Rennberichte - Hauptverband für Traber-Zucht und Rennen
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Andrea Freyer<br />
Peter Erwig<br />
als Beisitzer<br />
nach mündlicher Verhandlung in Berlin am 05.11. 2007 <strong>für</strong> Recht erkannt:<br />
Die Berufung wird zurückgewiesen<br />
Die Kosten des Verfahrens trägt der Berufungskläger<br />
Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.<br />
Die Kosten des Verfahrens betragen 75,00 €, unbeschadet des Rechts des HVT, die<br />
Auslagen gesondert festzusetzen.<br />
Sachverhalt<br />
Die Rennleitung des Berufungsbeklagten belegte den Berufungskläger mit einer Geldbuße<br />
von 250,00 €, weil er den Hauptstarter, Herrn Markus Dinzinger, auf der Trabrennbahn<br />
in München – Daglfing nach dem 8. <strong>Rennen</strong> am 23.09.2007 bedroht hatte<br />
(Ordnungsbeschluss Nr.: MD 177 / 2007). Hiergegen legte der Berufungsführer rechtzeitig<br />
Berufung ein <strong>und</strong><br />
begründete diese damit, er habe kein rechtliches Gehör erhalten. Zudem vertrat er die<br />
Ansicht, es stünde Aussage gegen Aussage, was immer die Einstellung des Verfahrens<br />
nach sich zöge.<br />
Der mit Schreiben vom 17.10.2007 zur mündlichen Verhandlung geladene Berufungskläger<br />
, der in diesem Schreiben zugleich darauf hingewiesen wurde, dass auch in seiner<br />
Abwesenheit verhandelt werden könne, erschien im Termin zur mündlichen Verhandlung<br />
nicht. Entsprechend der Ankündigung wurde nach Beschluss des Rennausschusses<br />
in seiner Abwesenheit verhandelt.<br />
Es wurden die Zeugen Dinzinger <strong>und</strong> Hartinger gehört.<br />
Der Zeuge Dinzinger gab an, der Berufungskläger sei nach dem 8. <strong>Rennen</strong>, das er als<br />
Hauptstarter gestartet habe, zu ihm gekommen <strong>und</strong> habe ihm gesagt, er – Hollweck –<br />
würde ihn in einer dunklen St<strong>und</strong>e schlagen. Dabei habe er eine Peitsche mit dem<br />
Griff nach oben vor das Gesicht des Zeugen <strong>und</strong> zwar in der Weise gehalten, als ob er<br />
den Zeugen schlagen wolle, was er aber nicht tat. Als Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> sein Verhalten gab der<br />
Berufungskläger an, der Zeuge habe ihn absichtlich auf den Startwagen auffahren lassen,<br />
nachdem er mit relativ hoher Geschwindigkeit an den Startwagen herangefahren<br />
sei. Dadurch sei sein Pferd angesprungen.<br />
Der Zeuge Hartinger bek<strong>und</strong>ete, dass der Berufungskläger von der Rennleitung über<br />
den Lautsprecher ausgerufen worden, aber nicht vor der Rennleitung erschienen sei.<br />
Der Berufungsbeklagte beantragte,<br />
die Berufung zurückzuweisen.<br />
Entscheidungsgründe<br />
Die Berufung war zurückzuweisen, denn der Berufungskläger hat sich gegenüber dem<br />
Hauptstarter als Funktionär durch seine Drohung ungebührlich benommen (§ 135 Abs.<br />
2 Buchst. x). Der Rennausschuss hält es <strong>für</strong> erwiesen, dass der Berufungskläger den<br />
Zeugen Dinzinger mit Schlägen gedroht hat. Der Zeuge Dinzinger hat dies glaubhaft<br />
bek<strong>und</strong>et. Ernsthafte Zweifel an seiner Darstellung bestehen nicht, denn es gibt keine<br />
Gründe anzunehmen, der Zeuge habe die Unwahrheit gesagt. Allenfalls die Angaben<br />
des Berufungsklägers sind zweifelhaft. Zu dem Vorfall hat er sich nicht weiter<br />
geäußert, sondern die Auffassung vertreten, wenn er das Gegenteil bek<strong>und</strong>en würde,<br />
stehe Aussage gegen Aussage, so dass das Verfahren eingestellt werden müsse.<br />
Woraus er diese Ansicht schöpft, hat er nicht dargetan.<br />
Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Berufungskläger<br />
ist über Lautsprecher ausgerufen worden, hat sich aber bei der Rennleitung nicht<br />
gemeldet. Es spricht vieles da<strong>für</strong>, dass der Berufungskläger den Ausruf gehört hat,<br />
aber absichtlich nicht erschienen ist. Dies ist sein gutes Recht, denn er muss nicht<br />
gegen seine Interessen aussagen. Mehr als den Berufungskläger auszurufen, kann<br />
