Satzungsänderung - DJK Rhede 57 eV
Satzungsänderung - DJK Rhede 57 eV
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Satzungsentwurf<br />
Deutsche Jugendkraft <strong>Rhede</strong> <strong>57</strong> e.V.<br />
in 46414 <strong>Rhede</strong> bei Bocholt<br />
in der Fassung vom 20. Juni 2010<br />
In diesem Satzungsentwurf sind die Änderungen in den<br />
Paragraphen 2 und 10, die beraten werden müssen, fett<br />
hervorgehoben!<br />
1. Der Verein führt den Namen:<br />
2. Er hat seinen Sitz in<br />
§ 1<br />
Name und Wesen<br />
Deutsche Jugendkraft <strong>Rhede</strong> <strong>57</strong> e.V.<br />
46414 <strong>Rhede</strong> bei Bocholt.<br />
3. Der Verein ist Mitglied des <strong>DJK</strong> - Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des kath.<br />
Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport, des <strong>DJK</strong>-Diözesanverbandes Münster und<br />
des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen sowie seiner Anschlussorganisationen.<br />
Er untersteht deren Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der<br />
Genehmigung des <strong>DJK</strong>-Diözesanverbandes. Der Verein führt die <strong>DJK</strong>-Zeichen.<br />
Seine Farben sind: rot - blau<br />
4. Die Sportpflege richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports.<br />
Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des entsprechenden Fachverbandes.<br />
§ 2<br />
Ziele und Aufgaben des Vereins<br />
1. Der Verein will seinen Mitgliedern in einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten<br />
Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung in christlicher Verantwortung<br />
dienen.<br />
Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter<br />
Übungsleiter und Übungsleiterinnen, für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch<br />
Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung<br />
des Führungsnachwuchses.<br />
2. Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und pflegt die Geselligkeit<br />
der Vereinsmitglieder untereinander.<br />
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3. Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der <strong>DJK</strong>-Sportjugend<br />
anerkennt. Den Mitgliedern der <strong>DJK</strong>-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht<br />
für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und<br />
Geselligkeit. Die Vereinsjugendordnung, die für die <strong>DJK</strong>-Sportjugend verbindlich ist, ist<br />
Bestandteil dieser Satzung.<br />
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (vom 01.01.1977).<br />
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Sportanlagen<br />
und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher<br />
Jugendpflege.<br />
Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die<br />
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch<br />
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />
Vergünstigungen begünstigt werden.<br />
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der<br />
Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer<br />
Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.<br />
§ 3<br />
Geschäftsjahr<br />
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.<br />
§ 4<br />
Mitgliedschaft<br />
1. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben<br />
der <strong>DJK</strong> anerkennt.<br />
2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:<br />
a) Die Vollmitglieder. Sie sind die Träger des Vereins, stimm- und wahlberechtigt.<br />
b) Jugendliche Mitglieder bis 18 Jahren.<br />
c) Die fördernden Mitglieder, die durch einen entsprechenden Beitrag oder andere Hilfe die<br />
Zwecke des Vereins fördern.<br />
d) Die Ehrenmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.<br />
e) Ehrenvorsitzende, es können bis zu 2 Ehrenvorsitzende bestellt werden.<br />
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3. Die Mitglieder über 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht.<br />
4. Bei Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern unter 16 Jahren muss die schriftliche<br />
Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.<br />
5. Vorsitzende und Ehrenmitglieder werden durch die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit<br />
