AJH – wir über uns - Junioren des Handwerks
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V. Mitgliederversammlung<br />
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern <strong>des</strong> Arbeitskreises.<br />
2. Der Mitgliederversammlung obliegt:<br />
a) die Wahl <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> und Beirats,<br />
b) die Änderung der Richtlinien für den Aufbau und die Aufgaben <strong>des</strong><br />
Arbeits kreises,<br />
c) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,<br />
d) die Wahl von zwei Mitgliedern <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsauschusses,<br />
e) die Auflösung <strong>des</strong> Arbeitskreises.<br />
Die Veranstaltung, die eine der vorstehenden Angelegenheiten zum Gegenstand<br />
hat, gilt als Mitgliederversammlung. Hierzu sind alle Mitglieder unter<br />
Angabe der zu behan deln den Punkte mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen.<br />
VI. Vorstand<br />
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vor -<br />
sitzenden und dem mit der Geschäftsführung beauftragten Mitarbeiter der<br />
<strong>Handwerks</strong>kammer.<br />
2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in gesonderten Wahlgängen<br />
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.<br />
Die Wahlperiode erstreckt sich jeweils auf die Dauer von zwei Jahren.<br />
3. Der Vorstand hat die Veranstaltungen <strong>des</strong> Arbeitskreises zu bestimmen und<br />
vorzubereiten. Er kann weitere Mitglieder <strong>des</strong> Arbeitskreises zur Mitarbeit<br />
heranziehen.<br />
4. Der Vorstand hat Umlagen für Veranstaltungskosten u. Ä. festzusetzen.<br />
5. Der Vorstand soll den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden<br />
<strong>des</strong> Freun <strong>des</strong> kreises zu den Vorstandssitzungen <strong>des</strong> Arbeitskreises einladen;<br />
Vorsitzender und stell ver tretender Vorsitzender <strong>des</strong> Freun<strong>des</strong>kreises sind<br />
nicht stimmberechtigt.<br />
VII. Beirat<br />
1. Der Beirat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern.<br />
2. Zu den Beiratssitzungen sollen zwei Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> oder <strong>des</strong><br />
Beirats <strong>des</strong> Freun<strong>des</strong>kreises eingeladen werden, diese Mitglieder haben<br />
beratende Stimme.<br />
3. Der Beirat hat die Aufgabe, in Mitgliedsangelegenheiten eine angemessene<br />
Berücksichti gung <strong>des</strong> Interesses der einzelnen Kreishandwerkerschafts be -<br />
zirke zu gewähr leisten. Innerhalb dieses Rahmens unterstützt er den Vorstand<br />
bei seiner Arbeit. Dar<strong>über</strong> hinaus <strong>wir</strong>kt der Beirat bei der Programmgestaltung<br />
sowie bei der Vorbereitung und Durch führung der Veranstaltungen <strong>des</strong><br />
Arbeitskreises mit.<br />
4. Die Wahlperiode entspricht der <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>.<br />
VIII.Teilnahmerecht der <strong>Handwerks</strong>kammer<br />
Das Präsidium und der Hauptgeschäftsführer der <strong>Handwerks</strong>kammer können<br />
an allen Organi sationen und Veranstaltungen <strong>des</strong> Arbeitskreises teilnehmen.<br />
IX. Veranstaltungen<br />
Veranstaltungen <strong>des</strong> Arbeitskreises sollen möglichst einmal monatlich statt -<br />
finden. Der Vorstand kann zu weiteren Veranstaltungen einladen.<br />
X. Beitrag<br />
Von den Mitgliedern <strong>wir</strong>d ein jährlicher Beitrag erhoben, der jeweils von der<br />
Mitglieder versammlung festzusetzen ist. Der Beitrag ist bis zum 1. Juni <strong>des</strong><br />
Jahres auf ein Konto der <strong>Handwerks</strong>kammer einzuzahlen.<br />
XI. Rechnungsprüfung<br />
1. Die Haushaltsführung <strong>des</strong> Arbeitskreises <strong>wir</strong>d anhand der Jahresrechnung<br />
durch den nach der Satzung <strong>des</strong> <strong>AJH</strong> zuständigen Ausschuss geprüft.<br />
2. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.<br />
3. Über das Ergebnis hat der zuständige Ausschuss der Mitgliederversammlung<br />
zu berich ten.<br />
Münster, im Januar 1989<br />
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