13.02.2013 Aufrufe

Neue Zuschläge treiben Verwaltungskosten in die Höhe

Neue Zuschläge treiben Verwaltungskosten in die Höhe

Neue Zuschläge treiben Verwaltungskosten in die Höhe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Dezember 2012 RATGEBER RECHT<br />

15<br />

M<strong>in</strong>ijob-Reform im <strong>Neue</strong>n Jahr 2013<br />

Dipl.-Kaufmann Enno Gembler<br />

Steuerberater Johann Grensemann<br />

Steuerrecht<br />

Endlich ist Schluss mit der seit Monaten laufenden Diskussion, ob nun <strong>die</strong> M<strong>in</strong>ijob-Reform realisiert<br />

werden kann oder nicht. Der Bundesrat hat knapp fünf Wochen vor dem Jahreswechsel am 23.11.2012<br />

se<strong>in</strong>e Zustimmung zum „Gesetz zu Änderungen im Bereich der ger<strong>in</strong>gfügigen Beschäftigung“ gegeben.<br />

Vere<strong>in</strong>e/Verbände <strong>in</strong> ihrer Arbeitgeberstellung sollten sich sehr schnell auf <strong>die</strong>se Neuvorgaben<br />

e<strong>in</strong>stellen.<br />

Kernpunkt <strong>die</strong>ser M<strong>in</strong>ijob-Reform ist nicht nur <strong>die</strong> Anhebung der seit 2003 geltenden M<strong>in</strong>ijob-Grenze<br />

von 400 Euro auf nun 450 Euro. Gleichzeitig wird auch der Entgeltkorridor für <strong>die</strong> sog. Gleitzonenregelung<br />

angehoben. Dies bedeutet, dass Beschäftigte <strong>in</strong> den Vere<strong>in</strong>en/Verbänden mit e<strong>in</strong>em steuer- und<br />

sozialversicherungspflichtigen Entgelt zwischen 450,01 Euro und 850 Euro sich mit der reduzierten Berechnungsgrundlage<br />

für entsprechende Gehaltsabrechnungen auch wiederum vertraut machen müssen.<br />

Hierzu folgende H<strong>in</strong>weise zur Umsetzung der 450 Euro-M<strong>in</strong>ijob-Grenze. Zur Umsetzung des nach oben<br />

angepassten Gleitzonenkorridors erhalten Sie noch gesonderte Informationen.<br />

Ab 2013 darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt bis zu 450 Euro betragen. Oberhalb des ebenfalls<br />

zum 1. Januar 2013 voraussichtlich angehobenen Übungsleiter- bzw. Ehrenamtsfreibetrags können<br />

neue M<strong>in</strong>ijobs dann bis zum neuen Grenzwert von 450 Euro mit Pauschalbeiträgen zur Kranken- und<br />

Rentenversicherung sozialversicherungstechnisch „abgewickelt werden“.<br />

Beachten muss man jedoch, dass im Gegensatz zur bisherigen Regelung e<strong>in</strong>e generelle Rentenversicherungspflicht<br />

besteht. Das heißt, dass der Vere<strong>in</strong>smitarbeiter <strong>die</strong> 450 Euro nicht mehr „brutto für netto“<br />

ausgezahlt bekommt. Vielmehr wird ihm der Beitrag zur Rentenversicherung „abgezogen“ <strong>in</strong> <strong>Höhe</strong> der<br />

Differenz zwischen RV-Pauschalbeitragssatz (15 %) zum aktuell 2013 anzuwendenden RV-Beitragssatz<br />

für versicherungspflichtig Beschäftigte (18,9%), also 3,9 % aus der M<strong>in</strong>ijob-Vergütung.<br />

Hat der Vere<strong>in</strong>/Verband jedoch Arbeitnehmer / angestellte ÜL etc., <strong>die</strong> sich schon vor dem 1.1.2013<br />

über e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gfügig entlohnte Beschäftigung (M<strong>in</strong>ijob-Verhältnis) für den Vere<strong>in</strong> engagieren, besteht<br />

weiterh<strong>in</strong> <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit. Nutzen kann man damit <strong>die</strong> bisher bekannte Lösung dah<strong>in</strong>gehend,<br />

dass <strong>die</strong>ser Personenkreis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vere<strong>in</strong>/Verband als<br />

Arbeitgeber auf <strong>die</strong> Versicherungsfreiheit ausdrücklich verzichtet, um damit e<strong>in</strong>e Versicherungspflicht<br />

mit eigener Beitragspflicht abwählen zu können.<br />

Für Bestandsfälle mit monatlich bis zu 400 Euro Entgelt (oberhalb Übungsleiter-/Ehrenamtsfreibetrag)<br />

gibt es e<strong>in</strong>e Vertrauensschutzregelung. Danach bleibt der rentenversicherungsrechtliche Status bei unverändertem<br />