ernannt.<br />
§ 5<br />
Aufnahme, Austritt und Ausschluss<br />
1. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim<br />
Vorstand. Bei minderjährigen Antragstellern unter 16 Jahren ist die schriftliche Einwilligung des<br />
gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern<br />
entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, eine ablehnende Entscheidung zu<br />
begründen.<br />
2. Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.<br />
3. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung per Einschreiben an den<br />
geschäftsführenden Vorstand. Als Kündigungsfrist gilt der 30.06. oder der 31.12. des Jahres.<br />
Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Datum der Postzustellung maßgeblich.<br />
4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der<br />
Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die<br />
satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt.<br />
Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.<br />
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen,<br />
mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu<br />
unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief<br />
zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an einen Rechtsausschuss des Vereins<br />
oder an die Mitgliederversammlung zulässig.<br />
Die Mitglieder haben das Recht<br />
§ 6<br />
Recht der Mitglieder<br />
1. die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur<br />
Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der Benutzerordnung zu benutzen,<br />
2. im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.<br />
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Die Mitglieder haben die Pflicht<br />
§ 7<br />
Pflichten der Mitglieder<br />
1. die Satzungen und Ordnungen der <strong>DJK</strong> anzuerkennen;<br />
2. am Sportleben und Gemeinschaftsleben der <strong>DJK</strong> (gesellige, kulturelle, religiöse<br />
Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;<br />
3. eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen, als Christ zu leben;<br />
4. die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen;<br />
5. die festgesetzten Beiträge zu entrichten.<br />
§ 8<br />
Beiträge und Umlagen<br />
1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge. Die Beitragshöhe wird von<br />
den stimmberechtigten Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt.<br />
2. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Verein die Erhebung von Umlagen beschließen.<br />
§ 9<br />
Organe<br />
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:<br />
1. die Mitgliederversammlung,<br />
2. der Vorstand (geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand)<br />
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§ 10<br />
Geschäftsführender Vorstand, Vorstand und erweiterter Vorstand<br />
Zum Vorstand gehören:<br />
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus<br />
• 1. Vorsitzende(r)<br />
• 2. Vorsitzende(r)<br />
• 3. Vorsitzende(r)<br />
• Geschäftsführer<br />
• stellvertretenden Geschäftsführer(in)<br />
2. Der Vorstand besteht aus<br />
• dem geschäftsführenden Vorstand<br />
• dem geistlichen Beirat<br />
• Schriftführer(in)<br />
• Jugendleiter(in)<br />
• Sozialwart(in)<br />
• Pressewart(in)<br />
• Frauenwartin<br />
• bis zu zwei Beisitzer<br />
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und aus den Abteilungsleitern.<br />
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Die Mitglieder des<br />
geschäftsführenden Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit 2<br />
Personen.<br />
5. Für den Vorstand - außer dem geschäftsführenden Vorstand - können Stellvertreter gewählt<br />
werden, die im Verhinderungsfall des ordentlichen Mitgliedes Stimmrecht haben.<br />
1. Allgemeine Aufgaben des Vorstandes<br />
§ 11<br />
Aufgaben des Vereinsvorstandes<br />
Festlegung von Richtlinien für das gesamte Vereinsgeschehen in sportlicher, wirtschaftlicher und<br />
sozialer Hinsicht<br />
• Einstellung von Verwaltungspersonal<br />
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• Einstellung von Übungsleitern<br />
• Persönliche Ehrungen vornehmen: Geburtstage, Jubiläen, Vereinsehrungen,<br />
