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Warengutscheine / Tankgutscheine - effner.org

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Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht anstelle der<br />

ausgehändigten Tankkarte Barlohn verlangen kann, liegt im Februar ein Sachbezug in Höhe der<br />

zugesagten 44 € vor. Er ist wegen der Anwendung der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge steuer-<br />

und sozialversicherungsfrei, wenn dem Arbeitnehmer im Februar keine weiteren Sachbezüge gewährt<br />

werden und der Arbeitgeber die übersteigenden 2 € vom Arbeitnehmer einfordert. Hinweis: Fordert<br />

der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer den Betrag von 2 € nicht ein, geht die Finanzverwaltung von<br />

einem geldwerten Vorteil von 46 € aus mit der Folge, dass dieser wegen Überschreitens der 44-Euro-<br />

Freigrenze in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.<br />

Sachbezüge liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der<br />

Auflage verbindet, den empfangenden Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden<br />

(BFH-Urteil vom 11.11.2010, BStBl. 2011 II S. 386). Seine frühere gegenteilige Rechtsprechung (vgl.<br />

noch BFH-Urteil vom 27.10.2004, BStBl. 2005 II S. 137) hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich<br />

aufgegeben.<br />

Beispiel E<br />

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einmal monatlich einen Betrag von 40 € mit der<br />

Auflage, hierfür Treibstoff für seinen privaten Pkw zu erwerben.<br />

Es handelt sich um einen Sachbezug in Form der Hingabe eines Geldbetrags mit<br />

Verwendungsauflage. Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist anwendbar.<br />

Die vorstehend beschriebenen Grundsätze gelten entsprechend, wenn nicht Waren, sondern<br />

Dienstleistungen Inhalt des Gutscheins sind (z. B. Massagen, Fitnessstudio, Sonnenstudio, Tennis-<br />

oder Squashplätze).<br />

Beispiel F<br />

Die Mitarbeiterin erhält von ihrem Arbeitgeber einen Gutschein über eine Massage von 30 Minuten.<br />

Die hierfür anfallenden Kosten von 30 € erhält sie anschließend von ihrem Arbeitgeber erstattet.<br />

Es handelt sich ungeachtet der Kostenerstattung durch den Arbeitgeber um einen Sachbezug. Die<br />

44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist anwendbar (BFH-Urteil vom 11.11.2010, BStBl. 2011 II S.<br />

389).<br />

Aus Nachweisgründen sollte bei vorherigen oder nachträglichen Zahlungen des Arbeitgebers<br />

an den Arbeitnehmer auch der Beleg zum Lohnkonto genommen werden, dass der zuvor<br />

arbeitsvertraglich vereinbarte Sachbezug auch tatsächlich bezogen (= Ware) bzw. in Anspruch<br />

genommen (= Dienstleistung) worden ist.

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