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Benutzungs- und Gebührenordnung für die ... - Ulrichstein

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Prozessführung ausgeschlossen. Der Benutzer haftet der Stadt <strong>für</strong> alle aus der Benutzung<br />

entstehenden Schäden an den Baulichkeiten, den Geräten, am Inventar oder an sonstigen<br />

Einrichtungen. Er hat auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schäden einzustehen, <strong>die</strong> von den Besuchern der<br />

Veranstaltung verursacht werden, gleichgültig ob <strong>die</strong>se zum Veranstaltungsbesuch berechtigt<br />

sind oder nicht. Die Stadt <strong>Ulrichstein</strong> ist berechtigt, <strong>die</strong> Beseitigung der Schäden auf Kosten<br />

des Benutzers bzw. Verursachers vorzunehmen.<br />

(3) Eine Haftung <strong>für</strong> abhandengekommene Gegenstände wird von der Stadt <strong>Ulrichstein</strong> nicht<br />

vorgenommen.<br />

(4) Werden in Räumen, <strong>die</strong> nicht im Rahmen der Schankwirtschaft konzessioniert sind,<br />

Getränke <strong>und</strong> Speisen zum Verzehr an Ort <strong>und</strong> Stelle verabreicht, hat der Benutzer <strong>die</strong><br />

erforderliche Ausschankerlaubnis einzuholen.<br />

(5) Für öffentliche Tanzveranstaltungen <strong>und</strong> Sperrst<strong>und</strong>enverkürzungen sind ggf. <strong>die</strong><br />

erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.<br />

(6) Der Benutzer ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen verantwortlich.<br />

(7) Der Benutzer hat seine steuerlichen Verpflichtungen einzuhalten.<br />

(8) Auf <strong>die</strong> Einhaltung der Unfallverhütungs- <strong>und</strong> Brandschutzbestimmungen wird<br />

ausdrücklich hingewiesen.<br />

§ 5<br />

Benutzung von Räumlichkeiten bei Familienfeiern <strong>und</strong> sonstigen privaten<br />

Anlässen<br />

(1) Bei Familienfeiern <strong>und</strong> sonstigen privaten Anlässen, bei denen Räume eines<br />

Gemeinschaftshauses gemietet werden, steht <strong>die</strong> Küche mit ihren Einrichtungen ebenfalls zur<br />

Verfügung .<br />

(2) Das laut Verzeichnis vorhandene Kücheninventar wird am Tage vor der Feier vom<br />

Hausmeister übergeben. Spätestens einen Tag nach der Feier werden <strong>die</strong> benutzten<br />

Räumlichkeiten <strong>und</strong> Einrichtungen wieder von dem Hausmeister übernommen.<br />

(3) Beschädigtes oder fehlendes Inventar ist von dem Benutzer zu ersetzen. Das gleiche gilt<br />

<strong>für</strong> angerichtete Schäden in den benutzten Räumen.<br />

(4) Die Schlüssel <strong>für</strong> <strong>die</strong> angemieteten Räume werden vom Hausmeister ausgehändigt <strong>und</strong><br />

sind ihm wieder zurückzugeben. Der Benutzer haftet da<strong>für</strong>, dass <strong>die</strong> Räume, insbesondere <strong>die</strong><br />

Eingänge, während seiner Abwesenheit ordnungsgemäß verschlossen sind.

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