Verbandsehrungen, öffentliche Ehrungen, Meisterschaften, mehrmals abgelegtes<br />
Sportabzeichen, langjährige Mitgliedschaften, besonderes ehrenamtliches Engagement etc.<br />
• Gesellige und kulturelle Angebote organisieren<br />
• Spenden sammeln und Sponsoren finden<br />
• Sparmassnahmen, wenn erforderlich, aufstellen<br />
• Zuschüsse ausschöpfen<br />
• Erschließung neuer Finanzquellen<br />
• Den Vorstandsmitgliedern ist auf rechtzeitiges Verlangen in jeder Sitzung, in Eilfällen auch<br />
außerhalb einer Sitzung, Einblick in die für jede Abteilung geführten Unterlagen zu gewähren.<br />
• Auf Beschluss des Vorstands können Ausschüsse gebildet werden. Die Berufung der<br />
Ausschussmitglieder erfolgt durch den ersten Vorsitzenden. Den Vorsitz in den Ausschüssen<br />
führt ein vom Vorstand bestimmtes Vereinsmitglied.<br />
• Auf Beschluss des Vorstands können Mitglieder mit der Erledigung bestimmter Aufgaben<br />
beauftragt werden (Beauftragte des Vorstands). Werden Aufgaben von Vorstandsmitgliedern<br />
berührt, dann ist die Einwilligung des betroffenen Vorstandsmitglieds notwendig. Der 1.<br />
Vorsitzende übernimmt für die beauftragten Personen die notwendigen Kontroll- und<br />
Überwachungsaufgaben. Die Weisungsbefugnis kann auf andere Vorstandsmitglieder<br />
übertragen werden.<br />
§ 12<br />
Aufgaben der Vorstandsmitglieder, Vereinsjugend und sonstige<br />
Es gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, d.h. alle Vorstandsmitglieder wirken<br />
gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit.<br />
Erster Vorsitzender (1. Vorsitzender)<br />
• Leitungskompetenz und Verantwortung für den Verein<br />
• Vertretung des Vereins nach innen und außen<br />
• Koordination der Vorstandsarbeit<br />
• Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen<br />
• Vorbereitung, Einberufung und Leitung der erweiterten Vorstandssitzungen<br />
• Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung<br />
• Bericht des Vorstands während der Mitgliederversammlung<br />
• Kontrolle der Durchführung von Beschlüssen des Vorstands<br />
• Kontrolle der Durchführung von Beschlüssen des erweiterten Vorstands<br />
• Kontrolle der Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung<br />
• Postbearbeitung<br />
• Erstellung der Mitgliederbriefe<br />
• Bildungsplanung des Vorstands<br />
• Führungsfunktion für alle Beauftragten<br />
Zweiter Vorsitzender (2. Vorsitzender)<br />
• Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner<br />
Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.<br />
Dritter Vorsitzender (3. Vorsitzender)<br />
• Der 3. Vorsitzende unterstützt die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes.<br />
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Geschäftsführer(in)<br />
• Der (Die) Geschäftsführer(in) führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrage des Vorstandes<br />
• Verantwortlich für die Verwaltung der Finanzmittel des Vereins<br />
• Führung der Vereinskasse und Abstimmung mit den Abteilungen<br />
• Buchführung<br />
• Entwurf des Haushaltsplans<br />
• Bericht über die Finanz- und Vermögenslage in der Jahreshauptversammlung sowie im<br />
Vorstand<br />
• Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Vereins<br />
• Vermögensverwaltung<br />
• Bearbeitung aller Abrechnungen<br />
• Einkauf von Büromaterialien und Sportgeräten<br />
• Buchführung ist anhand der Bücher und Belege den Kassenprüfern vorzulegen<br />
• Mitgliederverwaltung und Beitragswesen (Hier wird er / sie von einem vom Vorstand zu<br />
beauftragenden Person zur Führung der Mitgliedsdatei unterstützt)<br />
• Ausstellung von Spendenquittungen<br />
Stellvertretender Geschäftsführer(in)<br />
• Der (Die) stellvertretende Geschäftsführer(in) unterstützt den Geschäftsführer bei der Erfüllung<br />
seiner Aufgaben und vertritt ihm im Verhinderungsfall.<br />
Geistlicher Beirat<br />
• Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit<br />
dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im<br />
Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den<br />
Vereinsmitgliedern.<br />
Schriftführer(in)<br />
• Allgemeiner Schriftverkehr in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden<br />
• Protokollierung aller Versammlungen<br />
