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Naturschutzrechtliche Anforderungen an Offshore-Windparks

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Befreiung (§ ( 67 BNatSchG)<br />

� Antrag<br />

� Befreiungsgrund<br />

� unzumutbare Belastung oder<br />

� überwiegendes öffentliches Interesse<br />

- bei bes. Artenschutz: Ausnahme nach § 45 Abs. 7<br />

� pflichtgemäßes Ermessen d. zust. Behörde<br />

� ggf. Nebenbestimmungen<br />

� Kompensationsleistung (Ersatz ausreichend)<br />

� Rechtsfolge: Freistellung von Beeinträchtigungsverboten<br />

(Dispens)<br />

<strong>Offshore</strong>-Windkraft und Naturschutz – Ein unlösbarer Konflikt?, Berlin 30.06.2011, Thomas Gr<strong>an</strong>er, BfN

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