Umfang der Beschäftigung gleich, man erhält <strong>die</strong> maximal 400 Euro monatlich weiterh<strong>in</strong><br />

„brutto für netto“, könnte aber auf Antrag <strong>die</strong> Rentenversicherungspflicht wählen.<br />

Wird jedoch bei bereits seit 2012 oder länger auf 400 Euro-Basis beschäftigten Mitarbeitern der Umfang<br />

der Beschäftigung und damit das Entgelt ab Januar 2013 oder später durch entsprechende Vere<strong>in</strong>barung<br />

auf bis zu 450 Euro/Monat erhöht, tritt <strong>in</strong> <strong>die</strong>sen Fällen ab Entgeltanpassung auch Rentenversicherungspflicht<br />

e<strong>in</strong>. Der Mitarbeiter kann sich jedoch gegenüber dem Vere<strong>in</strong> schriftlich hiervon befreien lassen.<br />

Das aktuelle BMF-Schreiben vom 21.11.2012 zur privaten<br />

PKW-Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen<br />

Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert<br />

grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das vom Steuerpflichtigen oder zu se<strong>in</strong>er Privatsphäre<br />

gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird.<br />

Kann der Steuerpflichtige dagegen glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeuge ausschließlich<br />

betrieblich genutzt werden, weil sie für e<strong>in</strong>e private Nutzung nicht geeignet s<strong>in</strong>d (z. B. bei<br />

sog. Werkstattwagen – BFH-Urteil vom 18. Dezember2008- VI R 34/07 – BStBl II S. 381) oder <strong>die</strong>se<br />

ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für <strong>die</strong>se Kraftfahrzeuge ke<strong>in</strong><br />

pauschaler Nutzungswert zu ermitteln.<br />

Dies gilt entsprechend für Kraftfahrzeuge, <strong>die</strong> nach der betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur privaten<br />

Nutzung zur Verfügung stehen. Hierzu können z. B. Vorführwagen e<strong>in</strong>es Kraftfahrzeughändlers,<br />

zur Vermietung bestimmte Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge von Steuerpflichtigen, <strong>die</strong> ihre Tätigkeit<br />

nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er festen örtlichen E<strong>in</strong>richtung ausüben oder <strong>die</strong> ihre Leistungen nur durch den E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>es<br />

Kraftfahrzeugs erbr<strong>in</strong>gen können, gehören.<br />

Gibt der Steuerpflichtige <strong>in</strong> derartigen Fällen <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Gew<strong>in</strong>nermittlung durch den Ansatz e<strong>in</strong>er Nutzungsentnahme<br />

an, dass von ihm das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt<br />

wird, ist <strong>die</strong>sen Angaben aus Vere<strong>in</strong>fachungsgründen zu folgen und für weitere Kraftfahrzeuge ke<strong>in</strong><br />

zusätzlicher pauschaler Nutzungswert anzusetzen.<br />

Für <strong>die</strong> private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen durch zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen<br />

gehörende Personen gilt <strong>die</strong>s entsprechend, wenn je Person das Kraftfahrzeug mit dem nächsthöchsten<br />

Listenpreis berücksichtigt wird.<br />

Wird e<strong>in</strong> Kraftfahrzeug geme<strong>in</strong>sam vom Steuerpflichtigen und e<strong>in</strong>em oder mehreren Arbeitnehmern<br />

genutzt, so ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahrten der Nutzungswert von 1 Prozent<br />

des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.<br />

Es gilt <strong>die</strong> widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für<br />

Familienheimfahrten das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.<br />

Quelle: Taxmail<br />

Steuerrecht<br />

präsentiert von der Steuerberaterkanzlei Gembler & Grensemann,<br />

www.gembler-grensemann.de – Die Tel.-Nr. der Kanzlei ist 0 49 41 / 92 98 - 0.<br />

Felix Hapig, Rechtsanwalt<br />

FA für Bau- und Architektenrecht<br />

Arbeitsrecht<br />

Der Handelsvertreter –<br />

E<strong>in</strong> Selbständiger mit besonderen Rechten und Pflichten<br />

Das Handelsvertreterrecht ist e<strong>in</strong>e wichtige Schnittstelle zum Arbeitsrecht. Um zu wissen, welche rechtlichen<br />

