Hagenau - Hohenlohekreis
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Quellfassung „<strong>Hagenau</strong> alt“<br />
Rechtswert 3535225<br />
Hochwert 5442500<br />
Quellfassung „<strong>Hagenau</strong> 1“<br />
Rechtswert 3535025<br />
Hochwert 5441775<br />
Quellfassung „<strong>Hagenau</strong> 2“<br />
Rechtswert 35355025<br />
Hochwert 5441925<br />
- 2 -<br />
Zone Gemeinde<br />
Gemarkung<br />
II Bretzfeld<br />
Unterheimbach<br />
Gewanne<br />
Zone Gemeinde Gemarkung<br />
III Bretzfeld mit folgendenKoordinaten:<br />
Große <strong>Hagenau</strong>, Oberer Berg,<br />
Steinknickle<br />
Gewanne<br />
Flurstück-Nr.<br />
Unterheimbach<br />
Große <strong>Hagenau</strong><br />
Teilstücke von 2164<br />
Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergeben sich aus der<br />
Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000 und 3 Flurkarten 1 : 2500 (Anlagen 5 – 7), in denen die<br />
Zonen III breit bandiert und die Zone II schmal bandiert ist. Die Zonen I sind in der Übersichtskarte<br />
jeweils durch einen Punkt gekennzeichnet und in der Flurkarte gerastert abgegrenzt.<br />
(5) Die Schutzgebietskarten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Schutzgebietskarten<br />
ist beim Landratsamt Hohenlohe in Künzelsau, Allee 17 – Amt für Umweltschutz, Wasserwirtschaft<br />
und Baurecht, und beim Landratsamt Heilbronn, Lerchenstraße, beginnend am Tag<br />
nach der Verkündung zu kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.<br />
§ 2<br />
Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung<br />
(1) Im Wasserschutzgebiet gelten die Schutzbestimmungen der Verordnung des Umweltministeriums<br />
über Schutzbestimmungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten und die Gewährung von Ausgleichsleistungen<br />
(Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung – SchALVO) vom 08.08.1991<br />
(GBl. S. 545) in der jeweils geltenden Fassung.<br />
Nach dem Ende des Verbotszeitraums in § 3 Abs. 2 Ziff. 2 dieser Verordnung ist bis zum<br />
10. März jeden Jahres vor dem Ausbringen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Abwasser, Klärschlamm<br />
und Fäkalien die Zustimmung des zuständigen Amtes für Landwirtschaft, Landschafts-<br />
und Bodenkultur einzuholen oder die Unbedenklichkeit durch die gutachterliche Aussage eines