• Verwaltung des Vereinsarchivs<br />
• Erstellung von Statistiken und Bestandsmeldungen an die Verbände<br />
• Enge Zusammenarbeit mit dem / der Pressewart(in) im Hinblick auf die Öffentlichkeitsarbeit<br />
Pressewart(in)<br />
• Verantwortlich für alle Pressekontakte<br />
• Werbung für alle Abteilungen, Sportgruppen und Veranstaltungen<br />
• Publikation von Vereinsnachrichten<br />
• Zusammenarbeit mit dem Webmaster<br />
Vereinsjugend<br />
• Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins<br />
selbständig. Sie entscheidet über die ihre zufliessenden Mittel unter Beachtung der Satzung<br />
und der Vorschriften der Gemeinnützigkeit.<br />
• Der Jugendleiter gehört dem Vorstand an<br />
• Alles Nähere regelt die Jugendordnung.<br />
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Jugendleiter(in)<br />
• Führung der Jugendabteilung<br />
• Organisation außersportlicher Jugendveranstaltungen<br />
• Verwaltung der Jugendmittel entsprechend den Beschlüssen der Jugendversammlung bzw.<br />
Jugendleitung<br />
• Berichterstattung an den geschäftsführenden Vorstand<br />
Sozialwart(in)<br />
• Verantwortlich für die sozialen Belange des Vereins<br />
• Zuständig für Versicherungsangelegenheiten des Vereins<br />
• Bearbeitung des Schriftverkehrs bei Schadensfällen<br />
• Tätigkeit in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden<br />
• Schlüsselausleihe<br />
• Erstellung der Unfallmeldung (Sportversicherung / VBG)<br />
Frauenwartin<br />
• Die Frauenwartin vertritt die Interessen der Mädchen und Frauen im Vorstand. Sie organisiert<br />
u. a. gemeinschaftliche Veranstaltungen wie z. B. Frauentreffs.<br />
Beisitzer<br />
• Diese werden nach Bedarf vom Vorstandes berufen und mit Sonderaufgaben beauftragt<br />
Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstands gehören:<br />
Abteilungsleiter / Abteilungsleiterinnen<br />
• Sie sind für die Haltung und die Disziplin mitverantwortlich. Die Warte werden bei ihren<br />
Aufgaben nach Bedarf durch Spielausschüsse, Spiel-, Mannschafts- und Riegenführer<br />
unterstützt<br />
• Verantwortlich für die Abteilung im Sinne der Satzung und Ordnungen<br />
• Abteilungsleiter sind besondere Vertreter nach §30 BGB<br />
• Selbstverantwortliche Erledigung aller abteilungsspezifischen Aufgaben: Wettkampfplanung,<br />
Spielbetrieb, Verbandsarbeit, Jugendarbeit, Hallen- und Platzkontrolle<br />
• Kontakt zu den Übungsleitern, erste Anlaufstelle für Sorgen und Probleme<br />
• Erstellung der Übungsleitervertretungsregelungen<br />
• Einladung und Durchführung von Abteilungsversammlungen<br />
• Kontakt und Rücksprache mit dem Vorstand<br />
• Abteilungsleiter sind verpflichtet an den Sitzungen des erweiterten Vorstands teilzunehmen<br />
oder im Verhinderungsfall ihren Vertreter oder ein beauftragtes Abteilungsmitglied zu<br />
entsenden.<br />
Zusätzliche Aufgaben im Verein:<br />
Mitgliederverwaltung<br />
• Zuständig für die Mitgliederverwaltung<br />
• Einzug der Mitgliederbeiträge, Gebühren und Umlagen<br />
• Mahnwesen<br />
• Zuständig für die Aktualisierung der Mitgliederdaten für den Vorstand und Abteilungsleitungen<br />
• Erstellung von Mitgliederlisten und Adressetiketten für verschiedene Zwecke<br />
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Webmaster<br />
• Zuständigkeit für die Internetaktivitäten des Vereins<br />
• Erstellung der Homepage in Abstimmung mit dem Vorstand<br />
• E-Mail-Verwaltung des Vereins (Postmaster)<br />
Festausschuss<br />
• Zuständig für die Organisation von Festlichkeiten<br />
Allgemeine Aufgaben der Übungsleiter (ÜL)<br />
• Eigenverantwortliches Gestalten der Übungsstunden entsprechend dem Übungsleitervertrag<br />
• Sie vertreten den Verein und seine Ziele „vor Ort“<br />
• Unterstützung der Abteilungsleitung und des Vorstandes<br />
• Vertretung organisieren und an die Abteilungsleitung melden<br />
• Führung und Überprüfung der Teilnehmerlisten<br />
Sportgruppen<br />
• Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sportgruppen oder werden im<br />
Bedarfsfall durch Beschluss des erweiterten Vorstands gegründet.<br />
• Übungsleiter werden vom Vorstand eingesetzt.<br />
• Jede Sportgruppe wird einer Abteilung zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt durch den<br />
