ten in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>“ (VILLINGER 1991) sowie ergänzend die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, Teil 1, Schutzgebiete für Grundwasser“ (DVGW- Regelwerk, Arbeitsblatt W 101, 1995). Generell kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Konflikt zwischen Wasser- und Rohstoffgewinnung der Schutz der Wassergewinnung wegen der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung für das „Wohl der Allgemeinheit“ Vorrang besitzt. Eine <strong>Gewinnung</strong> von mineralischen Rohstoffen kann daher nur dann erfolgen, wenn das für die Wasserversorgung geförderte Grundwasser nicht verunreinigt oder nachteilig in seinen Eigenschaften verändert wird („Besorgnisgrundsatz“, § 1a WHG). Die potenziellen Gefahren, die zu einer Verunreinigung oder nachteiligen Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers führen können, sind vielfältig. Verbote für bestimmte Tätigkeiten und Nutzungen betreffen daher unter anderem auch Abgrabungen, Tagebaue bzw. Steinbrüche. Eine Grundwasserbeeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die Rohstoffgewinnung im Bereich der Schutzzone II erfolgt, da die Fließzeit des Grundwassers vom Ort des Abbaus bis zur Fassung weniger als 50 Tage beträgt. Die mögliche Auswirkung liegt diesbezüglich vorrangig im mikrobiologischen Bereich, aber auch in der zu geringen natürlichen Minderung möglicher aus dem Abbaubereich stammender Einflüsse und Verunreinigungen sowie der, aufgrund der kurzen Fließzeit und -strecke, unzureichenden Zeit und Raumverhältnisse für eventuell erforderliche Sanierungsmaßnahmen. Daher ist eine Rohstoffgewinnung innerhalb der Zone II verboten. Dies gilt mit den vorgenannten Einschränkungen grundsätzlich auch in der Schutzzone III oder IIIA sowie in der Zone IIIB, die nach den oben genannten Kriterien das gesamte Einzugsgebiet einer Fassung einschließen soll. Das LGRB als hydrogeologische und rohstoffgeologische Fachbehörde sowie als Träger öffentlicher Belange wird auch bei den Ausnahmeentscheidungen für Abbauvorhaben innerhalb der Schutzzone III gehört. Seine fachliche Zustimmung – ggf. unter Auflageempfehlungen – oder Ablehnung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse meist umfangreicher Untersuchungen. Eine Einzelfallbetrachtung ist meist auch bei der Rohstoffgewinnung von Festgesteinen (z. B. Kalkstein) erforderlich, die in Wasserschutzgebieten (Schutzzone III) für Kluft- und Karstgrundwasserleiter erfol- 64 Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Informationen 14 gen soll. Aufgrund der meist sehr hohen Fließgeschwindigkeit mit geringer Reinigungsleistung in den Kluft- und Karsthohlräumen treten hier – auch noch in der Schutzzone III – oft Fließzeiten des Grundwassers zwischen Abbaustätte und Fassungsanlage von deutlich weniger als 50 Tagen auf. Den kurzen Fließzeiten kann aufgrund konkurrierender Raumansprüche nur eingeschränkt durch eine Ausweisung entsprechend großer Schutzzonen Rechnung getragen werden. Die Zone III kann deshalb teilweise oder sogar vollständig innerhalb der 50 Tage- Linie (generelles Fließzeitkriterium für die Zone II) liegen. Die für die Abgrenzung der Schutzzone II hier definierten und herangezogenen Ersatzkriterien („Hydrogeologische Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>“; VILLINGER 1991) führen einerseits zu praktikablen Dimensionierungen, andererseits aber auch zu einem verminderten Schutz mit erhöhtem Schadensrisiko. Für die Beurteilung der Rohstoffgewinnung in der Zone III sind die Schutzzonenverordnungen und das Verordnungsmuster nicht schematisch anzuwenden. Um sowohl die Grundwassernutzung als auch die Rohstoffgewinnung schadlos realisieren zu können, müssen die Ergebnisse gezielter projektspezifischer Untersuchungen herangezogen, bewertet und alle Möglichkeiten des Grundwasserschutzes beim Gesteinsabbau ausgeschöpft werden. 4.2.3 Bodenschutz „Die Verfügbarkeit von Boden ist ein unverzichtbarer Bestandteil einer nachhaltigen, umweltschonenden Lebensweise. Die Bodenressourcen bilden die Lebensgrundlage der Menschen, sie dienen als Nutzboden, liefern Energie und Wasser und sind die Grundlage allen menschlichen Handelns.“ Diese Vorgabe aus der Agenda 21 (dort Kap. 7C-7.27) finden wir in anderen Worten auch im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG, BGBl. I 1998 S. 502), im Bodenschutzgesetz des Landes (GBl. 1991 S. 434), im Entwurf des Landesentwicklungsplans (Wirtschaftsministerium <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> 2000) und im Umweltplan (Ministerium für Umwelt und Verkehr <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> 2000) wieder. Wir wissen, dass Böden eine endliche, nicht vermehrbare Ressource darstellen, mit der wir haushälterisch umzugehen haben. Die <strong>Gewinnung</strong> der oberflächennahen Rohstoffe und der angewandte Bodenschutz verfolgen in ihrer Intention auf den ersten Blick zwei entgegengesetzte Ziele. Will jede Seite auf ein und derselben Fläche ihre
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