Merkblatt Erbbaurecht - Notare Dr. Wahl und Dr. Adrian
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4. Vollzug des Vertrages<br />
Nach Vertragsschluss obliegt der Vollzug des Vertrages dem Notar, dem zu diesem<br />
Zweck im Vertrag eine umfassende Vollmacht erteilt wird. Mit dem Vollzug ist eine Vielzahl<br />
von Tätigkeiten verb<strong>und</strong>en. So hat der Notar öffentliche Stellen, wie Finanzämter <strong>und</strong><br />
Gemeinden, zu unterrichten; er überwacht die ordnungsgemäße Eintragung der diversen<br />
in der Urk<strong>und</strong>e bestellten Rechte im Gr<strong>und</strong>buch <strong>und</strong> holt alle zur Rechtswirksamkeit <strong>und</strong><br />
zum Vollzug des Vertrages erforderlichen Bescheinigungen <strong>und</strong> Genehmigungen ein.<br />
Auch im Nachgang zum Vertragsschluss können sich alle Vertragsteile jederzeit wegen<br />
Fragen, die sich im Zusammenhang mit der <strong>Erbbaurecht</strong>sbestellung ergeben haben, an<br />
den Notar wenden.