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Waischenfelder Weihnachtsmarkt

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Waischenfeld - 4 - Nr. 11/08<br />

Feiertagsverschiebung<br />

bei der Müllabfuhr<br />

Der Abfuhrtermin wird aufgrund der Weihnachtsfeiertage von<br />

Mittwoch, den 24.12.08 auf Dienstag, den 23.12.08 verschoben.<br />

Räumung der Straßen<br />

durch den Winterdienst und Sicherung<br />

der Gehbahnen im Winter<br />

Da die Ausführung des Winterdienstes durch abgestellte Fahrzeuge<br />

am Straßenrand nur bedingt möglich ist, bitten wir Sie,<br />

Ihre Fahrzeuge bei schneebedeckten Straßen so zu parken,<br />

dass das überbreite Räumfahrzeug ungehindert den Winterdienst<br />

verrichten kann. Dies gilt besonders für die Wendeplätze.<br />

Die Gehbahnen sind an Werktagen ab 07.00 Uhr und an Sonnund<br />

gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen<br />

und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand, Splitt oder<br />

anderen geeigneten Mitteln, nicht jedoch mit ätzenden Stoffen,<br />

zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen<br />

sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es<br />

zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum<br />

oder Besitz erforderlich ist.<br />

Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben<br />

der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet<br />

oder erschwert wird. Deshalb bitten wir Sie auch, dass Schnee<br />

vom Grundstück nicht wieder in die geräumte Straße gebracht<br />

wird. Abflussrinnen, Hydranten und Kanaleinlaufschächte sind<br />

bei der Räumung freizuhalten.<br />

Winterdienst telefonisch zu erreichen<br />

Herr Lothar Poser und<br />

Herr Reinhard Schrüfer<br />

Herr Hans Schrüfer........................................Tel. 09202/960118<br />

.....................................................................oder 0171/9789426<br />

Herr Lothar Poser und Herr Reinhard Schrüfer sind in der Regel<br />

schon ab 4.00 Uhr im Einsatz Tel 0172/9951903<br />

In einigen Ortschaften unserer Stadt sind Herr Franz Stenglein<br />

Breitenlesau, Tel. 09202/633, Herr Konrad Sebald, Nankendorf,<br />

Tel. 09204/229 im Einsatz.<br />

Amt für Ländliche Entwicklung<br />

Oberfranken<br />

Bamberg, den 28.10.2008<br />

Gz. L-A 7533-1156<br />

Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren Seelig<br />

Stadt Waischenfeld<br />

Landkreis Bayreuth<br />

I. Zusammenlegungsbeschluss<br />

1. Anordnung der Zusammenlegung Seelig<br />

Nach §§ 91 und 93 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -<br />

wird das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren Seelig<br />

angeordnet.<br />

Die Anordnung gilt für das vom Amt für Ländliche Entwicklung<br />

Oberfranken festgestellte Verfahrensgebiet.<br />

Zum Verfahrensgebiet gehören die Flurstücke 201, 212, 213,<br />

214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221 und 257 der Gemarkung<br />

Seelig.<br />

Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke<br />

sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten<br />

sind Teilnehmer am Zusammenlegungsverfahren<br />

(§ 10 Nr. 1 FlurbG). Die Teilnehmer bilden die Teilnehmergemeinschaft.<br />

Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit dem Zusammenlegungsbeschluss<br />

und ist eine Körperschaft des öffentlichen<br />

Rechts (§ 16 FlurbG), die den Namen “Teilnehmergemeinschaft<br />

Zusammenlegung Seelig” führt und ihren Sitz in Waischenfeld<br />

hat. Sie steht unter der Aufsicht des Amtes für Ländliche<br />

Entwicklung Oberfranken.<br />

2. Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung -<br />

VwGO - wird die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses<br />

angeordnet mit der Folge, dass Widerspruch und Anfechtungsklage<br />

keine aufschiebende Wirkung haben.<br />

3. Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Widersprüche gegen diesen Zusammenlegungsbeschluss können<br />

nur innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag seiner<br />

öffentlichen Bekanntmachung beim Amt für Ländliche Entwicklung<br />

Oberfranken in Bamberg, Nonnenbrücke 7 a, schriftlich<br />

oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Die Postanschrift<br />

lautet: Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken, Postfach<br />

110164, 96029 Bamberg.<br />

Ist über den Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten<br />

sachlich nicht entschieden worden, ist die Klage ohne ein<br />

Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen<br />

Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten schriftlich<br />

zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München (Hausanschrift:<br />

Ludwigstr. 23, 80539 München; Postanschrift: Postfach<br />

340148, 80098 München) zulässig.<br />

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern)<br />

und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und<br />

soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung<br />

dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.<br />

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für<br />

die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

Dipl.-Ing. Hepple - Siegel -<br />

Amtsleiter<br />

II. Hinweise zum Zusammenlegungsbeschluss<br />

1. Öffentliche Bekanntmachung des Zusammenlegungsbeschlusses<br />

Dieser Beschluss mit den Hinweisen zum Zusammenlegungsbeschluss<br />

wird von der Stadt Waischenfeld öffentlich bekannt<br />

gemacht (§ 6 Abs. 2, § 110 FlurbG, Art. 27 Abs. 2, Art. 26 Abs.<br />

2 Gemeindeordnung - GO -).<br />

Eine Ausfertigung des Beschlusses mit seiner Begründung und<br />

den Hinweisen zum Zusammenlegungsbeschluss sowie eine<br />

Übersichtskarte liegen im Rathaus der Stadt Waischenfeld zwei<br />

Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung<br />

zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus (§ 6 Abs. 3,<br />

§ 115 Abs. 1 FlurbG).<br />

2. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte<br />

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur<br />

Beteiligung am Verfahren berechtigen, sind innerhalb von drei<br />

Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Öffentlichen Bekanntmachung<br />

beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken anzumelden.<br />

Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet oder<br />

nachgewiesen, so kann das Amt für Ländliche Entwicklung<br />

Oberfranken die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen<br />

gelten lassen (§ 14 FlurbG).<br />

3. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung<br />

Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Grundstücken im<br />

Verfahrensgebiet erholt das Amt für Ländliche Entwicklung<br />

Oberfranken aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden,<br />

wird dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu<br />

überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen.<br />

Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden<br />

Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, Testament,<br />

Zuschlagsbeschluss oder Enteignungsbeschluss vorzulegen.<br />

Grundbucheinsicht und Auskünfte sind gebührenfrei. Für die<br />

Berichtigung des Grundbuchs sind in bestimmten Fällen<br />

gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen.<br />

4. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums<br />

4.1 Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit<br />

des Zusammenlegungsplans gelten folgende Einschränkungen:

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