Naturschutzrechtliche Anforderungen an Offshore-Windparks
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Befreiung (§ ( 67 BNatSchG)<br />
� Antrag<br />
� Befreiungsgrund<br />
� unzumutbare Belastung oder<br />
� überwiegendes öffentliches Interesse<br />
- bei bes. Artenschutz: Ausnahme nach § 45 Abs. 7<br />
� pflichtgemäßes Ermessen d. zust. Behörde<br />
� ggf. Nebenbestimmungen<br />
� Kompensationsleistung (Ersatz ausreichend)<br />
� Rechtsfolge: Freistellung von Beeinträchtigungsverboten<br />
(Dispens)<br />
<strong>Offshore</strong>-Windkraft und Naturschutz – Ein unlösbarer Konflikt?, Berlin 30.06.2011, Thomas Gr<strong>an</strong>er, BfN