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Nimmt jede Tigerline. - Golfclub Bremer Schweiz eV

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§ 8 Vorstand<br />

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in, den/die Vizepräsidenten/innen, der/die<br />

Schatzmeister/in und der/ Schriftführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten<br />

durch den/die Präsidenten/in allein oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.<br />

(2) Der „erweiterte Vorstand“ besteht aus:<br />

(a) dem/der Präsident/in<br />

(b) dem/die Vizepräsidenten<br />

(c) dem/der Schatzmeister/in<br />

(d) dem/der Schriftführer/in<br />

(e) dem/der Spielführer/in,<br />

(f) dem/der Jugendwart/in,<br />

(g) dem/der Beisitzer/in Öffentlichkeit/Marketing<br />

Er führt die Geschäfte des Vereins.<br />

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren<br />

gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer (erweiterter) Vorstand wirksam gewählt ist.<br />

Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Die Übergangszeit ist auf höchstens sechs Monate<br />

begrenzt.<br />

Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder erweiterten Vorstands während der Amtsperiode aus,<br />

wählt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen<br />

Vorstandsmitglieds, das nicht amtierendes Mitglied des Vorstandes sein darf.<br />

(4) Die Beschlussfassung des erweiterten Vorstands regeln die §§ 32, 34 BGB. Einzelheiten können vom<br />

erweiterten Vorstand in einer Geschäftsordnung niedergelegt werden.<br />

§ 9 Besondere Vertreter<br />

(1) Der erweiterte Vorstand ist berechtigt bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet<br />

besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung<br />

und Geschäftsführung zu übertragen.<br />

(2) Die besonderen Vertreter erhalten vom Vorstand eine Bestellungsurkunde.<br />

(3) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der besonderen Vertreter werden durch den erweiterten Vorstand<br />

in einer Geschäftsordnung geregelt.<br />

§ 10 Geschäftsführer/in<br />

(1) Die Geschäftsstelle des Vereins, sowie alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung<br />

und Verwaltung des Vereins werden durch den/die Geschäftsführer/in wahrgenommen.<br />

(2) Je nach Haushaltslage des Vereins kann der/die Geschäftsführer/in durch den Verein auf der Grundlage<br />

eines Dienst- oder Arbeitsvertrages angestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der erweiterte<br />

Vorstand. Für den Fall der Anstellung, die der Vorstand vornimmt, werden die Einzelheiten<br />

im Anstellungsvortrag und in der Stellenbeschreibung durch den erweiterten Vorstand geregelt.<br />

(3) Der/Die Geschäftsführer/in ist, unabhängig von einer Anstellung nach Abs. (2) besonderer Vertreter<br />

nach § 30 BGB.<br />

(4) Im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten vertritt der/die Geschäftsführer/in den Verein<br />

nach innen und außen. Im Außenverhältnis darf der/die Geschäftsführer/in von seiner/ihrer Vertretungsmacht<br />

nur bis zu einem Geschäftswert von € 5,000,00 Gebrauch machen. Rechtsgeschäfte, die<br />

über diesem Geschäftswert liegen, fallen in die Zuständigkeit des Vorstands, auch wenn es sich um<br />

eine laufende Angelegenheit und damit eine Zuständigkeit des/der Geschäftsführers/in handelt.<br />

(5) Der/Die Geschäftsführer/in ist nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte über wiederkehrende Leistungen<br />

und Dauerschuldverhältnisse einzugehen. Die Zuständigkeit in Personal- und Honorarangelegenheiten<br />

liegt ausschließlich beim erweiterten Vorstand.<br />

(6) Der/Die Geschäftsführer/in untersteht unmittelbar dem Vorstand und ist nur diesem gegenüber<br />

verantwortlich und weisungsgebunden. Im Übrigen gilt die Stellenbeschreibung des/der Geschäftsführers/in.<br />

(7) Der Geschäftsführer ist im Verhältnis zu den anderen Organen des Vereins ausschließlich für<br />

folgende Aufgaben zuständig: Führung der Geschäfte des <strong>Golfclub</strong> <strong>Bremer</strong> <strong>Schweiz</strong>. Einzelheiten<br />

werden vom Vorstand festgelegt.<br />

§ 11 Mitgliederversammlung<br />

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:<br />

(a) Genehmigung des vom erweiterten Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende<br />

Geschäftsjahr;<br />

(b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des erweiterten Vorstandes;<br />

(c) Entlastung des Vorstands und des erweiterten Vorstands;<br />

(d) Wahl des erweiterten Vorstands;<br />

(e) Wahl des Ehrenrats und der Kassenprüfer;<br />

(f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung;<br />

(g) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge;<br />

(h) Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der erweiterte Vorstand ihr zur Entscheidung<br />

vorlegt;<br />

(i) Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes (§ 4 Abs. 11);<br />

(j) Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeit gem. § 15.<br />

(2) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Sie soll möglichst im ersten Kalendervierteljahr<br />

durchgeführt werden. Sie ist von dem/der Präsidenten/in, im Verhinderungsfalle von dem<br />

/der Vizepräsidenten/in, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche<br />

Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.<br />

(3) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom erweiterten Vorstand festgesetzte Tagesordnung<br />

mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden<br />

Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden. Die einheitliche Einladung von Familienangehörigen,<br />

deren dem Verein letztbekannte Anschrift eine gemeinsame Anschrift ist, ist zulässig.<br />

(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Präsidenten/in, bei dessen Verhinderung von dem/der<br />

Vizepräsidenten/in oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.<br />

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim<br />

erweiterten Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die<br />

Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der<br />

Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines<br />

solchen Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.<br />

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können nicht in<br />

der Mitgliederversammlung gestellt werden.<br />

(6) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder, Firmenmitglieder<br />

und Ehrenmitglieder.<br />

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Vereinsmitglieder<br />

anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der erweiterte Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier<br />

Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit unveränderter, nicht erweiterungsfähiger Tagesordnung<br />

einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.<br />

Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.<br />

(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.<br />

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der<br />

abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen<br />

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