07.10.2015 Views

Allgemeine Reisebedingungen von Dreizackreisen

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

Seite 2 <strong>von</strong> 5<br />

Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung<br />

des Reiseveranstalters ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden in Verbindung mit<br />

der jeweiligen Buchungsbestätigung.<br />

4. Leistungs- und Preisänderungen<br />

Leistungsänderungen: Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die vom<br />

Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht<br />

erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.<br />

Preisanpassungen: Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise<br />

im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder<br />

Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:<br />

Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die<br />

Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:<br />

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag<br />

verlangen.<br />

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen<br />

Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.<br />

Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen. Werden<br />

die bei Vertragsschluss gültigen Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so<br />

kann der Reisepreis um diesen entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Eine Preiserhöhung durch den<br />

Reiseveranstalter ist jedoch nur dann zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin<br />

mehr als 4 Monate liegen.<br />

Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der<br />

Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens 21 Kalendertage vor Reiseantritt, da<strong>von</strong> in Kenntnis zu<br />

setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.<br />

Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der<br />

Reisende berechtigt, vom Reisevertrag kostenlos zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen<br />

Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden<br />

aus seinem Angebot anzubieten.<br />

Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw.<br />

Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.<br />

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen<br />

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn <strong>von</strong> der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der<br />

Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Es wird aus Beweisgründen dem Kunden empfohlen, den Rücktritt schriftlich<br />

zu erklären.<br />

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten<br />

Reisepreis. Er kann jedoch gem. § 651i Abs.2 BGB eine angemessene Entschädigung für die getroffenen<br />

Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem<br />

Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was<br />

er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Der Reiseveranstalter<br />

kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Der Reiseveranstalter kann eine<br />

pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises wie folgt verlangen:<br />

Vom 200. - 30. Tag vor Reiseantritt 25 %<br />

Vom 29. – 22. Tag vor Reiseantritt 45 %<br />

Vom 21. – 15. Tag vor Reiseantritt 55 %<br />

<strong>Dreizackreisen</strong> – M. Lange und A. Jolivet GbR Telefon: +49 (0)30 46 7771 46<br />

Graunstraße 36 Fax: +49 (0)30 46 7771 47<br />

D-13355 Berlin Email: info@dreizackreisen.de<br />

Deutschland StN.: 23/367/60988

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!