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Fall 3: Alles schön der Reihe nach - Uni Mainz

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Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 3<br />

hat, allenfalls im Wege <strong>der</strong> Leistungskondiktion,<br />

nicht aber über die Kondiktion <strong>nach</strong> § 812 I 1 Var. 2 BGB<br />

verpflichtet. Der Gegenstand einer Leistung kann von<br />

niemandem im Wege <strong>der</strong> Nichtleistungskondiktion<br />

herausverlangt werden (gesetzliche Ausnahmen: §§ 816 I<br />

2, 822 BGB). Es ist also unerheblich, ob <strong>der</strong><br />

Leistungsempfänger C einer Leistungskondiktion ausgesetzt<br />

ist; entscheidend ist allein, ob er das „Etwas“<br />

aufgrund einer Leistung – von wem auch immer –<br />

erhalten hat. Die Subsidiarität <strong>der</strong><br />

Nichtleistungskondiktion gegenüber <strong>der</strong><br />

Leistungskondiktion erreicht eine Rückabwicklung<br />

entlang den jeweiligen Leistungsketten und schützt<br />

so (wie <strong>der</strong> Leistungsbegriff, Grundfall A.I.2.) den<br />

Leistungsempfänger und Bereicherungsschuldner: Hat er<br />

etwas durch Leistung (seines Vertragspartners) erlangt,<br />

soll er sich nur mit seinem Vertragspartner<br />

auseinan<strong>der</strong>setzen müssen und nicht Ansprüchen ihm<br />

unbekannter Dritter aus Nichtleistungskondiktion<br />

ausgesetzt sein.<br />

Hier könnte C die 500.000 € durch vorrangige Leistung<br />

<strong>der</strong> V erhalten haben. Dazu müsste aus Sicht <strong>der</strong> C die V<br />

geleistet haben. Die Zweckbestimmung <strong>der</strong> V, auf die<br />

Darlehensfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> C aus § 488 I 2 BGB zahlen zu<br />

wollen, liegt in <strong>der</strong> Anweisung V an K, direkt an C zu<br />

zahlen. Die Anweisung ist eine Tilgungsbestimmung:<br />

K soll den Kaufpreis, den V von K for<strong>der</strong>n kann, zur<br />

Begleichung <strong>der</strong> Darlehensschuld V-C direkt an die C-Bank<br />

zahlen. In dieser Anweisung an K liegt über die<br />

Tilgungsbestimmung hinaus die Erteilung <strong>der</strong><br />

Botenmacht an den Angewiesenen K, C die<br />

Tilgungsbestimmung mitzuteilen (MünchKomm/Schwab 5<br />

[2009] § 812 Rn. 67). Die Tilgungsbestimmung <strong>der</strong> V<br />

überbringt K <strong>der</strong> C durch seine Zahlung: Auch aus Sicht<br />

<strong>der</strong> C ist die Zahlung eine Leistung <strong>der</strong> V.<br />

Der Begriff <strong>der</strong> Anweisung i.e.S. <strong>nach</strong> § 783 BGB erfasst<br />

dabei nur die schriftliche Leistungsermächtigung, die<br />

demjenigen ausgehändigt wird, <strong>der</strong> den<br />

Leistungsgegenstand erhalten soll. Eine Spezialform <strong>der</strong><br />

Anweisung ist z.B. <strong>der</strong> Scheck. Im Bereicherungsrecht<br />

bezweckt <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Anweisung aber lediglich, den<br />

Zweck die Leistungsbeziehung deutlich zu machen, ist<br />

also weiter zu verstehen und erfasst z.B. auch die<br />

Postanweisung<br />

V hat an C geleistet, so dass eine Nichtleistungskondiktion<br />

K – C ausscheidet.<br />

� Kein Herausgabeanspruch K – C aus Nichtleistungskondiktion<br />

B. Anspruch K – V auf Herausgabe <strong>der</strong> 550.000 € aus §§ 812 I 1<br />

Alt. 1, 818 I BGB (Leistungskondiktion)<br />

I. Etwas erlangt<br />

V müsste etwas erlangt haben. K hat auf Weisung <strong>der</strong> V <strong>der</strong>en

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