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C. Fahrradparken auf Parkplätzen für Kfz auf der Fahrbahn

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<strong>Fahrradparken</strong> <strong>auf</strong> öffentlichem Straßenland<br />

Rechtlicher Rahmen<br />

Aus <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

1<br />

Senatsverwaltung<br />

<strong>für</strong> Stadtentwicklung<br />

• Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht das Parken von Fahrrä<strong>der</strong>n<br />

<strong>auf</strong> Gehwegen als zulässig an, man darf nur <strong>auf</strong> Fußgängerflächen<br />

keine Verkehrszeichen <strong>auf</strong>stellen, die das Abstellen von Fahrrä<strong>der</strong>n in<br />

bestimmten Bereichen verhin<strong>der</strong>n sollen.<br />

• Eine Beschil<strong>der</strong>ung ist aber nicht geeignet, das Parken <strong>auf</strong><br />

Gehwegflächen mit dem Ziel zu unterbinden, Fahrrä<strong>der</strong> in eine<br />

(kostenpflichtige) Abstellanlage zu verweisen.<br />

• Legal ist das Umsetzen eines Rades allein, wenn von dem geparkten<br />

Rad eine Gefahr <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung ausgeht.

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