erweiterten Vorstand.<br />
• Unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Abteilung können alle Mitglieder<br />
in allen Abteilungen Sport betreiben.<br />
Vereinsabteilungen<br />
• Die Abteilungen verwalten ihre internen Angelegenheiten selbstständig, organisieren in<br />
eigener Verantwortung den Übungs- und Wettkampfbetrieb und andere<br />
abteilungsinterne Veranstaltungen. Dabei sind sie an Beschlüsse und Weisungen des<br />
Vorstands gebunden.<br />
• Eine rechtswirksame Vertretung einer Abteilung kann nur durch den geschäftsführenden<br />
Vorstand erfolgen.<br />
• Die Abteilungen sind nicht befugt, in Personalangelegenheiten zu entscheiden. Dies gilt<br />
insbesondere für Vertragsverhandlungen, Zusagen und Änderungen von bestehenden<br />
Vertragsverhältnissen, sowie Eingehen und Kündigung von Vertragsverhältnissen.<br />
• Die Abteilungen haben jedoch ein Vorschlags- und Mitspracherecht und werden bei<br />
Personalentscheidungen durch den Vorstand gehört und beteiligt, insbesondere dann,<br />
wenn die Belange der Abteilung berührt sind.<br />
• Die Abteilungen können in Abteilungsversammlungen Abteilungsordnungen<br />
beschließen, deren Bestimmungen der Satzung und den anderen Ordnungen des<br />
Vereins nicht widersprechen dürfen. Eine Abteilungsordnung ist gültig, wenn sie vom<br />
Vorstand genehmigt wird.<br />
• Die Abteilungen können in Abteilungsversammlungen Abteilungsleitungen wählen. Die<br />
Abteilungsleitungen bestehen mindestens aus einem Abteilungsleiter und dem<br />
Stellvertreter; sie sind unmittelbar nach der Wahl dem Vorstand zu nennen.<br />
• Abteilungsleiter ist Mitglied des erweiterten Vorstands. Im Verhinderungsfall vertritt ihn<br />
sein Stellvertreter.<br />
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• Für Abteilungen, die sich im Aufbau befinden und für Abteilungen, in denen aus<br />
besonderen Gründen eine Wahl nicht erfolgen konnte, kann der Vorstand einen<br />
Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter berufen.<br />
§ 13<br />
Wahl und Beschlussfähigkeit<br />
• Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes werden von der<br />
Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.<br />
• Der geistliche Beirat wird von der Kirchengemeinde St. Gudula benannt.<br />
• Der (Die) Jugendleiter(in) wird von der Jugendversammlung gewählt und auf der<br />
Jahreshauptversammlung bestätigt.<br />
• Die Abteilungsleiter der einzelnen Sportarten, die zum erweiterten Vorstand gehören, werden<br />
von ihren Abteilungen gewählt und werden lediglich auf der JHV namentlich verlesen.<br />
• Die zwei Beisitzer werden durch den geschäftsführenden Vorstand berufen.<br />
• Die Wahl oder die Berufung in ein Vorstandsamt erfolgt für zwei Jahre.<br />
• Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder<br />
anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.<br />
§ 14<br />
Mitgliederversammlung<br />
Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:<br />
• Mitgliederversammlung (jährlich)<br />
• außerordentliche Mitgliederversammlung<br />
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16-jährigen Mitglieder.<br />
§ 15<br />
Aufgaben der Mitgliederversammlung<br />
1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:<br />
a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für<br />
den Verein einschließlich von <strong>Satzungsänderung</strong>en<br />
b) Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und Wahl der Kassenprüfer und<br />
Bestätigung der Abteilungsleiter und Jugendleiter<br />
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c) Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr<br />
d) Festsetzung der Vereinsbeiträge und der Umlagen<br />
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es mit 3/4<br />
Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich<br />
unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.<br />
Zur Mitgliederversammlung ist ein Vertreter der <strong>DJK</strong>-Kreisverbandes einzuladen.<br />
§ 16<br />
Verfahrensbestimmungen<br />
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter<br />
Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.<br />
Die Einladung kann schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen<br />
