Strafordnung (HFV) - Hessischer Fußball Verband
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<strong>Strafordnung</strong><br />
24<br />
§ 54<br />
Tätlichkeiten und Bestechlichkeit<br />
1. Tätlichkeiten oder Bestechlichkeit werden mit Sperre von 3 bis zu 12<br />
Monaten belegt. Der Versuch ist strafbar und wird mit Sperre nicht<br />
unter 1 Monat geahndet.<br />
2. In schweren Fällen kann auf Streichung von der Schiedsrichterliste<br />
erkannt werden.<br />
§ 54 a<br />
Spielmanipulation<br />
1. Ein Schiedsrichter, der es unternimmt, auf den Verlauf und/oder das<br />
Ergebnis eines <strong>Fußball</strong>spiels und/oder den sportlichen Wettbewerb<br />
durch wissentlich falsche Entscheidungen oder andere unbefugte<br />
Beeinflussung einzuwirken in der Absicht, sich oder einem anderen<br />
einen Vorteil zu verschaffen, wird mit einer Sperre von 4 bis zu 12<br />
Monaten bestraft.<br />
2. In schwerwiegenden Fällen ist auf Streichung von der Schiedsrichterliste<br />
zu erkennen.<br />
3. Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 55<br />
Diskriminierung und Rassismus<br />
1. Wer als Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Assistent öffentlich die<br />
Menschenwürde einer anderen Person durch herabwürdigende, diskriminierende<br />
oder verunglimpfende Äußerungen in Bezug auf Rasse,<br />
Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt oder sich auf<br />
andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend verhält,<br />
wird mit Sperre von 1 bis 12 Monaten und Geldstrafe nicht unter<br />
€50,- bestraft.<br />
2. Die Strafe kann bis auf die Hälfte der Mindeststrafe reduziert werden,<br />
wenn der Betroffene nachweist, dass ihn für den betreffenden<br />
Vorfall nur ein geringes Verschulden trifft oder wenn der Vorfall provoziert<br />
wurde.