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FSG-FRV - KfV

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<strong>FSG</strong>-VBV<br />

2. ein individuelles Gespräch des Ausbildners<br />

gemäß § 7 mit dem Bewerber<br />

und dem oder den Begleiter(n) in der<br />

Dauer von zwei Unterrichtseinheiten<br />

über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten,<br />

wobei jedenfalls das Thema<br />

Geschwindigkeit und Blicktechniken<br />

(bisherige persönliche Erfahrungen,<br />

Analysen von Gefahrenschwerpunkten,<br />

Konsequenzen, Erkenntnisse und<br />

Vorsätze) ausführlich besprochen werden<br />

muss.<br />

(2) Nach der begleitenden Schulung<br />

gemäß Abs. 1 und weiteren 1 000 km im<br />

Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der<br />

Bewerber und der oder die Begleiter einer<br />

weiteren begleitenden Schulung durch einen<br />

Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese<br />

umfasst<br />

1. die Durchführung einer Ausbildungsfahrt<br />

in der Dauer von einer Unterrichtseinheit,<br />

wobei der oder ein Begleiter<br />

neben dem Bewerber sitzt.<br />

2. ein individuelles Gespräch des Ausbildners<br />

gemäß § 7 mit dem Bewerber<br />

und dem oder den Begleiter(n) in der<br />

Dauer von zwei Unterrichtseinheiten<br />

über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten,<br />

wobei jedenfalls das Thema<br />

Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige<br />

persönliche Erfahrungen, Analysen<br />

von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen,<br />

Erkenntnisse und Vorsätze)<br />

ausführlich besprochen werden<br />

muss.<br />

(3) Dem Bewerber ist die Durchführung<br />

der begleitenden Schulung jeweils durch das<br />

Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule<br />

zu bestätigen.<br />

(4) Das individuelle Gespräch gemäß<br />

Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 kann bei einem<br />

zufrieden stellenden Ergebnis der im Zuge<br />

der begleitenden Schulung durchgeführten<br />

Ausbildungsfahrt auf bis zu eine Unterrichtseinheit<br />

verkürzt werden.<br />

100<br />

§ 5.<br />

Perfektionsschulung<br />

(1) Nach 3 000 gefahrenen Kilometern<br />

und der theoretischen Perfektionsschulung<br />

in der Fahrschule, die - sofern diese Ausbildungsteile<br />

nicht bereits im Rahmen der<br />

Schulung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 absolviert<br />

wurden - die theoretischen Lehrinhalte für<br />

die Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 3<br />

der KDV 1967 in der Dauer von höchstens<br />

sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen hat,<br />

hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung<br />

aus Anlage 10c der KDV 1967 zu<br />

absolvieren. Die theoretische Perfektionsschulung<br />

ist nur insofern zu absolvieren, als<br />

die entsprechenden Inhalte nicht bereits<br />

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 unter Erweiterung der<br />

dort genannten Ausbildungsdauer vor Beginn<br />

der Ausbildungsfahrten absolviert wurden.<br />

Die praktische Perfektionsschulung<br />

umfasst<br />

1. Schulfahrten in der Dauer von insgesamt<br />

drei Unterrichtseinheiten, in deren<br />

Rahmen der komplette Prüfungsablauf<br />

der praktischen Fahrprüfung in der<br />

Dauer von mindestens 25 Minuten zu<br />

simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt<br />

enthalten sein muss sowie<br />

2. ein individuelles Gespräch des Ausbildners<br />

gemäß § 7 mit dem Bewerber<br />

in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten<br />

über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten,<br />

wobei jedenfalls das<br />

Thema Beeinträchtigung beim Lenken<br />

von Kraftfahrzeugen (Analysen von<br />

Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen<br />

und Vorsätze) ausführlich besprochen<br />

werden muss. Dieses Gespräch<br />

kann bei einem zufrieden stellenden<br />

Ergebnis der Schulfahrten auf bis zu<br />

eine Unterrichtseinheit verkürzt werden.<br />

Der oder die Begleiter ist (sind) berechtigt,<br />

an der praktischen Perfektionsschulung teilzunehmen.<br />

(2) Nach Durchführung dieser Perfektionsschulung<br />

ist dem Bewerber die Absolvierung<br />

der für den Erwerb der vorgezogenen<br />

Lenkberechtigung für die Klasse B erforderli-

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