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Merkblatt Nr. 3 der Eidg. Steuerverwaltung ESTV (PDF

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• die Teilhaber von Personengesellschaften (Kollektivgesellschafter, Komplementäre<br />

und Kommanditäre, Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft);<br />

• das Personal, welches an <strong>der</strong> Unternehmung massgeblich beteiligt ist (d.h.<br />

Stimmenanteil von mehr als 20%).<br />

Bemessungsgrundlage:<br />

Die MWST zum Normalsatz ist grundsätzlich vom Entgelt zu berechnen. Dieses<br />

entspricht bei einer Überlassung eines Fahrzeuges an die vorstehend erwähnten<br />

Leistungsempfänger jedoch mindestens folgendem Wert:<br />

Wert gemäss den Ausführungen unter Ziff. 2.2.1 hiervor, jedoch ergänzt um die<br />

vorsteuerunbelasteten Kosten wie beispielsweise Versicherungsprämien und<br />

Motorfahrzeugsteuern.<br />

2.3 Privatanteil bei Fahrzeugen <strong>der</strong> Luxusklasse<br />

Verwendet die steuerpflichtige Person Fahrzeuge <strong>der</strong> Luxusklasse,<br />

• ist bei Einzelunternehmen die vollumfängliche Anerkennung des Vorsteuerabzuges<br />

nicht möglich, weil die dem Luxusanteil entsprechende Quote <strong>der</strong><br />

Fahrzeugkosten ausschliesslich im Interesse des Einzelfirmeninhabers liegt,<br />

welche keinen geschäftlichen Charakter aufweist (� Ziff. 2.3.2);<br />

• besteht bei juristischen Personen und bei Personengesellschaften im<br />

Rahmen von Artikel 38 MWSTG Anspruch auf vollen Vorsteuerabzug, jedoch<br />

kann unter bestimmten Voraussetzungen eine geldwerte Leistung vorliegen<br />

(� Ziff. 2.3.3).<br />

2.3.1 Abgrenzung von Mittelklasse- und Luxuswagen<br />

Übersteigen die Anschaffungskosten exklusive MWST den Betrag von 100‘000<br />

Franken (sog. Schwellenwert), geht die <strong>ESTV</strong> in <strong>der</strong> Regel davon aus, dass es<br />

sich um ein Fahrzeug <strong>der</strong> Luxusklasse handelt.<br />

2.3.2 Steuerfolgen bei einer Einzelunternehmung<br />

Für die auf den Luxusanteil entfallende Quote <strong>der</strong> Anschaffungskosten (d.h.<br />

<strong>der</strong>jenige Teil, <strong>der</strong> die 100‘000 Franken übersteigt) besteht kein Anspruch auf<br />

einen Vorsteuerabzug.<br />

9 Praxispräzisierung<br />

Auf den Betriebskosten (Service­ und Reparaturarbeiten, Treibstoffe usw.) kann<br />

die steuerpflichtige Person im Sinne einer Vereinfachung hingegen den vollen<br />

Vorsteuerabzug im Rahmen von Artikel 38 MWSTG vornehmen.<br />

Über den Privatanteil an den Autokosten orientieren die Ausführungen unter<br />

nachstehen<strong>der</strong> Ziff. 2.3.4.<br />

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