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Handout für Spitäler über die Leistungsaushilfe in der

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8. Beson<strong>der</strong>heiten <strong>für</strong> <strong>Spitäler</strong>, <strong>die</strong> sich <strong>in</strong> Grenznähe<br />

bef<strong>in</strong>den<br />

Für <strong>Spitäler</strong>, <strong>die</strong> sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> Grenze zum Ausland bef<strong>in</strong>den, gelten grundsätzlich<br />

<strong>die</strong>selben Voraussetzungen <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e Kosten<strong>über</strong>nahme im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Leistungsaushilfe</strong><br />

wie <strong>für</strong> <strong>die</strong> an<strong>der</strong>en <strong>Spitäler</strong>: Es ist zu prüfen, ob <strong>die</strong> Leistung während e<strong>in</strong>es<br />

vor<strong>über</strong>gehenden Aufenthalts <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schweiz notwendig wird, ob <strong>die</strong> Person <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schweiz<br />

wohnhaft ist o<strong>der</strong> ob sie sich zum Zwecke <strong>der</strong> Behandlung <strong>in</strong> <strong>die</strong> Schweiz begibt.<br />

Zur Sicherstellung <strong>der</strong> Kosten<strong>über</strong>nahme durch <strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>same E<strong>in</strong>richtung KVG kann es<br />

im E<strong>in</strong>zelfall von Bedeutung se<strong>in</strong>, genauere Abklärungen zu machen. Für Personen, <strong>die</strong><br />

ihren Wohnsitz nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schweiz haben, <strong>die</strong>nt <strong>in</strong> Zweifelsfällen das Dokument Erklärung<br />

des/r Patienten/<strong>in</strong> zur Dauer und Zweck des Aufenthaltes <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schweiz als Hilfestellung.<br />

9. Kostenbeteiligung des Patienten<br />

Personen, welche <strong>die</strong> <strong>Leistungsaushilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schweiz <strong>in</strong> Anspruch nehmen, müssen sich<br />

an den Behandlungskosten beteiligen. Die Kostenbeteiligung wird dem Patienten im<br />

Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> <strong>in</strong> Rechnung gestellt o<strong>der</strong> vom Rückerstattungsbetrag abgezogen.<br />

Für Personen, <strong>die</strong> sich lediglich vor<strong>über</strong>gehend <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schweiz aufhalten, wird <strong>die</strong> Kostenbeteiligung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Form e<strong>in</strong>er Pauschale <strong>für</strong> Franchise und Selbstbehalt erhoben<br />

(Art. 103 Abs. 6 KVV). Diese beträgt gegenwärtig CHF 92 <strong>für</strong> Erwachsene und CHF 33 <strong>für</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> bis zum vollendeten 18. Altersjahr <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Zeitraumes von 30 Tagen<br />

(maximal jedoch <strong>die</strong> Höhe des Rechnungsbetrages). Dieser 30-Tage-Zeitraum beg<strong>in</strong>nt mit<br />

dem ersten Behandlungstag.<br />

Für Personen, <strong>die</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schweiz wohnen, wird <strong>die</strong> Franchise von gegenwärtig CHF 300 je<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr und <strong>der</strong> Selbstbehalt von 10% <strong>der</strong> <strong>die</strong> Franchise <strong>über</strong>steigenden Kosten<br />

erhoben. Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes beläuft sich gegenwärtig auf<br />

CHF 700 <strong>für</strong> Erwachsene und CHF 350 <strong>für</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Für<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> wird ke<strong>in</strong>e Franchise erhoben.<br />

Bei stationären Spital- und Rehabilitationsaufenthalten wird <strong>für</strong> alle Erwachsenen ab<br />

26 Jahren zusätzlich zur Kostenbeteiligung e<strong>in</strong> Spitalbeitrag <strong>in</strong> Höhe von CHF 15 pro Tag<br />

erhoben. Dabei handelt es sich um e<strong>in</strong>en Eigenanteil <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verpflegung.<br />

Bei Mutterschaftsleistungen wird grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Kostenbeteiligung erhoben.<br />

11 | S e i t e

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