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steueranwaltsmagazin 6/2012 - Steuerrecht

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� Beiträge Florian Oppel Die liechtensteinische Stiftung nach der Stiftungsrechts- und <strong>Steuerrecht</strong>sreform im Fürstentum Liechtenstein<br />

Abs. 3 PGR gilt der wirtschaftliche Stifter als Stifter, er ist<br />

auch Inhaber der Stifterrechte (Art. 552 § 30 Abs. 3). Durch<br />

die fiduziarische Stiftungsgründung verbunden mit den<br />

sehr geringen Publizitätsvorschriften kann der wirtschaftliche<br />

Stifter also unbekannt bleiben; sein Name ist nur dem<br />

Treuhänder bekannt.<br />

c) Vermögensschutz<br />

Eine weitere wichtige Funktion kann die liechtensteinische<br />

Stiftung als Instrument des Vermögensschutzes (sog. „Asset-<br />

Protection“) spielen. 41 Zwar ist die Stiftung eine von dem<br />

Stifter vollständig getrennte juristische Person. Sie kann<br />

nach deutschem Erbrecht jedoch Gegnerin von Pflichtteilergänzungsansprüchen<br />

sein, 42 zudem unterliegt die Vermögensübertragung<br />

möglichen Anfechtungstatbeständen<br />

des Schenkungs- und Insolvenzrechts, so daß das Vermögen<br />

regelmäßig erst zehn Jahre nach der Einbringung in die<br />

Stiftung „sicher“ ist.<br />

Anders ist die Lage in bezug auf die liechtensteinische<br />

Stiftung zu beurteilen. Zwar kann die Stiftung grundsätzlich<br />

von deutschen Gerichten in Anspruch genommen werden,<br />

jedoch besteht zwischen der Bundesrepublik und dem<br />

Fürstentum Liechtenstein kein Vollstreckungsabkommen,<br />

so daß das Urteil in Liechtenstein nicht vollstreckbar ist. 43<br />

Notwendig ist daher eine Klage vor liechtensteinischen<br />

Gerichten. Hier ist allerdings zu beachten, daß der Gesetzgeber<br />

die Regelungen des Pflichtteils- und Anfechtungsrechtes<br />

bewußt restriktiv gehalten hat. Zwar unterliegt das<br />

Erbrecht, wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger<br />

war, grundsätzlich dem deutschen Recht (Art. 25 Abs. 1<br />

EGBGB, Art. 10 Abs. 1, Art. 29 Abs. 5 S. 1 IPRG44 ), jedoch<br />

bestimmt Art. 29 Abs. 5 S. 2 IPRG, daß die Erhebung von<br />

Pflichtteilsansprüchen nur möglich ist, „wenn dies auch<br />

nach dem für den Erwerbsvorgang maßgeblichen Recht<br />

zulässig ist“. Das für den Erwerbsvorgang maßgebliche<br />

Recht ist das liechtensteinische, hier verjährt der Pflichtteilsanspruch<br />

nach zwei Jahren. 45 Ähnlich ist die Lage in<br />

bezug auf die Schenkungs- und Insolvenzanfechtung: Die<br />

Anfechtung ist nur zulässig, wenn sie auch nach dem liechtensteinischen<br />

Recht zulässig wäre (Art. 75 Abs. 2 RSO46 ),<br />

das durch kurze Fristen erheblich schuldnerfreundlicher<br />

ist. 47<br />

III. <strong>Steuerrecht</strong><br />

Neben den zivilrechtlichen Rahmenbedingungen ist zu untersuchen,<br />

ob die Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung<br />

auch aus steuerrechtlicher Sicht sinnvoll ist. Dabei<br />

wird hier davon ausgegangen, daß sowohl Stifter wie auch<br />

die Destinatäre (Begünstigte) Steuerinländer sind.<br />

Hinsichtlich der Besteuerung ist in Anknüpfung an die<br />

Rspr. des BFH zwischen der transparenten und der intransparenten<br />

Stiftung zu unterscheiden. Eine transparente Stiftung<br />

liege demnach vor, wenn die Stiftung keine freie Verfügungsmacht<br />

über das Stiftungsvermögen erlangt habe,<br />

was insbesondere der Fall ist, wenn sich der Stifter den Widerruf<br />

der Stiftung oder das Recht zu Satzungsänderungen<br />

vorbehalten habe. 48 Mangels Bereicherung der Stiftung<br />

i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 8 ErbStG entsteht (zunächst)<br />

