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Im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Übertragung wurde und wird häufig ein Nießbrauchsrecht auch beim<br />

landwirtschaftlichen Betrieb vorbehalten. Hier gibt es in der Literatur vereinzelt Zweifel, ob bei einer Übertragung eines<br />

Mitunternehmeranteils unter Nießbrauchsvorbehalt die Freibeträge für Betriebsvermögen gewährt werden können.<br />

Begründet wird dieses damit, dass der Übernehmer im Zeitpunkt der Übertragung nicht <strong>als</strong> Mitunternehmer anzusehen<br />

ist. Wenn es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Freibetrag für Betriebsvermögen und der Bewertungsabschlag<br />

aufgrund der Betriebsgröße notwendigerweise in Anspruch genommen werden sollen, sollte ggf. auf eine andere Gestaltung,<br />

<strong>zum</strong> Beispiel quotaler Nießbrauchsvorbehalt oder Übertragung gegen Gewährung von Altenteilsleistungen<br />

zurückgegriffen werden.<br />

Eine andere Möglichkeit besteht in folgender Gestaltung: Im Herbst 2007 wird es häufiger vorkommen, dass Steuerpflichtige<br />

noch kurzfristig planen, ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf die nächste Generation zu übertragen um auf<br />

diese Weise die niedrigen erbschaftsteuerlichen Wertansätze zu retten.<br />

Aus ertragsteuerlicher Sicht sollte jedoch eine Übertragung <strong>zum</strong> Bilanzstichtag, <strong>als</strong>o <strong>zum</strong> 30.6. erfolgen. Dieses ist<br />

sinnvoll, damit aus ertragsteuerlicher Sicht kein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet werden muss. Da die rückwirkende<br />

Übertragung <strong>zum</strong> 30. 6. 2007 am steuerlichen Rückwirkungsverbot scheitert, bietet es sich dann an, zu vereinbaren,<br />

dass Besitz, Nutzen und Gefahren <strong>zum</strong> 1.7.2008 übergehen.<br />

Wenn der Schenkungsvertrag sämtliche Erklärungen zur Auflassung des Grundstücks enthält, gilt die Schenkung mit<br />

Abschluss des Schenkungsvertrages bereits <strong>als</strong> vollzogen. Der Beschenkte muss in die Lage versetzt werden, die für<br />

die Eigentumsumschreibung erforderlichen Unterlagen unverzüglich beim Grundbuchamt einzureichen bzw. der Notar<br />

muss hierzu ermächtigt werden. Dann gilt die Schenkung mit der Beurkundung <strong>als</strong> vollzogen und die Schenkungsteuer<br />

entsteht ebenfalls am Tag der Beurkundung.<br />

Fahrtenbuch muss zeitnah geführt werden<br />

Ein selbstständiger Ingenieur wollte den Privatanteil der PKW-Nutzung nicht nach der 1 %-Regelung versteuern, sondern<br />

nach der günstigeren Fahrtenbuchmethode. Er notierte die hierfür notwendigen Angaben auf „Schmierzetteln“ und<br />

übertrug sie später in das Fahrtenbuch. Die Schmierzettel vernichtete er. Das Finanzamt hielt sein Fahrtenbuch nicht<br />

für ordnungsgemäß, weil es nachgeschrieben worden war, und besteuerte den Privatanteil nach der 1 %-Regelung.<br />

Der Unternehmer wehrte sich hiergegen.<br />

Der Bundesfinanzhof entsprach dem Finanzamt, weil das Fahrtenbuch nicht zeitnah geführt worden war.<br />

Häusliches Arbeitszimmer muss ab 2007 Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung<br />

sein<br />

Ab 1.1.2007 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur berücksichtigt werden, wenn dieses den<br />

Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Was darunter zu verstehen ist, erläutert das<br />

Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben.<br />

Danach ist ein häusliches Arbeitszimmer dann Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung,<br />

wenn dort die Tätigkeiten erbracht werden, die für den Beruf oder das Gewerbe wesentlich und prägend sind. Wird die<br />

betriebliche oder berufliche Tätigkeit sowohl im häuslichen Arbeitszimmer <strong>als</strong> auch außerhäuslich erbracht, liegt der<br />

Mittelpunkt nur im häuslichen Arbeitszimmer, wenn dort mehr <strong>als</strong> die Hälfte der Arbeitszeit geleistet wird. Dabei ist<br />

auch zu berücksichtigen, welchen Stellenwert diese Tätigkeiten haben (qualitative und quantitative Betrachtungsweise).<br />

Anhand von Beispielen, die ihre Grundlage in verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofs haben, werden die Besonderheiten<br />

bei einzelnen Berufsgruppen und Tätigkeiten erläutert.<br />

Bei einem Landwirt können wir beispielsweise zukünftig nicht davon ausgehen, dass das Arbeitszimmer Mittelpunkt der<br />

genutzten beruflichen Tätigkeit ist.<br />

Von der Neuregelung sind dagegen andere beruflich genutzte Räume, die nicht Arbeitszimmer sind, nicht betroffen.<br />

Absetzbar bleiben die Kosten für Hofläden, Schlacht- und Verarbeitungsräume sowie Sozialräume für das Personal.<br />

Progressionsvorbehalt bei Krankengeldbezug freiwillig krankenversicherter<br />

Selbstständiger<br />

Dem Progressionsvorbehalt unterliegen Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, z. B. bestimmte<br />

steuerfreie Sozialleistungen. Die steuerfreien Einkünfte werden dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet<br />

und nach der jeweils anzuwendenden Tabelle dann die zu zahlende Steuer ermittelt. Hieraus wird der durchschnittliche<br />

Steuersatz errechnet und auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen (ohne Berücksichtigung der<br />

steuerfreien Einkünfte) angewendet.<br />

Krankengeldzahlungen an einen Selbstständigen, der freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist,<br />

unterliegen nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ebenfalls dem Progressionsvorbehalt. Im Urteilsfall war<br />

26.02.2010 2

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