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Reif ist live - Ortsamt Blumenthal - Bremen

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Sozialle<strong>ist</strong>ungen und<br />

Vergünstigungen<br />

Sozialhilfe und Grundsicherung<br />

Sozialhilfe und Grundsicherung stehen jedem Bürger in <strong>Bremen</strong>-Nord zu,<br />

der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus<br />

seinem Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. In <strong>Bremen</strong> <strong>ist</strong> das<br />

jeder Zehnte. Darüber hinaus können in besonderen Situationen zusätzliche<br />

Le<strong>ist</strong>ungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen) gewährt werden. Im<br />

Zuge der sog. Hartz-Reformen wurden die bisherige Arbeitslosenhilfe und<br />

die Sozialhilfe für grundsätzlich erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren<br />

Familienangehörige im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB) II<br />

zusammengefasst und fortan „Grundsicherung für Arbeitssuchende“<br />

genannt, besser bekannt unter dem Namen Arbeitslosengeld II (ALG II)<br />

und Sozialgeld.<br />

2003 wurde die bedarfsorientierte „Grundsicherung im Alter und bei<br />

Erwerbsminderung“ als eigenständige Sozialle<strong>ist</strong>ung auf der Grundlage<br />

des Grundsicherungsgesetzes (GSiG) eingeführt. Für den berechtigten<br />

Personenkreis werden hierdurch in vielen Fällen Sozialhilfele<strong>ist</strong>ungen<br />

ersetzt. Das Ziel der Grundsicherung <strong>ist</strong> die Sicherstellung des grundlegenden<br />

Bedarfs für den Lebensunterhalt von Personen, die wegen<br />

Alters oder aufgrund voller Erwerbsminderung aus dem Erwerbsleben<br />

ausgeschieden sind oder deren Einkünfte oder Vermögen für den notwendigen<br />

Lebensunterhalt nicht ausreichen. Im Gegensatz zur Sozialhilfe<br />

erfolgt hier kein Rückgriff auf die Kinder oder Eltern.<br />

Fragen zu diesem Thema beantworten die Sozialbehörde und die auf<br />

diesem Rechtsgebiet tätigen Anwälte oft bereits in wenigen Minuten<br />

im Rahmen eines telefonischen Beratungsgesprächs.<br />

BAgIS – Geschäftsstelle Nord<br />

Lindenstraße 71, 28755 <strong>Bremen</strong><br />

Tel. 56 60-0<br />

vorübergehende Außenstelle Vegesack<br />

Gerhard-Rohlfs-Straße 48a, 28757 <strong>Bremen</strong><br />

vorübergehende Außenstelle <strong>Blumenthal</strong><br />

Landrat-Chr<strong>ist</strong>ians-Straße 107, 28779 <strong>Bremen</strong><br />

vorübergehende Außenstelle Burglesum<br />

Hindenburgstraße 61, 28717 <strong>Bremen</strong><br />

Heimhilfe<br />

Soweit eigene Einkünfte bzw. eigenes Vermögen und das Pflegegeld<br />

der Pflegekassen für die Pflege im Heim nicht ausreichen, kann bei der<br />

Sozialbehörde ein Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten<br />

gestellt werden. Bei Pflegeheimunterbringung <strong>ist</strong> vorrangig ein Antrag<br />

auf Pflegeversicherungsle<strong>ist</strong>ungen und – falls nicht bereits vorhanden –<br />

Antrag auf Zuerkennung einer Pflegestufe bei der Pflegekasse zu stellen.<br />

Amt für Soziale Dienste/Sozialzentrum Nord<br />

Am Sedanplatz 7, 28757 <strong>Bremen</strong><br />

Tel. 361-79 800<br />

Wohngeld/Wohnberechtigungsschein<br />

Wohnberechtigungsschein („B-Schein“)<br />

Dabei handelt es sich um eine amtliche Bescheinigung, eine „Sozialwohnung“<br />

zu beziehen. Wer eine preiswerte (geförderte) Sozialwohnung<br />

mieten möchte, muss mit dem Wohnberechtigungsschein nachweisen,<br />

dass er zum Bezug einer solchen Wohnung berechtigt <strong>ist</strong>. Einen einkommensabhängigen<br />

„B-Schein“ kann jeder volljährige Bürger für sich<br />

und seine Familie beantragen. Lebensgemeinschaften, die nachweisen,<br />

dass sie bereits mindestens ein Jahr einen gemeinsamen Haushalt führen,<br />

können ebenfalls einen gemeinsamen einkommensabhängigen<br />

B-Schein beantragen. Der Schein gilt nur für die Dauer eines Jahres und<br />

muss dann neu beantragt werden.<br />

Wohngeld<br />

Unter Wohngeld versteht man einen finanziellen staatlichen Zuschuss<br />

zu den Wohnkosten für Mieter und Eigentümer mit geringem Einkommen.<br />

Das Wohngeld für Mieter heißt Mietzuschuss. Das Wohngeld für<br />

Eigentümer wird als Lastenzuschuss bezeichnet. Es soll den Betroffenen<br />

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