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Fortsetzung von Seite 1<br />

beschlusses erfüllt, sind die staatlichen Beihilfen<br />

europarechtskonform und demzufolge<br />

ebenfalls von der Anmeldepflicht nach Art. 108<br />

Abs. 3 AEUV befreit. Dieses Novellierungspaket,<br />

das das sog. Monti-Paket vom 29.11.2005<br />

ablöst, ist seit dem 31.1.2012 zu beachten.<br />

Anzuwenden ist der Freistellungsbeschluss vom<br />

20.12.2011 auf Unternehmen, die Dienstleistungen<br />

von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse<br />

erbringen (sog. DAWI-Unternehmen). Staatliche<br />

Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Gewalt<br />

sind keine Unternehmen im Sinne des Art. 107<br />

AEUV, so dass deren Tätigkeiten und Finanzierungen<br />

nicht den EU-Beihilfevorschriften unterliegen.<br />

Das soll auch gelten, wenn Kommunen<br />

bestimmte hoheitliche oder nichtwirtschaftliche<br />

Tätigkeiten, z. B. Stadtmarketing, auf einen Eigenbetrieb<br />

(wohl auch auf eine Eigengesellschaft)<br />

ausgliedern. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die<br />

staatliche Betätigung nicht der Erfüllung hoheitlicher<br />

Aufgaben dient, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht<br />

nicht erforderlich ist. Dies gilt unabhängig<br />

von der rechtlichen Organisation etwa als<br />

Eigengesellschaft, Eigenbetrieb oder Zweckverband.<br />

Bei Querverbundunternehmen werden<br />

die einzelnen Sparten i. d. R. separat beurteilt.<br />

Der Freistellungsbeschluss ist grundsätzlich nur<br />

anwendbar, wenn die jährlichen Ausgleichsleistungen<br />

für die Erbringung von Dienstleistungen<br />

von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse<br />

(sog. DAWI-Leistungen) nicht mehr als<br />

EU-Beihilferecht: Ertrag- und umsatzsteuerliche Aspekte<br />

Wie in der Ausgabe Public Sector Aktuell, Juni<br />

2012, berichtet, sind Leistungen von Kommunen<br />

an öffentliche Unternehmen der Daseinsvorsorge<br />

unter bestimmten Voraussetzungen<br />

beihilfenrelevant. Diese EU-Beihilfenrelevanz ist<br />

nach dem Prüfungsstandard IDW PS 700 vom<br />

jeweiligen Abschlussprüfer im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen<br />

