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Fortsetzung von Seite 1<br />
beschlusses erfüllt, sind die staatlichen Beihilfen<br />
europarechtskonform und demzufolge<br />
ebenfalls von der Anmeldepflicht nach Art. 108<br />
Abs. 3 AEUV befreit. Dieses Novellierungspaket,<br />
das das sog. Monti-Paket vom 29.11.2005<br />
ablöst, ist seit dem 31.1.2012 zu beachten.<br />
Anzuwenden ist der Freistellungsbeschluss vom<br />
20.12.2011 auf Unternehmen, die Dienstleistungen<br />
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse<br />
erbringen (sog. DAWI-Unternehmen). Staatliche<br />
Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Gewalt<br />
sind keine Unternehmen im Sinne des Art. 107<br />
AEUV, so dass deren Tätigkeiten und Finanzierungen<br />
nicht den EU-Beihilfevorschriften unterliegen.<br />
Das soll auch gelten, wenn Kommunen<br />
bestimmte hoheitliche oder nichtwirtschaftliche<br />
Tätigkeiten, z. B. Stadtmarketing, auf einen Eigenbetrieb<br />
(wohl auch auf eine Eigengesellschaft)<br />
ausgliedern. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die<br />
staatliche Betätigung nicht der Erfüllung hoheitlicher<br />
Aufgaben dient, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht<br />
nicht erforderlich ist. Dies gilt unabhängig<br />
von der rechtlichen Organisation etwa als<br />
Eigengesellschaft, Eigenbetrieb oder Zweckverband.<br />
Bei Querverbundunternehmen werden<br />
die einzelnen Sparten i. d. R. separat beurteilt.<br />
Der Freistellungsbeschluss ist grundsätzlich nur<br />
anwendbar, wenn die jährlichen Ausgleichsleistungen<br />
für die Erbringung von Dienstleistungen<br />
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse<br />
(sog. DAWI-Leistungen) nicht mehr als<br />
EU-Beihilferecht: Ertrag- und umsatzsteuerliche Aspekte<br />
Wie in der Ausgabe Public Sector Aktuell, Juni<br />
2012, berichtet, sind Leistungen von Kommunen<br />
an öffentliche Unternehmen der Daseinsvorsorge<br />
unter bestimmten Voraussetzungen<br />
beihilfenrelevant. Diese EU-Beihilfenrelevanz ist<br />
nach dem Prüfungsstandard IDW PS 700 vom<br />
jeweiligen Abschlussprüfer im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen<br />
öffentlicher Unternehmen<br />
festzustellen. Als beihilfenrelevant gelten<br />
dabei alle Tätigkeiten, die grundsätzlich im Rahmen<br />
der Daseinsvorsorge durch kommunale<br />
Unternehmen in privater Rechtsform, aber auch<br />
als Regie- und Eigenbetriebe auf dem Gebiet<br />
des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV),<br />
des Gesundheitswesens (Krankenhäuser, Bäder,<br />
usw.), des Kulturbereichs (Theater, Opern,<br />
Museen, usw.), des Bereiches der Wohnförderung<br />
(Wohnungsbaugesellschaften) sowie der<br />
regionalen Wirtschaftsförderung und Parkraumbewirtschaftung,<br />
erfolgen.<br />
Was im Einzelfall als Beihilfe seitens der öffentlichen<br />
Hand anzusehen ist, ist nach den gesetzlichen<br />
Grundlagen des EU-Beihilferechts<br />
nach Art. 107 und 108 des Vertrages über die<br />
2<br />
15 Mio. ¤ betragen. Ausnahmen gelten beispielsweise<br />
für Verkehr, Krankenhäuser, Gesundheitsdienste,<br />
Langzeitpflege oder Kinderbetreuung.<br />
Der Kulturbereich wurde entgegen<br />
der Forderung der deutschen Kommunen von<br />
dieser Grenze nicht ausgenommen.<br />
Schließlich muss für die Anwendung des Freistellungsbeschlusses<br />
ein Betrauungsakt vorliegen.<br />
Durch den Betrauungsakt muss das beauftragte<br />
Unternehmen rechtsverbindlich zur Übernahme<br />
einer Aufgabe verpflichtet werden. Des Weiteren<br />
muss der durch die Übernahme der Aufgabe zusätzliche<br />
Finanzbedarf auf Grundlage von Parametern<br />
berechnet werden, die vorab objektiv<br />
und transparent festgelegt worden sind. Darüber<br />
hinaus muss der Betrauungsakt Regelungen<br />
enthalten, welche die Kompensation von überhöhten<br />
Ausgleichszahlungen sicherstellen.<br />
Für diese DAWI-Leistungen hat die Kommission<br />
durch eine weitere De-minimis-Verordnung<br />
vom 26.4.2012 gesonderte Schwellenwerte erlassen.<br />
Nach Art. 2 der Verordnung beläuft sich<br />
der Gesamtbetrag für drei Jahre auf 500.000 ¤,<br />
der zudem mit De-minimis-Beihilfen nach anderen<br />
Verordnungen kumuliert werden kann.<br />
Sofern keine Ausnahmetatbestände vorliegen,<br />
