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BinSchStrO - Wasser- und Schifffahrtsamt Heidelberg - Wasser- und ...

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Nr. 2 oder 3, den §§ 1.14, 1.15 Nr. 2 oder § 1.17 Nr. 1<br />

Satz 1, Nr. 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig für<br />

eine Benachrichtigung sorgt,<br />

16. entgegen § 1.16 Nr. 1 bei Unfällen nicht alle<br />

verfügbaren Mittel aufbietet oder entgegen § 1.16 Nr.<br />

2 nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet,<br />

17. entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in<br />

der Nähe der Unfallstelle bleibt,<br />

18. entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig<br />

für eine Wahrschau sorgt,<br />

19. entgegen § 1.18 Nr. 1 oder 2 eine erforderliche<br />

Maßnahme nicht trifft,<br />

20. eine Anweisung nach § 1.19 nicht befolgt,<br />

21. entgegen § 1.20 die erforderliche Unterstützung<br />

nicht gibt oder das Anbordkommen nicht erleichtert,<br />

22. ohne Erlaubnis nach § 1.21 Satz 2 einen<br />

Sondertransport durchführt,<br />

23. einer vollziehbaren Anordnung vorübergehender<br />

Art nach § 1.22 Nr. 1 zuwiderhandelt,<br />

24. entgegen § 1.25 lädt, löscht oder leichtert,<br />

25. ein Fahrzeug führt, das entgegen den §§ 2.01 oder<br />

2.02 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise<br />

gekennzeichnet ist oder an dem entgegen § 2.04 Nr. 1<br />

Satz 1 oder Nr. 2 Satz 1 Einsenkungsmarken oder<br />

Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,<br />

26. ein Binnenschiff führt, das entgegen § 2.03 nicht<br />

geeicht ist oder ein Fahrzeug führt, dessen Anker<br />

entgegen § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2 nicht<br />

gekennzeichnet ist,<br />

27. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen<br />

Lichter <strong>und</strong> Signalleuchten nicht den Vorschriften des §<br />

3.02 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 2 entsprechen,<br />

28. ein Fahrzeug oder einen Verband führt, dessen<br />

Flaggen, Tafeln oder Wimpel nicht den Vorschriften des<br />

§ 3.03 Nr. 1, 2 oder 3, § 3.31 Nr. 1 Satz 3 oder § 3.32

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