C. Fahrradparken auf Parkplätzen für Kfz auf der Fahrbahn
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<strong>Fahrradparken</strong> <strong>auf</strong> öffentlichem Straßenland<br />
Rechtlicher Rahmen<br />
Aus <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />
1<br />
Senatsverwaltung<br />
<strong>für</strong> Stadtentwicklung<br />
• Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht das Parken von Fahrrä<strong>der</strong>n<br />
<strong>auf</strong> Gehwegen als zulässig an, man darf nur <strong>auf</strong> Fußgängerflächen<br />
keine Verkehrszeichen <strong>auf</strong>stellen, die das Abstellen von Fahrrä<strong>der</strong>n in<br />
bestimmten Bereichen verhin<strong>der</strong>n sollen.<br />
• Eine Beschil<strong>der</strong>ung ist aber nicht geeignet, das Parken <strong>auf</strong><br />
Gehwegflächen mit dem Ziel zu unterbinden, Fahrrä<strong>der</strong> in eine<br />
(kostenpflichtige) Abstellanlage zu verweisen.<br />
• Legal ist das Umsetzen eines Rades allein, wenn von dem geparkten<br />
Rad eine Gefahr <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung ausgeht.