von der Rennleitung nicht verlangt werden. Sie hat insbesondere keine Pflicht, dem<br />
Berufungskläger hinterherzulaufen. Es ist an Renntagen vielmehr die Pflicht des Berufungsklägers,<br />
Lautsprecherdurchsagen zu beachten.<br />
Im übrigen hätte der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung eine Sachdarstellung<br />
des Vorfalles geben können, was er nicht getan hat. Die Aussage, er habe<br />
eine unrechtmäßige Strafe erhalten ist kein Tatsachenvortrag, sondern eine rechtliche<br />
Würdigung, die durch<br />
Tatsachenvortrag unterlegt werden muss. Auch der Vortrag, bei einer Anhörung vor der<br />
Rennleitung wäre zur Sprache gekommen, dass er, der Berufungskläger, der Meinung<br />
sei, den ihm vorgeworfenen Tatbestand nicht erfüllt zu haben, ist kein Tatsachenvortrag.<br />
Die Meinung des Berufungsklägers ist <strong>für</strong> die Beurteilung des Falles nicht maßgebend.<br />
Schlussfolgerungen aus Tatbeständen werden von den zu entscheidenden<br />
Rechtsgremien gezogen, wobei Meinungsäußerungen der Beteiligten hilfreich sein<br />
können, aber eben Meinungsäußerungen bleiben.<br />
Der Rennausschuss hat aus dem Ausbleiben des Berufungsklägers keine nachteiligen<br />
Schlüsse gezogen, denn er hätte bei seinem Erscheinen nicht aussagen müssen.<br />
Demzufolge war der Berufungskläger zu bestrafen.<br />
Bei der Strafzumessung war von erheblicher Bedeutung, dass das ungebührliche Verhalten<br />
in einer Drohung mit Schlägen bestand. Das erweckt den Eindruck, als wolle<br />
der Berufungskläger den Hauptstarter durch Einschüchterung beeinflussen. Dies kann<br />
nicht hingenommen werden, denn der Rennverlauf muss <strong>für</strong> alle Teilnehmer in gleicher<br />
Weise fair <strong>und</strong> sachgerecht ablaufen. Die von der Rennleitung ausgesprochene<br />
Strafe war demzufolge angemessen, so dass die Berufung zurückzuweisen war.<br />
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 116 TRO. Danach trägt die Kosten, wer im Verfahren<br />
unterliegt.<br />
Der Streitwert, der vom Rennausschuss festgesetzt werden muss (§ 116 Abs. 4 TRO),<br />
beträgt entsprechend der Geldbuße 250,00 €.<br />
Mitteilungen<br />
9<br />
Die Verfahrenskosten des Rennausschusses betragen 75,00 € (§ 116 Abs. 2 Satz 2<br />
TRO in Verbindung mit § 1 des Gerichtskostengesetzes <strong>und</strong> Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses<br />
). Die etwa weiteren Auslagen hat<br />
der HVT festzusetzen <strong>und</strong> einzuziehen.<br />
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Gegen dieses Urteil kann binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung<br />
des Urteils das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 102 TRO<br />
oder das ordentliche Gericht von dem Berufungsführer <strong>und</strong> dem <strong>Hauptverband</strong> <strong>für</strong> <strong>Traber</strong><br />
– <strong>Zucht</strong> e.V (HVT) angerufen werden. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.<br />
Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt durch Einreichung einer Schiedsklage bei<br />
seinem Obmann. Zur Fristwahrung genügt die Einreichung bei der Geschäftsstelle des<br />
<strong>Hauptverband</strong>es <strong>für</strong> <strong>Traber</strong>–<strong>Zucht</strong> e.V. (HVT), Mariendorfer Damm 222 – 298, 12107<br />
Berlin. Soweit das ordentliche Gericht angerufen wird, ist die Klage bei dem entsprechend<br />
dem Sitz des <strong>Hauptverband</strong>es zuständigen Amtsgericht (Amtsgericht Tempelhof<br />
– Kreuzberg,<br />
Möckernstraße 128 - 130, 10963 Berlin,) oder Landgericht (Landgericht Berlin, Tegeler<br />
Weg 17 – 21, 10589 Berlin) zu erheben. Die Prüfung, welches der beiden ordentlichen<br />
Gerichte <strong>für</strong> den zu entscheidenden Fall zuständig ist, obliegt demjenigen, der<br />
das ordentliche Gericht anruft.<br />
Mit Erhebung der Schiedsklage oder Einlassung zur Hauptsache beim Schiedsgericht<br />
