Verbraucherinformationen - AU-PAIR24 - AU-PAIR Versicherung
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5. Leistungen der <strong>Versicherung</strong> / Vollmacht des Versicherers<br />
5.1 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr<br />
unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.<br />
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder<br />
Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden<br />
ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom <strong>Versicherung</strong>snehmer ohne<br />
Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden<br />
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich<br />
bestanden hätte.<br />
Ist die Schadensersatzverpflichtung des <strong>Versicherung</strong>snehmers mit bindender<br />
Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.<br />
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder<br />
Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen<br />
im Namen des <strong>Versicherung</strong>snehmers abzugeben. Kommt es in einem <strong>Versicherung</strong>sfall<br />
zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er<br />
führt den Rechtsstreit im Namen des <strong>Versicherung</strong>snehmers auf seine Kosten.<br />
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen<br />
unter den <strong>Versicherung</strong>sschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben<br />
kann, die Bestellung eines Verteidigers für den <strong>Versicherung</strong>snehmer von dem<br />
Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen<br />
oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des<br />
Verteidigers.<br />
5.4 Erlangt der <strong>Versicherung</strong>snehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung<br />
oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer<br />
zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.<br />
6. Begrenzung der Leistungen<br />
6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem <strong>Versicherung</strong>sfall auf<br />
die vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn<br />
sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen<br />
erstreckt.<br />
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen<br />
des Versicherers für alle <strong>Versicherung</strong>sfälle eines <strong>Versicherung</strong>sjahres auf das<br />
Zweifache der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssummen begrenzt.<br />
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der <strong>Versicherung</strong> eintretende <strong>Versicherung</strong>sfälle<br />
gelten als ein <strong>Versicherung</strong>sfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser <strong>Versicherung</strong>sfälle<br />
eingetreten ist, wenn diese<br />
• auf derselben Ursache,<br />
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,<br />
Zusammenhang oder<br />
• auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.<br />
6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei jedem<br />
<strong>Versicherung</strong>sfall mit einem im <strong>Versicherung</strong>sschein festgelegten Betrag an der<br />
Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart<br />
wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche<br />
verpflichtet.<br />
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die <strong>Versicherung</strong>ssummen<br />
angerechnet.<br />
6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem <strong>Versicherung</strong>sfall<br />
die <strong>Versicherung</strong>ssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis<br />
der <strong>Versicherung</strong>ssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.<br />
6.7 Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten<br />
und übersteigt der Kapitalwert der Rente die <strong>Versicherung</strong>ssumme oder den nach<br />
Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem <strong>Versicherung</strong>sfall noch verbleibenden<br />
Restbetrag der <strong>Versicherung</strong>ssumme, so wird die zu leistende Rente nur im<br />
Verhältnis der <strong>Versicherung</strong>ssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der<br />
Rente vom Versicherer erstattet.<br />
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der<br />
Verordnung über den <strong>Versicherung</strong>sschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />
in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des <strong>Versicherung</strong>sfalles.<br />
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der <strong>Versicherung</strong>snehmer an<br />
laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende<br />
Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem<br />
vollen Betrag von der <strong>Versicherung</strong>ssumme abgesetzt.<br />
6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs<br />
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an<br />
entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht<br />
aufzukommen.<br />
7. Ausschlüsse<br />
Falls im <strong>Versicherung</strong>sschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas<br />
anderes bestimmt ist, sind von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen:<br />
7.1 <strong>Versicherung</strong>sansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt<br />
haben.<br />
7.2 <strong>Versicherung</strong>sansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht<br />
haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit<br />
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder<br />
• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.<br />
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang<br />
der gesetzlichen Haftpflicht des <strong>Versicherung</strong>snehmers hinausgehen.<br />
7.4 Haftpflichtansprüche<br />
7.4.1 des <strong>Versicherung</strong>snehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen<br />
die Mitversicherten,<br />
7.4.2 zwischen mehreren <strong>Versicherung</strong>snehmern desselben <strong>Versicherung</strong>svertrages,<br />
7.4.3 zwischen mehreren Mitversicherten desselben <strong>Versicherung</strong>svertrages.<br />
Die vorstehenden Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von<br />
Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft<br />
leben.<br />
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
- 7 -<br />
7.5.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft<br />
leben oder die zu den im <strong>Versicherung</strong>svertrag mitversicherten Personen gehören.<br />
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />
oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer<br />
Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und<br />
-kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern<br />
und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer<br />
angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).<br />
7.5.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;<br />
7.5.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine juristische<br />
Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger<br />
Verein ist;<br />
7.5.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;<br />
7.5.5 von seinen Partnern, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft<br />
ist;<br />
7.5.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.<br />
7.5.7 Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.5.2 bis 7.5.6 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche<br />
von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher<br />
Gemeinschaft leben.<br />
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus<br />
ergebenden Vermögensschäden, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer diese Sachen<br />
gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat<br />
oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.<br />
Sind die Voraussetzungen des Ausschlusses in der Person von Angestellten, Arbeitern,<br />
Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
gegeben, so entfällt gleichfalls der <strong>Versicherung</strong>sschutz, und zwar sowohl<br />
für den <strong>Versicherung</strong>snehmer als auch für die durch den <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />
etwa mitversicherten Personen.<br />
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus<br />
ergebenden Vermögensschäden, wenn<br />
7.7.1 die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.)<br />
entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,<br />
als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen<br />
waren;<br />
7.7.2. die Schäden dadurch entstanden sind, dass der <strong>Versicherung</strong>snehmer diese<br />
Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als<br />
Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen<br />
Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von<br />
ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;<br />
7.7.3 die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche<br />
Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der<br />
Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige<br />
Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.<br />
Sind die Voraussetzungen der vorstehenden Ausschlüsse in der Person von<br />
Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der <strong>Versicherung</strong>sschutz,<br />
und zwar sowohl für den <strong>Versicherung</strong>snehmer als auch für die durch den <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />
etwa mitversicherten Personen.<br />
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom <strong>Versicherung</strong>snehmer hergestellten<br />
oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in<br />
der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus<br />
ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in<br />
einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung<br />
liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.<br />
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für<br />
Rechnung des <strong>Versicherung</strong>snehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen<br />
oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.<br />
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche<br />
aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert.<br />
7.10 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Darunter fallen<br />
auch Schäden hervorgerufen durch Brand und / oder Explosion. Dieser Ausschluss<br />
gilt nicht<br />
a) im Rahmen der <strong>Versicherung</strong> privater Haftpflichtrisiken;<br />
b) für Schäden, die durch vom <strong>Versicherung</strong>snehmer hergestellte oder gelieferte<br />
Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach<br />
Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).<br />
Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht jedoch für Schäden durch<br />
Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,<br />
Demontage, Instandhaltung oder Wartung von<br />
• Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten,<br />
zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);<br />
• Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (Umwelt HG-<br />
Anlagen);<br />
• Anlagen, die dem Umweltschutz dienen und den Bestimmungen einer Genehmigungs-<br />
oder Anzeigepflicht unterliegen;<br />
• Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen<br />
bestimmt sind.<br />
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen<br />
oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.<br />
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem<br />
Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen<br />
von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).<br />
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf<br />
7.13.1 gentechnische Arbeiten,<br />
7.13.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),<br />
7.13.3 Erzeugnisse, die<br />
• Bestandteile aus GVO enthalten,<br />
• aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.<br />
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch