Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und ... - Jemgum
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c) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für <strong>die</strong> kein Bebauungsplan besteht <strong>und</strong> <strong>die</strong> mit ihrer Fläche teilweise<br />
im Innenbereich (§ 34 BauGB) <strong>und</strong> teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen,<br />
<strong>die</strong> Gesamtfläche des Gr<strong>und</strong>stücks, höchstens jedoch <strong>die</strong> Fläche bei Gr<strong>und</strong>stücken, <strong>die</strong><br />
an der Straße angrenzen, zwischen der jeweiligen Straßengrenze <strong>und</strong> einer im Abstand<br />
<strong>von</strong> 50 m dazu verlaufenden Parallele; bei Gr<strong>und</strong>stücken, <strong>die</strong> nicht an eine Straße<br />
angrenzen oder nur durch einen zum Gr<strong>und</strong>stück gehörenden Weg mit einer Straße<br />
verb<strong>und</strong>en sind, <strong>die</strong> Fläche zwischen der der Straße zugewandten Gr<strong>und</strong>stücksseite <strong>und</strong><br />
einer im Abstand <strong>von</strong> 50 m dazu verlaufenden Parallele,<br />
d) Gr<strong>und</strong>stücken, <strong>die</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> sich nach Ziffer a) - c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut<br />
oder gewerblich genutzt sind, <strong>die</strong> Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw.<br />
im Falle <strong>von</strong> Ziffer c) der der Straße zugewandten Gr<strong>und</strong>stücksseite <strong>und</strong> einer<br />
Parallelen hierzu, <strong>die</strong> in einer Tiefe verläuft, <strong>die</strong> der <strong>über</strong>greifenden Bebauung oder<br />
gewerblichen Nutzung entspricht,<br />
e) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für <strong>die</strong> durch Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet<br />
oder eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung<br />
festgesetzt ist (z.B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping- <strong>und</strong> Festplätze - nicht<br />
aber Flächen für <strong>die</strong> Landwirtschaft, Sportplätze <strong>und</strong> Friedhöfe) oder <strong>die</strong> innerhalb<br />
eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt<br />
werden, 75 % der Gr<strong>und</strong>stücksfläche,<br />
f) bei Gr<strong>und</strong>stücken, für <strong>die</strong> durch Bebauungsplan <strong>die</strong> Nutzung als Fläche für <strong>die</strong> Landwirtschaft<br />
festgesetzt ist, <strong>und</strong> bei Gr<strong>und</strong>stücken, für <strong>die</strong> durch Bebauungsplan <strong>die</strong><br />
Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder <strong>die</strong> innerhalb eines im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, <strong>die</strong><br />
Gr<strong>und</strong>fläche der an der Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch<br />
<strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>flächenzahl (GRZ) 0,2. Die so ermittelte Fläche wird <strong>die</strong>sen Baulichkeiten<br />
dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand <strong>von</strong> den Außenwänden<br />
der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Gr<strong>und</strong>stücksgrenze<br />
durch <strong>die</strong>se Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Gr<strong>und</strong>stück<br />
erfolgt,<br />
g) bei bebauten Gr<strong>und</strong>stücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>fläche der an<br />
<strong>die</strong> Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>flächenzahl<br />
(GRZ) 0,2. Die so ermittelte Fläche wird <strong>die</strong>sen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet,<br />
dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand <strong>von</strong> den Außenwänden der Baulichkeiten<br />
verlaufen, wobei bei eine Überschreitung der Gr<strong>und</strong>stücksgrenze durch <strong>die</strong>se<br />
Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Gr<strong>und</strong>stück erfolgt,<br />
h) bei Gr<strong>und</strong>stücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für <strong>die</strong> durch Planfeststellung,<br />
bergrechtlichen Betriebsplan oder <strong>die</strong>sen ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen<br />
Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie, Untergr<strong>und</strong>speicher<br />
pp.), <strong>die</strong> Fläche des Gr<strong>und</strong>stücks, auf <strong>die</strong> sich <strong>die</strong> Planfeststellung, der Betriebsplan<br />
oder der <strong>die</strong>sen ähnliche Verwaltungsakt bezieht.