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Besondere Lohnsteuerbescheinigung

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Hinweise für den Arbeitgeber<br />

Eine <strong>Besondere</strong> <strong>Lohnsteuerbescheinigung</strong> kann von Arbeitgebern ausgestellt werden, für die<br />

das Betriebsstättenfinanzamt zugelassen hat, dass diese nicht am elektronischen Abrufver-<br />

fahren teilnehmen (§§ 39e Abs. 7, 41b Abs. 1 Sätze 4 bis 6 EStG). Dies gilt insbesondere für<br />

Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen<br />

einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8a SGB IV im Privathaushalt beschäftigen und die<br />

<strong>Lohnsteuerbescheinigung</strong> nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.<br />

Die <strong>Besondere</strong> <strong>Lohnsteuerbescheinigung</strong> ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszu-<br />

schreiben. Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal, ist keine Lohn-<br />

steuerbescheinigung auszuschreiben.

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