Vorschriften Anwendung f<strong>in</strong>den, ist von uns als Rechtsanwaltskanzlei zunächst zu überprüfen,<br />

welche Art von Rechtsverhältnis überhaupt vorliegt.<br />

Unterscheidung von Arbeitnehmer und Handelsvertreter<br />

Der Handelsvertreter wird im Auftrag des Unternehmers auf Basis e<strong>in</strong>es Handelsvertretervertrages als<br />

selbständiger Gewerbe<strong>treiben</strong>der tätig und ist ständig damit betraut, für e<strong>in</strong>en anderen Unternehmer<br />

Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen. Er ist mith<strong>in</strong> ke<strong>in</strong> Arbeitnehmer, weshalb weder der Unternehmer<br />

für ihn Sozialabgaben zahlen muss, noch der Handelsvertreter Kündigungsschutz nach dem<br />

Kündigungsschutzgesetz hat. Die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vertrag als Handelsvertreter bezeichneten Personen können<br />

sich <strong>in</strong> der Praxis je nach Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit bei e<strong>in</strong>er juristischen Überprüfung<br />

ggf. doch als Arbeitnehmer erweisen. Denn nach der Rechtsprechung kommt es <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie nicht auf<br />

<strong>die</strong> Bezeichnung, sondern auf <strong>die</strong> tatsächliche Handhabung der Tätigkeit <strong>in</strong> der Praxis an.<br />

Ausgleichsanspruch - Die „Abf<strong>in</strong>dung des Handelsvertreters“<br />

Die Abgrenzung zwischen Handelsvertreter und Arbeitnehmer ist nicht nur für <strong>die</strong> Frage des bestehenden<br />

Kündigungsschutzes und der Sozialabgabenpflicht von wesentlicher Bedeutung, sondern <strong>in</strong>sbesondere<br />

auch für <strong>die</strong> Frage der Möglichkeit des Bestehens e<strong>in</strong>es sog. Ausgleichsanspruchs.<br />

Bei Beendigung des Handelsvertretervertrags kann dem Handelsvertreter e<strong>in</strong> Ausgleichsanspruch für<br />

den von ihm aufgebauten Kundenstamm zustehen. Dieser ist faktisch e<strong>in</strong>e Kompensation für <strong>die</strong> fehlende<br />

soziale Absicherung des Handelsvertreters im Vergleich mit gekündigten Arbeitnehmern. Denn<br />

über den fehlenden Kündigungsschutz h<strong>in</strong>aus steht dem Handelsvertreter im Regelfall auch ke<strong>in</strong> Anspruch<br />

auf Arbeitslosengeld zu. H<strong>in</strong>sichtlich des Ausgleichsanspruchs anspruchsberechtigt s<strong>in</strong>d neben<br />

dem Handelsvertreter auch der Versicherungsvertreter und der Bausparkassenvertreter, bei denen sich<br />

<strong>die</strong> Handelsvertretertätigkeit speziell auf <strong>die</strong> Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungs- bzw.<br />

Bausparverträgen bezieht.<br />

E<strong>in</strong>e grundsätzlich bestehende Anspruchsberechtigung bedeutet aber nicht, dass dem Vertreter auch<br />

automatisch e<strong>in</strong> Anspruch auf Zahlung e<strong>in</strong>es Ausgleichs zusteht. Dies richtet sich danach, ob bzw. <strong>in</strong>wieweit<br />

<strong>die</strong> Anspruchsvoraussetzungen des § 89 b HGB vorliegen, <strong>in</strong>sbesondere, ob der Vertreter dem<br />

Unternehmer verbleibende Vorteile verschafft hat.<br />

Vor allem steht nicht etwa – was <strong>in</strong> der Praxis vielfach verkannt wird - jedem Handelsvertreter <strong>die</strong> gesetzliche<br />

Ausgleichshöchstgrenze (nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre berechnete Jahresprovision<br />

bzw. bei Versicherungs- und Bausparkassenvertretern drei Jahresprovisionen) zu; hierbei handelt es<br />

sich – wie das Wort schon sagt – um den maximalen Betrag, den e<strong>in</strong> Handelsvertreter bestenfalls nach<br />

der gesetzlichen Regelung erhalten kann.<br />

Besondere Arten des Handelsvertreters und Abgrenzung zu anderen Rechtsformen<br />

Ke<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>en Ausgleichsanspruch hat der Handelsvertreter im Nebenberuf (§ 92 b HGB).<br />

Ob jemand haupt- oder nur nebenberuflich als Handelsvertreter tätig ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung.<br />

Daher ist e<strong>in</strong> Ausgleichsanspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Handelsvertreter<br />

<strong>in</strong> dem Handelsvertretervertrag als Handelsvertreter im Nebenberuf bezeichnet wird.<br />

