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Anlage 1 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ...

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BGBl. II - Ausgegeben am 17. Dezember 2004 - Nr. 485 15 von 43<br />

2.10. ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN<br />

Für die kurzfristige Haltung von Schafen während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder<br />

Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.<br />

2.11. EINGRIFFE<br />

Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person<br />

durchgeführt werden.<br />

Zulässige Eingriffe sind:<br />

1. Das Kupieren des Schwanzes, wenn<br />

- die Lämmer nicht älter als drei Tage sind oder der Eingriff durch einen Tierarzt nach<br />

wirksamer Betäubung durchgeführt wird und<br />

- entweder höchstens ein Drittel oder im Falle einer tierärztlich bestätigten betrieblichen<br />

Notwendigkeit bei weiblichen Lämmern, die für die Zucht vorgesehen sind, höchstens die<br />

Hälfte des Schwanzes entfernt wird und<br />

- der Eingriff durch scharfes Abtrennen erfolgt.<br />

2. Die Kastration, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses<br />

Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch<br />

BGBl. I Nr. 118/2004, rechtmäßig ausübt. nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird.<br />

www.ris.bka.gv.at

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