Gutachten zu Art. 84 Abs. 1 S. 7
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Nach der Gesetzesbegründung sind in Deutschland rund 197 000 Gebäude als öffentlich<br />
nach oben genannter Definition ein<strong>zu</strong>stufen 2 . Davon sind rund 7 000 Gebäude<br />
aufgrund bestehender Verträge von der Vorbildfunktion ausgenommen und bei<br />
ca. 20 wird das eingeforderte Niveau der Versorgung durch erneuerbare Energien<br />
bereits erreicht.<br />
Kostenschät<strong>zu</strong>ngen prognostizieren für die Umset<strong>zu</strong>ng der mit der Vorbildfunktion<br />
einhergehenden Maßnahmen einen jährlichen Investitionsbedarf für die öffentliche<br />
Hand von 175,7 Mio. Euro, wovon die Kommunen 135,1 Mio. Euro <strong>zu</strong> tragen hätten 3 .<br />
Unter Berücksichtigung von hiermit korrespondierenden Aufwandsreduktionen, etwa<br />
bei den Energieverbrauchskosten, würde die öffentliche Hand in 2012 mit<br />
4,069 Mio. Euro, in 2013 mit 7,747 Mio. Euro und in 2014 mit 11,018 Mio. Euro belastet.<br />
Davon entfällt auf die Kommunen jeweils ein Anteil von ca. 81 %.<br />
B. Fragestellung<br />
Im Folgenden soll untersucht und gutachterlich bewertet werden, ob die dargestellte<br />
Konstituierung einer Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude mit dem Verbot der bundesgesetzlichen<br />
Aufgaben<strong>zu</strong>weisung an die Kommunen aus <strong>Art</strong>. <strong>84</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 7 GG<br />
<strong>zu</strong> vereinbaren ist.<br />
C. <strong>Gutachten</strong><br />
I. <strong>Art</strong>. <strong>84</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 7: Regelungsgehalt<br />
Mit dem Gesetz <strong>zu</strong>r Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 4 wurde<br />
<strong>Art</strong>. <strong>84</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 7 GG mit nachfolgendem Wortlaut neu in das Grundgesetz eingeführt:<br />
„Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht<br />
übertragen werden.“<br />
Die Norm verbietet somit die Übertragung von Aufgaben an die Kommunen durch<br />
den Bund. Dabei bleiben vor der Einfügung normierte Aufgabenübertragungen vom<br />
Bund an die Kommunen gem. <strong>Art</strong>. 125a <strong>Abs</strong>. 1 S. 1 GG wirksam. Für neue Aufgabenübertragungen<br />
sieht das Bundesverfassungsgericht hingegen ein durch die Norm<br />
konstituiertes „absolutes Verbot der Aufgaben<strong>zu</strong>weisung“ an die Kommunen durch<br />
den Bund 5 . Als Aufgabe in diesem Sinne gelten alle sachlichen Bereiche staatlichen<br />
Tätigwerdens 6 . Der Regelung des <strong>Art</strong>. <strong>84</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 7 GG sind zwei Regelungs- und<br />
Schutzziele bei<strong>zu</strong>messen. Zum einen dient die Norm dem Schutz der Kommunen vor<br />
belastendenden Kompetenzaufbürdungen 7 . Zum anderen wird, dem zweistufigen<br />
Staatsaufbau entsprechend, dem Bund der Eingriff in das landesinterne Verhältnis<br />
2 Vgl.: BT-Drs. 17/3629, S. 36.<br />
3 Vgl.: BT-Drs. 17/3629, S. 39/40.<br />
4 BGBl. I, S. 2034.<br />
5 S. BVerfGE 119, 331 (359). Vgl. auch: Dittmann in: Sachs, GG, <strong>Art</strong>. <strong>84</strong>, Rn. 13; Hennecke, Die Kommunen in<br />
der Finanzverfassung des Bundes und der Länder, S. 57ff.<br />
6 Vgl.: Knitter, Das Aufgabenübertragungsverbot des <strong>Art</strong>. <strong>84</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 7 GG, S. 101; Müller, Die Beteiligung<br />
der Gemeinden an den Gemeinschaftssteuern, S. 192; Schoch, Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen<br />
Durchgriffs auf die Kommunen, in: DVBl. 2007, S. 261 (262);<br />
7 Knitter, Das Aufgabenübertragungsverbot des <strong>Art</strong>. <strong>84</strong> <strong>Abs</strong>. 1 S. 7 GG, S. 102ff.