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Erdbau-Maschinen M 250

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Vertrauen ist<br />

gut ...!<br />

Kontrolle ist<br />

besser!<br />

Wartung, Reparatur, Überprüfung Wartung, Reparatur, Überprüfung<br />

Wartung, Reparatur, Überprüfung<br />

Wartung, Reparatur<br />

Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind die Hinweise<br />

des Erzeugers bzw. Händlers einzuhalten.<br />

Überprüfung<br />

Fahrzeuge sind, soweit nicht eine Überprüfung oder Begutachtung<br />

nach dem Kraftfahrgesetz 1967 notwendig ist, mindestens<br />

einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung zu<br />

unterziehen. Über die Prüfung sind Vormerke zu führen.<br />

Diese Prüfungen sind durch geeignete, fachkundige und<br />

hiezu berechtigte Personen durchzuführen. Vor Beginn jeder<br />

Arbeitsschicht hat der <strong>Maschinen</strong>führer die Funktion der<br />

Bedienungseinrichtungen zu prüfen. Der <strong>Maschinen</strong>führer<br />

hat festgestellte Mängel sofort zu melden, bei Wechsel des<br />

<strong>Maschinen</strong>führers auch dem Ablöser. <strong>Erdbau</strong>maschinen,<br />

die Mängel aufweisen, müssen bis zur Beseitigung dieser<br />

Mängel außer Betrieb gestellt werden.<br />

Abnahmeprüfung bei Hebezeugeinsatz<br />

<strong>Erdbau</strong>maschinen im Hebezeugeinsatz müssen durch einen<br />

Ziviltechniker des hierfür in Betracht kommenden Fachgebietes<br />

oder durch ein Organ des Technischen Überwachungsvereines<br />

(TÜV) vor der erstmaligen Verwendung<br />

oder nach größeren Reparaturen überprüft werden.<br />

Wiederkehrende Prüfung bei Hebezeugeinsatz<br />

Ferner muss das Gerät mindestens einmal jährlich durch<br />

obgenannte oder fachkundige Personen auf seinen ordnungsgemäßen<br />

Zustand überprüft werden.<br />

Über die Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, die an<br />

der Arbeitsstelle des Gerätes zur Einsichtnahme bereitzuhalten<br />

sind (Prüfbuch).<br />

Prüfung vor jedem Hebezeugeinsatz<br />

Vor dem Hebezeugeinsatz hat der <strong>Maschinen</strong>führer auch<br />

die Funktion der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen,<br />

z. B. selbsttätige Bremsen, Warn- oder Abschalteinrichtungen,<br />

zu prüfen.<br />

20 M <strong>250</strong> <strong>Erdbau</strong>-<strong>Maschinen</strong> M <strong>250</strong> <strong>Erdbau</strong>-<strong>Maschinen</strong> 21

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