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SLVS Spedition Logistik Lager - Dokumentation - frachtportal.net

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28 Einzelsanierung eines Versicherungsvertrags<br />

28.1 Übersteigen die für ein Versicherungsjahr erbrachten Versicherungsleistungen<br />

sowie die aufgrund schwebender Schäden gebildeten Reserven 70 % der für<br />

denselben Zeitraum vom Spediteur geschuldeten Bruttoprämien abzüglich<br />

Versicherungsteuer, so können die Versicherer für das Folgejahr individuelle<br />

Sanierungsmaßnahmen verlangen. Kommt hierüber innerhalb von zwei Monaten ab<br />

Zugang des Sanierungsverlangens keine Einigung zustande, sind die Versicherer<br />

berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu<br />

kündigen; Ziff. 33.2 findet Anwendung.<br />

28.2 Einzelne Großschäden für sich allein machen einen Vertrag nicht<br />

sanierungsbedürftig, wenn nicht die Gesamtumstände dafür sprechen.<br />

28.3 Lassen die Gesamtumstände des Schadenverlaufs in der Schadenversicherung<br />

schon innerhalb eines Versicherungsjahres die Sanierungsbedürftigkeit erkennen,<br />

können die Versicherer sofort individuelle Sanierungsmaßnahmen vom Spediteur<br />

verlangen. Ziff. 28.1, Satz 2 findet Anwendung.<br />

29 Gesamtsanierung aller Versicherungsverträge<br />

Entsteht bei der Mehrzahl der Versicherungsverträge zum <strong>SLVS</strong> in der<br />

Schadenversicherung Einzelsanierungsbedarf oder ist der Gesamtverlauf eines<br />

vollen Kalenderjahres schlechter als 70,0% der Brutto-Prämien abzüglich<br />

Versicherungsteuer, können die Versicherer über eine Gesamtsanierung mit den in<br />

Ziff. 32 genannten Spitzenorganisationen verhandeln.<br />

V. Schlussbestimmungen<br />

30 Zahlung der Entschädigung<br />

30.1 Die Versicherer sind zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet, sobald alle<br />

erforderlichen Prüfungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs<br />

der Leistung abgeschlossen sind.<br />

30.2 Die Versicherer sind berechtigt, die Entschädigung über den Spediteur zu<br />

zahlen, wenn nicht der Versicherte in der Schadenversicherung (III) oder der<br />

Geschädigte in der Haftungsversicherung (II) die direkte Auszahlung verlangt haben.<br />

In jedem Fall bleiben der Versicherungsanspruch des Versicherten und der<br />

allgemeine Schutz des Geschädigten durch §§ 156, 157 VVG hiervon unberührt.

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