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Inhaltsverzeichnis Seite - Kirchenkreis Hameln-Pyrmont

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ergen hat, wenn er freiwillig kein Führungszeugnis vorlegt. In<br />

die Einrichtungen kam dadurch erhebliche Unruhe.<br />

In der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) kam<br />

es daher im Juni 2008 zu dem Beschluss, das zunächst alle im<br />

Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter einmalig ein polizeiliches Führungszeugnis<br />

vorlegen müssen. Die Beschäftigten sollen das private Führungszeugnis<br />

bei ihrer Meldebehörde beantragen und der Personalstelle<br />

vorlegen. Diese darf wiederum nur in der Personalakte<br />

vermerken, ob jemand bezüglich eines in § 72a SGB VIII<br />

genannten Straftatbestandes rechtskräftig verurteilt worden ist.<br />

Die Kosten für das Zeugnis übernimmt bei den Altbeschäftigten<br />

der Arbeitgeber. Über den zukünftigen zeitlichen Rhythmus<br />

einer Wiedervorlage soll noch verhandelt werden.<br />

Bemängelt wird von der Arbeitnehmerseite in der ADK weiterhin,<br />

dass durch diese Art der Überprüfung Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter in beispielsweise Kindertagesstätten unter einen<br />

Generalverdacht gestellt werden, während es für den Bereich<br />

der Pastorenschaft (Kinderkirche, Konfirmandenarbeit)<br />

keine analogen Regelungen gibt. Hier bedarf es im Sinne des<br />

umfassenden Schutzes vor Kindeswohlgefährdung und der Gerechtigkeit<br />

auf Landeskirchenebene noch einiger Nachbesserungen.<br />

Ines Rasch<br />

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