öffentlicher Unternehmen<br />

festzustellen. Als beihilfenrelevant gelten<br />

dabei alle Tätigkeiten, die grundsätzlich im Rahmen<br />

der Daseinsvorsorge durch kommunale<br />

Unternehmen in privater Rechtsform, aber auch<br />

als Regie- und Eigenbetriebe auf dem Gebiet<br />

des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV),<br />

des Gesundheitswesens (Krankenhäuser, Bäder,<br />

usw.), des Kulturbereichs (Theater, Opern,<br />

Museen, usw.), des Bereiches der Wohnförderung<br />

(Wohnungsbaugesellschaften) sowie der<br />

regionalen Wirtschaftsförderung und Parkraumbewirtschaftung,<br />

erfolgen.<br />

Was im Einzelfall als Beihilfe seitens der öffentlichen<br />

Hand anzusehen ist, ist nach den gesetzlichen<br />

Grundlagen des EU-Beihilferechts<br />

nach Art. 107 und 108 des Vertrages über die<br />

2<br />

15 Mio. ¤ betragen. Ausnahmen gelten beispielsweise<br />

für Verkehr, Krankenhäuser, Gesundheitsdienste,<br />

Langzeitpflege oder Kinderbetreuung.<br />

Der Kulturbereich wurde entgegen<br />

der Forderung der deutschen Kommunen von<br />

dieser Grenze nicht ausgenommen.<br />

Schließlich muss für die Anwendung des Freistellungsbeschlusses<br />

ein Betrauungsakt vorliegen.<br />

Durch den Betrauungsakt muss das beauftragte<br />

Unternehmen rechtsverbindlich zur Übernahme<br />

einer Aufgabe verpflichtet werden. Des Weiteren<br />

muss der durch die Übernahme der Aufgabe zusätzliche<br />

Finanzbedarf auf Grundlage von Parametern<br />

berechnet werden, die vorab objektiv<br />

und transparent festgelegt worden sind. Darüber<br />

hinaus muss der Betrauungsakt Regelungen<br />

enthalten, welche die Kompensation von überhöhten<br />

Ausgleichszahlungen sicherstellen.<br />

Für diese DAWI-Leistungen hat die Kommission<br />

durch eine weitere De-minimis-Verordnung<br />

vom 26.4.2012 gesonderte Schwellenwerte erlassen.<br />

Nach Art. 2 der Verordnung beläuft sich<br />

der Gesamtbetrag für drei Jahre auf 500.000 ¤,<br />

der zudem mit De-minimis-Beihilfen nach anderen<br />

Verordnungen kumuliert werden kann.<br />

Sofern keine Ausnahmetatbestände vorliegen,<br />

muss jede Beihilfe durch eine sog. „Notifizierung“<br />

vor ihrer Gewährung bei der EU-Kommission<br />

nach Artikel 108 Abs. 3 AEUV angemeldet<br />

werden. Da es sich bei dem Notifizierungsverfahren<br />

um ein langwieriges Verfahren handelt,<br />

ist eine praktische Umsetzung dieser Vorschrift<br />

Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)<br />

zu prüfen. Folgende Merkmale müssen für<br />

das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne<br />

des EU-Beihilferechts vollumfänglich erfüllt<br />

sein:<br />

y Maßnahmen zugunsten eines Unternehmens,<br />

y aus öffentlichen Mitteln gleich welcher Art finanziert,<br />

y mit begünstigender und selektiver Wirkung,<br />

y die die Gefahr der Verfälschung des Wettbewerbs<br />

sowie die Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden<br />

Handels begründen kann.<br />

Sofern festzustellen ist, dass Zahlungen der<br />

öffentlichen Hand beispielsweise zur Verlustabdeckung<br />

den Beihilfebegriff erfüllen, fallen<br />

diese staatlichen Leistungen (Beihilfen) grundsätzlich<br />

unter die einschlägigen Verbotsvorschriften.<br />

Ausnahmen von diesem Beihilfeverbot<br />

sind in Art. 107 Abs. 2 und Abs. 3 sowie<br />

Art. 108 Abs. 2 AEUV geregelt.<br />

Die häufigsten Formen von Beihilfen stellen<br />

Zuschüsse, Bürgschaften sowie Beteiligungen<br />

schwierig. Falls die Notifizierung und anschließende<br />

Genehmigung durch die EU-Kommission<br />

nicht erfolgt sind, droht die Rückzahlung der<br />

erhaltenen Beihilfen. Da ein Bestandsschutz für<br />

unzulässige Begünstigungen erst nach zehn Jahren<br />

eintritt, summiert sich der Rückzahlungsbetrag<br />

oftmals auf einen Betrag, der von dem Unternehmen<br />

wirtschaftlich regelmäßig nicht zu<br />

tragen ist. Bilanziell ist spätestens nach Feststellung<br />

der Rechtswidrigkeit der Beihilfe die Rückzahlungsverpflichtung<br />

zu passivieren. Dies kann<br />

zur Überschuldung des Unternehmens führen,<br />

falls durch die Passivierung der Rückzahlungsverpflichtung<br />

das Eigenkapital aufgebraucht wird.<br />

In Jahresabschlussprüfungen von öffentlichen<br />

Unternehmen wird die Beihilfenproblematik<br />

an Bedeutung zunehmen. Das Institut der<br />

Wirtschaftsprüfer (IDW) hat diesbezüglich einen<br />

Prüfungsstandard zur Prüfung von Beihilfen<br />

insbesondere zugunsten öffentlicher Unternehmen<br />

verabschiedet. Anhand dieses „IDW<br />

PS 700“ hat der Abschlussprüfer zu beurteilen,<br />

ob in dem Jahresabschluss und Lagebericht<br />

die beihilferechtlichen Risiken ordnungsgemäß<br />

abgebildet worden sind. Ist dies nicht der Fall,<br />

droht die Einschränkung oder sogar Versagung<br />

des Bestätigungsvermerks. Die Beachtung des<br />

EU-Beihilferechts zählt zu den kaufmännischen<br />

Sorgfaltspflichten und ist damit auch im Rahmen<br />

der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der<br />

Geschäftsführung nach § 53 HGrG zu prüfen.<br />

Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der<br />

Beihilfeproblematik und die Prüfung relevanter<br />

Sachverhalte ist daher unverzichtbar.<br />

der öffentlichen Hand an Dauerverlustgesellschaften<br />

dar. Nach dem sogenannten Monti-<br />

Paket besteht grundsätzlich die Möglichkeit,<br />

solche staatlichen Leistungen beihilfenkonform<br />

auszugestalten. Hierbei kann unter bestimmten<br />

Voraussetzungen aufgrund des Freistellungsbeschlusses<br />

der Europäischen Kommission vom<br />

20.12.2011 nach dem sog. „Almunia-Paket“,<br />

welches am 31.1.2012 in Kraft getreten ist, die<br />

Finanzierung der öffentlichen Daseinsvorsorge<br />

beihilfenkonform ausgestaltet werden.<br />

In den Anwendungsbereich des Freistellungsbeschlusses<br />

kommen jedoch nur Unternehmen,<br />

denen durch einen Rechts- oder Verwaltungsakt<br />

eine „Dienstleistung von allgemeinem<br />

wirtschaftlichen Interesse“ (DAWI) übertragen<br />

wurde. Diese DAWI-Tätigkeiten sind dem Art.<br />

106 Abs. 2 AEUV entnommen. Die Übertragung<br />

der Dienstleistung erfolgt regelmäßig durch einen<br />

Betrauungsakt, wonach das öffentliche Unternehmen<br />

die jeweilige Daseinsvorsorgeaufgabe<br />

von der Trägerkörperschaft übertragen<br />

bekommen hat. Inhaltlich sind insbesondere<br />

die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung des

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