gelten das satzungsgemäße Schiedsgericht <strong>und</strong> die satzungsgemäße Schiedsgerichtsordnung<br />
als vertraglich vereinbart.<br />
Im übrigen wird wegen der Rechtsmittelbelehrung auf § 121 TRO verwiesen.<br />
gez. Sendke<br />
--------------------------------------------------<br />
Der Rennausschuss beim<br />
<strong>Hauptverband</strong> <strong>für</strong> <strong>Traber</strong>-<strong>Zucht</strong> e.V. (HVT)<br />
Mariendorfer Damm 222-298<br />
12107 Berlin<br />
Telefon: (030) 74 30 48 0 / Fax: (030) 74 30 48 150<br />
Aktenzeichen: B – BM 20 / 07<br />
Beschluss<br />
In dem Ordnungsverfahren des<br />
Herrn Heiner Christiansen<br />
Heudamm 7<br />
25872 Ostenfeld<br />
- Berufungskläger –<br />
gegen<br />
den <strong>Hauptverband</strong> <strong>für</strong> <strong>Traber</strong>-<strong>Zucht</strong> e.V. (HVT)<br />
Mariendorfer Damm 222-298<br />
12107 Berlin<br />
vertreten durch seinen Präsidenten Max Stadler - Berufungsbeklagter<br />
–<br />
hat der Vorsitzende des Rennausschusses beim <strong>Hauptverband</strong> <strong>für</strong> <strong>Traber</strong>-<strong>Zucht</strong> e.V.<br />
(HVT),<br />
Karlheinz Sendke, am 15.12.2007 beschlossen:<br />
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.<br />
Die Kosten des Verfahrens trägt der Berufungskläger<br />
Der Streitwert wird auf 150,00 € festgesetzt<br />
Die Kosten des Verfahrens betragen 25,00 €, unbeschadet des Rechts des Berufungsbeklagten,<br />
die weiteren Auslagen gesondert festzusetzen.<br />
Begründung<br />
Die Rennleitung des HVT bestrafte den Berufungskläger wegen der Verursachung<br />
eines Fehlstarts im 4. <strong>Rennen</strong> am 20.08.2007 auf der Trabrennbahn in Berlin-Mariendorf<br />
(Preis der Ostseebäder) mit einer Geldbuße von 50,00 € <strong>und</strong> 1 Tag Fahrverbot<br />
(Ordnungsbeschluss Nr.: BM 398 / 07 RL). Mit Schreiben vom 27.08.2007 legte der<br />
Berufungskläger gegen die Strafe vom 20.08.2007 Berufung ein.<br />
Mit Einwurf -Einschreiben des Rennausschusses vom 17.09.2007 wurde der Berufungskläger<br />
aufgefordert, die Sicherheitsleistung zu zahlen, Anträge zu stellen, seine<br />
Berufung zu begründen <strong>und</strong> die Beweismittel anzugeben. Ihm wurde eine Ausschlussfrist<br />
von 2 Wochen nach Erhalt des Schreibens gesetzt <strong>und</strong> ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />
dass der Vorsitzende des Rennausschusses nach den Vorschriften der<br />
Trabrennordnung die Berufung ohne weitere Prüfung <strong>und</strong> ohne mündliche Verhandlung<br />
als unzulässig zu verwerfen hat, wenn eines der genannten Erfordernisse fehlt (§<br />
§ 119 Abs. 6, Abs.7 <strong>und</strong> Abs. 8 ; 106 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 TRO).<br />
Der Berufungskläger hat –die Sicherheitsleistung ausgenommen- keines der Erfordernisse<br />
<strong>für</strong> eine ordnungsgemäße Berufung erfüllt. Gegen die angefochtene Entscheidung<br />
der Rennleitung hat er lediglich Berufung ohne Anträge <strong>und</strong> Begründung eingelegt,<br />
mit dem Hinweis, eine Berufungsbegründung folge unverzüglich. Diese liegt bis<br />
heute nicht vor. Die zur Abhilfe der Mängel eingeräumte Frist (§106 Abs. 4 TRO) hat<br />
er ungenutzt verstreichen lassen, sodass die Berufung ohne mündliche Verhandlung<br />
als unzulässig zu verwerfen war (§§ 119 Abs. 8 ; 106 Abs. 3 TRO).<br />
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 116 TRO. Danach trägt die Kosten, wer im Verfahren<br />
unterliegt.<br />
Der Streitwert, der vom Rennausschuss festgesetzt werden muss (§ 116 Abs. 4 TRO),<br />
beträgt 150,00 € (50,00 € Geldbuße, sowie 100,00 € <strong>für</strong> einen Tag Fahrverbot).<br />
Die Verfahrenskosten des Rennausschusses betragen 25,00 € (§ 116 Abs. 2 Satz 2<br />
TRO in Verbindung mit § 1 des Gerichtskostengesetzes <strong>und</strong> Nr. 1211 des Kostenverzeichnisses<br />
). Die etwa weiteren Auslagen hat<br />
der HVT festzusetzen <strong>und</strong> einzuziehen.<br />
TRK - Ausgabe 2/2008