FSG-FRV - KfV
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<strong>FSG</strong>-VBV<br />
2. ein individuelles Gespräch des Ausbildners<br />
gemäß § 7 mit dem Bewerber<br />
und dem oder den Begleiter(n) in der<br />
Dauer von zwei Unterrichtseinheiten<br />
über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten,<br />
wobei jedenfalls das Thema<br />
Geschwindigkeit und Blicktechniken<br />
(bisherige persönliche Erfahrungen,<br />
Analysen von Gefahrenschwerpunkten,<br />
Konsequenzen, Erkenntnisse und<br />
Vorsätze) ausführlich besprochen werden<br />
muss.<br />
(2) Nach der begleitenden Schulung<br />
gemäß Abs. 1 und weiteren 1 000 km im<br />
Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der<br />
Bewerber und der oder die Begleiter einer<br />
weiteren begleitenden Schulung durch einen<br />
Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese<br />
umfasst<br />
1. die Durchführung einer Ausbildungsfahrt<br />
in der Dauer von einer Unterrichtseinheit,<br />
wobei der oder ein Begleiter<br />
neben dem Bewerber sitzt.<br />
2. ein individuelles Gespräch des Ausbildners<br />
gemäß § 7 mit dem Bewerber<br />
und dem oder den Begleiter(n) in der<br />
Dauer von zwei Unterrichtseinheiten<br />
über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten,<br />
wobei jedenfalls das Thema<br />
Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige<br />
persönliche Erfahrungen, Analysen<br />
von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen,<br />
Erkenntnisse und Vorsätze)<br />
ausführlich besprochen werden<br />
muss.<br />
(3) Dem Bewerber ist die Durchführung<br />
der begleitenden Schulung jeweils durch das<br />
Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule<br />
zu bestätigen.<br />
(4) Das individuelle Gespräch gemäß<br />
Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 kann bei einem<br />
zufrieden stellenden Ergebnis der im Zuge<br />
der begleitenden Schulung durchgeführten<br />
Ausbildungsfahrt auf bis zu eine Unterrichtseinheit<br />
verkürzt werden.<br />
100<br />
§ 5.<br />
Perfektionsschulung<br />
(1) Nach 3 000 gefahrenen Kilometern<br />
und der theoretischen Perfektionsschulung<br />
in der Fahrschule, die - sofern diese Ausbildungsteile<br />
nicht bereits im Rahmen der<br />
Schulung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 absolviert<br />
wurden - die theoretischen Lehrinhalte für<br />
die Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 3<br />
der KDV 1967 in der Dauer von höchstens<br />
sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen hat,<br />
hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung<br />
aus Anlage 10c der KDV 1967 zu<br />
absolvieren. Die theoretische Perfektionsschulung<br />
ist nur insofern zu absolvieren, als<br />
die entsprechenden Inhalte nicht bereits<br />
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 unter Erweiterung der<br />
dort genannten Ausbildungsdauer vor Beginn<br />
der Ausbildungsfahrten absolviert wurden.<br />
Die praktische Perfektionsschulung<br />
umfasst<br />
1. Schulfahrten in der Dauer von insgesamt<br />
drei Unterrichtseinheiten, in deren<br />
Rahmen der komplette Prüfungsablauf<br />
der praktischen Fahrprüfung in der<br />
Dauer von mindestens 25 Minuten zu<br />
simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt<br />
enthalten sein muss sowie<br />
2. ein individuelles Gespräch des Ausbildners<br />
gemäß § 7 mit dem Bewerber<br />
in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten<br />
über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten,<br />
wobei jedenfalls das<br />
Thema Beeinträchtigung beim Lenken<br />
von Kraftfahrzeugen (Analysen von<br />
Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen<br />
und Vorsätze) ausführlich besprochen<br />
werden muss. Dieses Gespräch<br />
kann bei einem zufrieden stellenden<br />
Ergebnis der Schulfahrten auf bis zu<br />
eine Unterrichtseinheit verkürzt werden.<br />
Der oder die Begleiter ist (sind) berechtigt,<br />
an der praktischen Perfektionsschulung teilzunehmen.<br />
(2) Nach Durchführung dieser Perfektionsschulung<br />
ist dem Bewerber die Absolvierung<br />
der für den Erwerb der vorgezogenen<br />
Lenkberechtigung für die Klasse B erforderli-