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2008 Stromsteueranmeldung

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Bitte beachten Sie folgende Hinweise<br />

1. Die zu versteuernden Strommengen sind in Spalte 1, die selbst zu berechnenden Beträge in Spalte 3 anzugeben.<br />

2.<br />

3. In Zeile 4 ist die Strommenge einzutragen, die durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und<br />

Forstwirtschaft steuerermäßigt entnommen wurde (§ 9 Abs. 3 StromStG).<br />

4. In Zeile 5 ist die Strommenge einzutragen, die durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und<br />

Forstwirtschaft bis zur so genannten Sockelverbrauchsmenge von 25 Megawattstunden im Kalenderjahr entnommen wurde (§ 9 Abs. 5<br />

StromStG).<br />

5. In die Zeilen 6 und 7 sind die Strommengen einzutragen, die nach § 16 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) zur<br />

Differenzversteuerung anzumelden sind.<br />

6. Ist der Betrag der geleisteten Vorauszahlungen in Zeile 11 höher als der Betrag in Zeile 10, ist der Betrag in Zeile 12 mit einem<br />

Minuszeichen (-) zu versehen<br />

7. Hinweis nach § 4 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

In Zeile 3 ist die Strommenge einzutragen, die im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im<br />

Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen steuerermäßigt entnommen wurde (§ 9 Abs. 2<br />

Nr. 2 des Stromsteuergesetzes - StromStG).<br />

Die mit der Steuererklärung angeforderten Daten werden auf Grund der §§ 149 ff. der Abgabenordnung sowie § 8 StromStG und § 16<br />

Abs. 4 StromStV erhoben.<br />

EUR in Buchstaben<br />

1 2 3<br />

Versteuerung<br />

(Strommenge in MWh)<br />

1400/2 <strong>Stromsteueranmeldung</strong> (<strong>2008</strong>)<br />

Steuersatz<br />

(EUR für 1 MWh)<br />

20,50<br />

(Regelsteuersatz)<br />

11,42<br />

(Fahrbetrieb)<br />

12,30<br />

(§ 9 Abs. 3 StromStG)<br />

8,20<br />

(§ 9 Abs. 5 StromStG)<br />

8,20<br />

(§ 16 Abs. 1 StromStV)<br />

9,08<br />

(§ 16 Abs. 2 u. 3 StromStV)<br />

Summe<br />

ggf. geleistete Vorauszahlungen (§ 8 Abs. 7 StromStG)<br />

zu entrichten<br />

Betrag<br />

EUR Cent

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