Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Juracafe
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ROLF HINTERTHÜR WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND<br />
Ist e<strong>in</strong>e bestimmte Frist schuldlos versäumt wor<strong>den</strong>, so kann die Partei nach <strong>den</strong> Vorschriften<br />
der §§ 233 - 238 ZPO verlangen, wieder so gestellt zu wer<strong>den</strong>, wie sie vor dem Verstreichen<br />
dieser Frist prozessual stand. 3<br />
B. Voraussetzungen der <strong>Wiedere<strong>in</strong>setzung</strong><br />
Zu unterschei<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d die Zulässigkeit und die Begründetheit des Rechtsbehelfs.<br />
1. Zulässigkeit des <strong>Wiedere<strong>in</strong>setzung</strong>santrages<br />
a) Statthaftigkeit<br />
Statthaft ist der <strong>Wiedere<strong>in</strong>setzung</strong>santrag bei:<br />
� Versäumung e<strong>in</strong>er Notfrist<br />
E<strong>in</strong>e Frist ist e<strong>in</strong>e<br />
Notfrist, wenn sie<br />
ausdrücklich <strong>in</strong> der ZPO<br />
als solche bezeichnet<br />
wird, § 224 I 2 ZPO.<br />
Notfristen können nicht<br />
verlängert oder verkürzt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Dies folgt für<br />
Parteivere<strong>in</strong>barung aus §<br />
224 I 1 ZPO und für<br />
gerichtliche Vornahme<br />
aus § 224 II ZPO, <strong>den</strong>n<br />
bei ke<strong>in</strong>er Notfrist ist<br />
e<strong>in</strong>e Verlängerungs- oder<br />
Verkürzungsmöglichkeit<br />
vorgesehen. 4<br />
3 Oberheim § 6 Rn 32<br />
4 Jauernig, § 79, S. 292<br />
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