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R E C H T S V E R O R D N U N G - Hohenlohekreis

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Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ergeben sich aus der<br />

Übersichtskarte im Maßstab 1 : 2.500, in der die Zonengrenze III dunkelgrün, die Zonengrenze II<br />

ocker und die Zone I rot dargestellt ist.<br />

(5)Die Schutzgebietskarten sind Bestandteil dieser Verordnung. Verordnung mit Schutzgebietskarten<br />

liegen zu jedermanns Einsicht beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Bretzfeld während der<br />

Dienstzeiten öffentlich aus.<br />

§ 2<br />

Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung<br />

(1) Im Wasserschutzgebiet gelten die Schutzbestimmungen der Verordnung des Ministeriums für<br />

Umwelt über Schutzbestimmungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten und die Gewährung<br />

von Ausgleichsleistungen (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung SchALVO) vom<br />

08. August 1991 (GBl. S.545) in der jeweils geltenden Fassung.<br />

(2) Inhaltsgleiche oder weitergehende Anordnungen dieser Verordnung bleiben unberührt.<br />

§ 3<br />

Schutz der Fassungsbereiche (Zone I)<br />

(1) Die Zone I darf nur von den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten der Grundstücke, von<br />

den Bediensteten der Wassergemeinschaft Herrenhölzle-Hohenacker, Gemeinde Bretzfeld, der<br />

Wasserbehörden, der Ämter für Wasserwirtschaft und Bodenschutz und Gesundheitsbehörden<br />

sowie von denjenigen Personen, denen ein Betretungsrecht aufgrund sonstiger gesetzlicher<br />

Bestimmungen zusteht, betreten werden. Von Dritten darf die Zone I nur mit Zustimmung der<br />

Wassergemeinschaft Herrenhölzle-Hohenacker, Gemeinde Bretzfeld betreten werden.<br />

(2) In der Zone I sind neben den nach Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) gestatteten<br />

Handlungen nur Maßnahmen zulässig, die der Wassergewinnung oder der Wasserversorgung<br />

dienen.<br />

Für die engeren und weiteren Schutzzonen (Zonen II und III) gelten die Regelungen der §§ 5 bis 8.<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung<br />

Neben den Schutzbestimmungen nach § 2 gelten folgende Regelungen:<br />

1. Aufbringen von Festmist verboten, wenn die Gefahr<br />

oberirdischer<br />

Abschwemmung in den<br />

Fassungsbereich besteht<br />

Engere Schutzzone II Weitere Schutzzone III<br />

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