SLVS Spedition Logistik Lager - Dokumentation - frachtportal.net
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28 Einzelsanierung eines Versicherungsvertrags<br />
28.1 Übersteigen die für ein Versicherungsjahr erbrachten Versicherungsleistungen<br />
sowie die aufgrund schwebender Schäden gebildeten Reserven 70 % der für<br />
denselben Zeitraum vom Spediteur geschuldeten Bruttoprämien abzüglich<br />
Versicherungsteuer, so können die Versicherer für das Folgejahr individuelle<br />
Sanierungsmaßnahmen verlangen. Kommt hierüber innerhalb von zwei Monaten ab<br />
Zugang des Sanierungsverlangens keine Einigung zustande, sind die Versicherer<br />
berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu<br />
kündigen; Ziff. 33.2 findet Anwendung.<br />
28.2 Einzelne Großschäden für sich allein machen einen Vertrag nicht<br />
sanierungsbedürftig, wenn nicht die Gesamtumstände dafür sprechen.<br />
28.3 Lassen die Gesamtumstände des Schadenverlaufs in der Schadenversicherung<br />
schon innerhalb eines Versicherungsjahres die Sanierungsbedürftigkeit erkennen,<br />
können die Versicherer sofort individuelle Sanierungsmaßnahmen vom Spediteur<br />
verlangen. Ziff. 28.1, Satz 2 findet Anwendung.<br />
29 Gesamtsanierung aller Versicherungsverträge<br />
Entsteht bei der Mehrzahl der Versicherungsverträge zum <strong>SLVS</strong> in der<br />
Schadenversicherung Einzelsanierungsbedarf oder ist der Gesamtverlauf eines<br />
vollen Kalenderjahres schlechter als 70,0% der Brutto-Prämien abzüglich<br />
Versicherungsteuer, können die Versicherer über eine Gesamtsanierung mit den in<br />
Ziff. 32 genannten Spitzenorganisationen verhandeln.<br />
V. Schlussbestimmungen<br />
30 Zahlung der Entschädigung<br />
30.1 Die Versicherer sind zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet, sobald alle<br />
erforderlichen Prüfungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs<br />
der Leistung abgeschlossen sind.<br />
30.2 Die Versicherer sind berechtigt, die Entschädigung über den Spediteur zu<br />
zahlen, wenn nicht der Versicherte in der Schadenversicherung (III) oder der<br />
Geschädigte in der Haftungsversicherung (II) die direkte Auszahlung verlangt haben.<br />
In jedem Fall bleiben der Versicherungsanspruch des Versicherten und der<br />
allgemeine Schutz des Geschädigten durch §§ 156, 157 VVG hiervon unberührt.