Vertreter im Hauptberuf ist derjenige Handelsvertreter, der überwiegend als solcher tätig ist und aus<br />

<strong>die</strong>ser Tätigkeit auch den überwiegenden Teil se<strong>in</strong>es Bruttoe<strong>in</strong>kommens zieht. Bei Handelsvertretern<br />

im Nebenberuf richtet sich demgegenüber das Hauptaugenmerk auf e<strong>in</strong>e andere Tätigkeit und <strong>die</strong><br />

Vermittlungstätigkeit ersche<strong>in</strong>t völlig untergeordnet, wie <strong>die</strong>s etwa bei Rentnern, Müttern <strong>in</strong> Elternzeit<br />

oder hauptberuflich als Arbeitnehmer tätigen Personen der Fall ist. Auf den gesetzlichen Ausschluss<br />

des Ausgleichsanspruchs beim Handelsvertreter im Nebenberuf kann sich der Unternehmer aber nur<br />

berufen, wenn er den Handelsvertreter ausdrücklich als Handelsvertreter im Nebenberuf beauftragt hat.<br />

Arbeitnehmer s<strong>in</strong>d nicht anspruchsberechtigt. E<strong>in</strong> angestellter Außen<strong>die</strong>nstmitarbeiter hat auch dann<br />

ke<strong>in</strong>en Ausgleichsanspruch, wenn ihm <strong>die</strong> Bestandsbetreuung übertragen war und der Arbeitgeber<br />

zurückhaltend von se<strong>in</strong>em Direktionsrecht Gebrauch gemacht hat. Als Spezialbestimmung des Handelsvertreterrechtes<br />

ist es e<strong>in</strong>em Arbeitnehmer nicht erlaubt, sich <strong>die</strong>se dem Handelsvertreter günstige Norm<br />

als „Ros<strong>in</strong>e“ aus dem für <strong>die</strong>sen geltenden Recht herauszupicken.<br />

Auch e<strong>in</strong> Handelsmakler, also derjenige, der gewerbsmäßig <strong>die</strong> Vermittlung von Verträgen über Gegenstände<br />

des Handelsverkehrs übernimmt, ohne dabei <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ständigen Vertragsverhältnis zu se<strong>in</strong>em<br />

Auftraggeber zu stehen, ist nicht anspruchsberechtigt.<br />

E<strong>in</strong> Vertragshändler, also wer <strong>in</strong> eigenem Namen und für eigene Rechnung Geschäfte abschließt, kann<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong>en Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB analog haben. Dies setzt nach der Rechtsprechung<br />

e<strong>in</strong> über e<strong>in</strong>e bloße Käufer-/Verkäufer-Beziehung h<strong>in</strong>ausgehendes Rechtsverhältnis und e<strong>in</strong>e<br />

so starke E<strong>in</strong>gliederung <strong>in</strong> <strong>die</strong> Absatzorganisation voraus, so dass er <strong>in</strong> erheblichem Maße Aufgaben<br />

zu erfüllen hat, <strong>die</strong> sonst e<strong>in</strong>em Handelsvertreter zukommen. Indizien hierfür s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Vere<strong>in</strong>barung<br />

e<strong>in</strong>es Alle<strong>in</strong>vertriebsrechts für e<strong>in</strong> bestimmtes Gebiet, <strong>die</strong> Verpflichtung zum E<strong>in</strong>satz für <strong>die</strong> Marke,<br />

M<strong>in</strong>destabnahmepflichten oder <strong>die</strong> Vere<strong>in</strong>barung von Berichts- und Mitteilungspflichten wie Handelsvertreter.<br />

Verstärkung im Arbeitsrecht und Handelsvertreterrecht<br />

Wir werden Sie künftig regelmäßig über <strong>die</strong> Besonderheiten des Handelsvertreterrechts <strong>in</strong>formieren.<br />

An <strong>die</strong>ser Stelle freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass sich <strong>die</strong> Kanzlei Dr. Hapig<br />

& Kollegen zu Ihrem Vorteil verstärken wird.<br />

Wir wünschen allen Lesern e<strong>in</strong>e schöne Adventszeit,<br />

Frohe Weihnachten und e<strong>in</strong>en guten Rutsch <strong>in</strong>s <strong>Neue</strong> Jahr!<br />

Recht<br />

präsentiert von der Kanzlei Dr. Hapig & Kollegen - Rechtsanwälte und Notare (Kürzel: hap)<br />

Die Telefonnummer der Kanzlei <strong>in</strong> Leer-Weener ist 04 91 / 9 28 33 - 0.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!