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Informationsblatt - Gemeinsame Einrichtung KVG

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Beanspruchen Sie aus medizinischen Gründen einen Leistungserbringer ausserhalb Ihres Wohnortes (ambulante<br />

Behandlung) bzw. Wohnkantons (teilstationäre und stationäre Behandlung), so richtet sich die Kostenübernahme<br />

nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbringer gilt. Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder<br />

wenn die erforderlichen Leistungen an Ihrem Wohnort bzw. in Ihrem Wohnkanton nicht angeboten werden.<br />

Wählen Sie aus freien Stücken einen Leistungserbringer ausserhalb Ihres Wohnortes bzw. –kantons, so müssen<br />

Sie die daraus resultierenden höheren Kosten selber bezahlen.<br />

Hinweis zum Medikamentenbezug:<br />

Wenn Sie regelmässig in die Apotheke gehen, um verordnete Medikamente zu kaufen, empfehlen wir Ihnen die<br />

MediService Apotheke. Dort erhalten Sie Ihre Medikamente diskret und bequem nach Hause geliefert – und Sie<br />

haben zudem einen direkten Preisvorteil. Nähere Angaben finden Sie im beiliegenden Prospekt.<br />

5. Rechnungsstellung<br />

Die Rechnungsstellung durch die Leistungserbringer erfolgt gemäss schweizerischem<br />

Krankenversicherungsgesetz an den Versicherten, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. In diesen Fällen<br />

haben die Versicherten gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten (unter<br />

Abzug der Kostenbeteiligung, siehe Punkt 3.).<br />

Versicherer und Leistungserbringer können jedoch vertraglich vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung<br />

der Behandlungskosten schuldet. In diesen Fällen erhält die <strong>Gemeinsame</strong> <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong> die Rechnungen der<br />

Leistungserbringer zur direkten Bezahlung zugestellt. Dies gilt in der Regel für Krankenhausbehandlungen.<br />

Falls Sie eine Rechnung für eine Behandlung zur direkten Bezahlung erhalten, bitten wir Sie, diese zu bezahlen<br />

und anschliessend der <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong> zur Rückerstattung einzureichen. Für eine unentgeltliche<br />

Überweisung des Rückerstattungsbetrages benötigen wir die Angaben Ihres Bank- oder Postcheckkontos in der<br />

Schweiz. Ansonsten wird Ihnen für die Ausstellung eines Schecks eine Gebühr von Fr. 10.-- vom<br />

Erstattungsbetrag abgezogen.<br />

6. Versichertenkarte, Kostengutsprachen<br />

Sie erhalten von der <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong> eine Versichertenkarte, mit der Sie sich im Falle einer<br />

Inanspruchnahme von Leistungen gegenüber dem Leistungserbringer als anspruchsberechtigt ausweisen können.<br />

Bitte weisen Sie die Versichertenkarte vor, wenn Sie sich in ärztliche Behandlung oder ins Krankenhaus begeben<br />

oder in einer Apotheke Medikamente beziehen. Damit benötigen Sie weder einen Krankenschein noch einen<br />

Apothekerschein.<br />

Falls Sie sich zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus (allgemeine Abteilung) begeben müssen, bitten wir<br />

Sie, das Krankenhauspersonal bei Eintritt darauf hinzuweisen, dass Sie bei der <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong><br />

leistungsaushilfeberechtigt sind. Das Krankenhaus wird dann bei der <strong>Gemeinsame</strong>n <strong>Einrichtung</strong> <strong>KVG</strong> eine<br />

Kostengutsprache anfordern. Nötigenfalls stehen wir Ihnen auch telefonisch während den Bürozeiten gerne zur<br />

Verfügung. Für allfällige zusätzliche Kosten bei Aufenthalt in einer Privatklinik oder in der halbprivaten oder<br />

privaten Abteilung eines öffentlichen Spitals sowie für private Auslagen (z.B. Telefongespräche usw.) stellt<br />

Ihnen das Krankenhaus direkt Rechnung.<br />

Sobald die Versichertenkarte abläuft oder sich an Ihrem Versicherungsverhältnis mit Ihrer gesetzlichen<br />

Krankenkasse etwas ändert, ersuchen wir Sie um Mitteilung und um Rücksendung der Versichertenkarte.<br />

7. Ferien in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA<br />

Falls Sie während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA erkranken oder<br />

verunfallen (Nichtberufsunfall), haben Sie Anrecht auf medizinische Behandlungen, die nicht bis zum<br />

beabsichtigten Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz zurückgestellt werden können.<br />

Zur leichteren Abwicklung der medizinischen Behandlung erhalten Sie von uns die Europäische<br />

Krankenversicherungskarte (EKVK). Die EKVK gilt als Nachweis dafür, dass Sie im Land, in dem Sie sich<br />

vorübergehend aufhalten, Anspruch auf Behandlung haben. Für die Behandlungskosten müssen Sie in der Regel<br />

nicht selbst aufkommen. Diese werden vom Versicherungsträger des Aufenthaltslandes aushilfsweise<br />

übernommen. Je nach Land ist jedoch vor Ort eine Kostenbeteiligung zu entrichten, wie sie auch für Versicherte

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