keine Schenkungsteuerpflicht, jedoch bleibt die Hinzurechnungsbesteuerung<br />

des § 15 AStG anwendbar, weil die Voraussetzungen<br />

des § 15 Abs. 6 AStG nicht erfüllt sind. Die<br />

folgenden Ausführungen beziehen sich auf intransparente<br />

Stiftungen, 49 also auf solche, bei der der Stifter sich rechtlich<br />

und tatsächlich seines Vermögens begeben hat.<br />

1. Errichtung<br />

Die Errichtung einer intransparenten Stiftung und die Einbringung<br />

des Stiftungsvermögens stellt eine unentgeltliche<br />

Vermögensübertragung auf die Stiftung dar, die gem. § 1<br />

Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG in Deutschland<br />

schenkungsteuerpflichtig ist. Das Steuerklassenprivileg des<br />

§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG, wonach für die Besteuerung der Stiftung<br />

das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde<br />

entferntesten Berechtigten zu dem Erblasser oder<br />

Schenker zugrundezulegen ist, gilt nicht, so daß für die Besteuerung<br />

die Steuerklasse 3 anzuwenden ist. Der Steuersatz<br />

beträgt folglich mindestens 30 %, ab 13 Mio. Euro gar<br />

50 %. 50 Diese Diskriminierung von ausländischen Familienstiftungen<br />

gegenüber inländischen Familienstiftungen wird<br />

weitgehend als nicht zu rechtfertigender Verstoß gegen die<br />

Kapitalverkehrsfreiheit und damit als europarechtswidrig<br />

qualifiziert, 51 anderseits gilt die Erbersatzsteuer, die für in-<br />

41 Vgl. zum Vermögensschutz durch inländische Familienstiftungen<br />

v. Oertzen/Hosser, ZEV 2010, S. 168 ff.<br />

42 Vgl. Werner, ZEV 2007, S. 560–564.<br />

43 Lennert/Blum, ZEV 2009, S. 171 (176); Werner, IStR 2010, S. 589<br />

(591).<br />

44 Liechtensteinisches Gesetz über das internationale Privatrecht,<br />

abrufbar unter http://www.gesetze.li/Seite2.jsp?LGBlm=1996194<br />

(1. 10. <strong>2012</strong>, 8.48 Uhr).<br />

45 Vgl. dazu Schauer, ZEuP 2010, 338 (364 ff.); Lennert/Blum, ZEV 2009,<br />

S. 171 (175 f.); Werner, IStR 2010, S. 589 (591). Allerdings ist zu<br />

beachten, daß die Frist erst zu laufen beginnt, wenn die Vermögensübertragung<br />

endgültig ist, d. h. der Stifter keine Möglichkeit zum<br />

Widerruf mehr hat, vgl. Jakob, Die Liechtensteinische Stiftung,<br />

S. 296.<br />

46 Liechtensteinische Rechtssicherheits-Ordnung, abrufbar unter http://<br />

www.gesetze.li/DisplayLGBl.jsp?LGBlm=1923008 (1. 10. <strong>2012</strong>, 9.01<br />

Uhr).<br />

47 Vgl. detailliert dazu Schauer, ZEuP 2010, 338 (364 ff.); Jakob, Die<br />

Liechtensteinische Stiftung, S. 309; Lennert/Blum, ZEV 2009, S. 171<br />

(175 f.); Werner, IStR 2010, S. 589 (591); auch hier laufen die Fristen<br />

erst, wenn die Vermögensübertragung endgültig ist.<br />

48 BFH v. 28. 6. 2007 – Az. II R 21/05, ZEV 2007, S. 440 ff.<br />

49 Bzgl. transparenter liechtensteinischer Stiftungen vgl. den Beitrag<br />

von Söffing, steueranwalts magazin 2010, S. 177–183, zur Besteuerung<br />

der transparenten Stiftung vgl. auch Hosp/Langer, BB 2011,<br />

S. 1948 (1950 ff.).<br />

50 Vgl. Hosp/Langer, BB 2011, S. 1948 (1952); Werner, IStR 2010, S. 589<br />

(593).<br />

51 Vgl. nur Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG44, § 15 Rn. 110 m. w. N.<br />

208 <strong>steueranwaltsmagazin</strong> 6/<strong>2012</strong>

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