Tageszeitung und im Vereinskasten erfolgen.<br />
Bei Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag der Mitglieder sind<br />
sämtliche wahlberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.<br />
Anträge müssen 1 Woche im voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.<br />
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.<br />
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit<br />
einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht<br />
mitgezählt.<br />
3. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt, Abstimmung durch<br />
Handzeichen genügt, wenn dies beantragt wird und nicht mehr als 10 % der anwesenden<br />
Mitglieder widersprechen.<br />
4. Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten,<br />
das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.<br />
5. Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen und über die Auflösung des Vereins<br />
bedarf einer 3/4 Mehrheit der Hauptversammlung, die als außerordentliche Hauptversammlung<br />
drei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen ist.<br />
6. Alle Aufgaben im Verein werden ehrenamtlich verwaltet. Zuwendungen an diese Personen<br />
sind verboten.<br />
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§ 17<br />
Austritt des Vereins aus dem <strong>DJK</strong>-Sportverband<br />
sowie dem <strong>DJK</strong>-Diözesanverband<br />
1. Der Austritt kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Austritt" einberufenen<br />
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der<br />
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.<br />
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem Diözesanverband zu übersenden.<br />
3. Der Austrittsbeschluss ist dem Diözesanverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig<br />
mit Ende des Kalenderjahres und Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber dem <strong>DJK</strong>-<br />
Sportverband und dem <strong>DJK</strong>-Diözesanverband.<br />
4. Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem Bundesverband fallen<br />
Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum<br />
oder Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren<br />
Verwendung für die Sportpflege.<br />
§ 18<br />
Auflösung des Vereins<br />
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung"<br />
einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte<br />
der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.<br />
Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so<br />
ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall<br />
beschlussfähig ist.<br />
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband zu übersenden.<br />
Der Auflösungsbeschluss ist dem Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.<br />
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde, in der der Verein<br />
seinen Sitz hat. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich in ökumenischem Geist für<br />
gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden.<br />
Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung des Vereins keinen<br />
Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens oder auf das, was sie in Geld- oder<br />
Sachleistungen eingebracht haben, es sei denn, dass es sich um Darlehen oder ausdrücklich<br />
vorübergehende Überlassung handelt.<br />
Im Falle der Liquidation soll der Vorsitzende zum Liquidator bestellt werden, falls die<br />
Hauptversammlung nicht etwas anderes beschließt.<br />
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Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 20.06.2010<br />
in <strong>Rhede</strong> beschlossen.<br />
___________________________ ___________________________<br />
1. Vorsitzende(r) 2. Vorsitzende(r)<br />
___________________________ ___________________________<br />
Geschäftsführer(in) 3. Vorsitzende(r)<br />
___________________________ ___________________________<br />
geistlicher Beirat Schriftführer(in)<br />
___________________________ ___________________________<br />
Jugendwart(in) Pressewart(in)<br />
___________________________ ___________________________<br />
Sozialwart(in) Frauenwartin<br />
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