Inhaltsverzeichnis Seite - Kirchenkreis Hameln-Pyrmont
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ergen hat, wenn er freiwillig kein Führungszeugnis vorlegt. In<br />
die Einrichtungen kam dadurch erhebliche Unruhe.<br />
In der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) kam<br />
es daher im Juni 2008 zu dem Beschluss, das zunächst alle im<br />
Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter einmalig ein polizeiliches Führungszeugnis<br />
vorlegen müssen. Die Beschäftigten sollen das private Führungszeugnis<br />
bei ihrer Meldebehörde beantragen und der Personalstelle<br />
vorlegen. Diese darf wiederum nur in der Personalakte<br />
vermerken, ob jemand bezüglich eines in § 72a SGB VIII<br />
genannten Straftatbestandes rechtskräftig verurteilt worden ist.<br />
Die Kosten für das Zeugnis übernimmt bei den Altbeschäftigten<br />
der Arbeitgeber. Über den zukünftigen zeitlichen Rhythmus<br />
einer Wiedervorlage soll noch verhandelt werden.<br />
Bemängelt wird von der Arbeitnehmerseite in der ADK weiterhin,<br />
dass durch diese Art der Überprüfung Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter in beispielsweise Kindertagesstätten unter einen<br />
Generalverdacht gestellt werden, während es für den Bereich<br />
der Pastorenschaft (Kinderkirche, Konfirmandenarbeit)<br />
keine analogen Regelungen gibt. Hier bedarf es im Sinne des<br />
umfassenden Schutzes vor Kindeswohlgefährdung und der Gerechtigkeit<br />
auf Landeskirchenebene noch einiger Nachbesserungen.<br />
Ines Rasch<br />
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