muss jede Beihilfe durch eine sog. „Notifizierung“<br />
vor ihrer Gewährung bei der EU-Kommission<br />
nach Artikel 108 Abs. 3 AEUV angemeldet<br />
werden. Da es sich bei dem Notifizierungsverfahren<br />
um ein langwieriges Verfahren handelt,<br />
ist eine praktische Umsetzung dieser Vorschrift<br />
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)<br />
zu prüfen. Folgende Merkmale müssen für<br />
das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne<br />
des EU-Beihilferechts vollumfänglich erfüllt<br />
sein:<br />
y Maßnahmen zugunsten eines Unternehmens,<br />
y aus öffentlichen Mitteln gleich welcher Art finanziert,<br />
y mit begünstigender und selektiver Wirkung,<br />
y die die Gefahr der Verfälschung des Wettbewerbs<br />
sowie die Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden<br />
Handels begründen kann.<br />
Sofern festzustellen ist, dass Zahlungen der<br />
öffentlichen Hand beispielsweise zur Verlustabdeckung<br />
den Beihilfebegriff erfüllen, fallen<br />
diese staatlichen Leistungen (Beihilfen) grundsätzlich<br />
unter die einschlägigen Verbotsvorschriften.<br />
Ausnahmen von diesem Beihilfeverbot<br />
sind in Art. 107 Abs. 2 und Abs. 3 sowie<br />
Art. 108 Abs. 2 AEUV geregelt.<br />
Die häufigsten Formen von Beihilfen stellen<br />
Zuschüsse, Bürgschaften sowie Beteiligungen<br />
schwierig. Falls die Notifizierung und anschließende<br />
Genehmigung durch die EU-Kommission<br />
nicht erfolgt sind, droht die Rückzahlung der<br />
erhaltenen Beihilfen. Da ein Bestandsschutz für<br />
unzulässige Begünstigungen erst nach zehn Jahren<br />
eintritt, summiert sich der Rückzahlungsbetrag<br />
oftmals auf einen Betrag, der von dem Unternehmen<br />
wirtschaftlich regelmäßig nicht zu<br />
tragen ist. Bilanziell ist spätestens nach Feststellung<br />
der Rechtswidrigkeit der Beihilfe die Rückzahlungsverpflichtung<br />
zu passivieren. Dies kann<br />
zur Überschuldung des Unternehmens führen,<br />
falls durch die Passivierung der Rückzahlungsverpflichtung<br />
das Eigenkapital aufgebraucht wird.<br />
In Jahresabschlussprüfungen von öffentlichen<br />
Unternehmen wird die Beihilfenproblematik<br />
an Bedeutung zunehmen. Das Institut der<br />
Wirtschaftsprüfer (IDW) hat diesbezüglich einen<br />
Prüfungsstandard zur Prüfung von Beihilfen<br />
insbesondere zugunsten öffentlicher Unternehmen<br />
verabschiedet. Anhand dieses „IDW<br />
PS 700“ hat der Abschlussprüfer zu beurteilen,<br />
ob in dem Jahresabschluss und Lagebericht<br />
die beihilferechtlichen Risiken ordnungsgemäß<br />
abgebildet worden sind. Ist dies nicht der Fall,<br />
droht die Einschränkung oder sogar Versagung<br />
des Bestätigungsvermerks. Die Beachtung des<br />
EU-Beihilferechts zählt zu den kaufmännischen<br />
Sorgfaltspflichten und ist damit auch im Rahmen<br />
der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der<br />
Geschäftsführung nach § 53 HGrG zu prüfen.<br />
Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der<br />
Beihilfeproblematik und die Prüfung relevanter<br />
Sachverhalte ist daher unverzichtbar.<br />
der öffentlichen Hand an Dauerverlustgesellschaften<br />
dar. Nach dem sogenannten Monti-<br />
Paket besteht grundsätzlich die Möglichkeit,<br />
solche staatlichen Leistungen beihilfenkonform<br />
auszugestalten. Hierbei kann unter bestimmten<br />
Voraussetzungen aufgrund des Freistellungsbeschlusses<br />
der Europäischen Kommission vom<br />
20.12.2011 nach dem sog. „Almunia-Paket“,<br />
welches am 31.1.2012 in Kraft getreten ist, die<br />
Finanzierung der öffentlichen Daseinsvorsorge<br />
beihilfenkonform ausgestaltet werden.<br />
In den Anwendungsbereich des Freistellungsbeschlusses<br />
kommen jedoch nur Unternehmen,<br />
denen durch einen Rechts- oder Verwaltungsakt<br />
eine „Dienstleistung von allgemeinem<br />
wirtschaftlichen Interesse“ (DAWI) übertragen<br />
wurde. Diese DAWI-Tätigkeiten sind dem Art.<br />
106 Abs. 2 AEUV entnommen. Die Übertragung<br />
der Dienstleistung erfolgt regelmäßig durch einen<br />
Betrauungsakt, wonach das öffentliche Unternehmen<br />
die jeweilige Daseinsvorsorgeaufgabe<br />
von der Trägerkörperschaft übertragen<br />
bekommen hat. Inhaltlich sind insbesondere<br />
die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung des