im Geltungsbereich des Gründungsvertrages<br />

der Europäischen Union.<br />

Die Unionsbürger <strong>und</strong> ihre <strong>Familienangehörigen</strong>, die beabsichtigen, sich <strong>in</strong> Spanien mehr als drei Monate<br />

aufzuhalten oder hier ihren Wohnsitz zu nehmen, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> jedem Fall dazu verpflichtet, e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung über<br />

den Registere<strong>in</strong>trag (Unionsbürger) bzw. e<strong>in</strong>e <strong>Aufenthalt</strong>skarte als Familienangehöriger e<strong>in</strong>es Unionsbürgers nach<br />

Maßgabe des Verfahrens, das im entsprechenden Abschnitt dieses Leitfadens erläutert wird, zu beantragen.<br />

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