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7<br />

Delegieren entbindet nicht<br />

von Verantwortung<br />

Obwohl das GwG vorsieht, dass gewisse<br />

Sorgfaltspflichten durch Dritte<br />

ausgeführt werden können, ist der<br />

jeweilige Verpflichtete selbst für die<br />

ordnungsgemäße Durchführung der<br />

übertragenen Maßnahmen verantwortlich.<br />

Damit geht auch eine zumindest<br />

stichprobenartige Kontrolle der<br />

eingerichteten Maßnahmen einher.<br />

Hinzu kommen Aufzeichnungsund<br />

Aufbewahrungspflichten sowie<br />

die Pflicht, verdächtige Sachverhalte<br />

den zuständigen Strafverfolgungsbehörden<br />

oder den zuständigen Bundesberufskammern<br />

in Form einer Geldwäscheverdachtsmeldung<br />

mitzuteilen.<br />

Schon eine verspätete oder nicht vollständige<br />

Verdachtsmeldung ist bußgeldbewährt<br />

und wird nach Umsetzung<br />

der vierten EU-Geldwäscherichtlinie<br />

auch wesentlich empfindlichere<br />

Geldbußen nach sich ziehen als bisher.<br />

Dezentrale Beaufsichtigung der<br />

Realwirtschaft<br />

Während die Aufsicht für die Finanz-,<br />

und Kredit- und Versicherungswirtschaft<br />

zentral von der BaFin übernommen<br />

wird, beaufsichtigen die kommunalen<br />

Aufsichtsbehörden die<br />

Verpflichteten der<br />

Realwirtschaft. Nach anfänglichen<br />

Startschwierigkeiten bauen diese<br />

Behörden zunehmend Kompetenzen<br />

in der Geldwäscheprävention auf und<br />

verhängen immer häufiger Bußgelder.<br />

Auch die Zusammenarbeit und der<br />

Informationsfluss zwischen den örtlich<br />

zuständigen Polizeibehörden und<br />

Staatsanwaltschaften werden intensiviert<br />

und verbessert. Vor diesem<br />

Hintergrund wird es für die Unternehmensleitung,<br />

die Compliance-<br />

Abteilung beziehungsweise die Interne<br />

Revision höchste Zeit, sich aktiv mit<br />

den gestiegenen Anforderungen des<br />

GwG auseinanderzusetzen.<br />

Gefährdungs- und Risikoanalyse<br />

ist der Ausgangspunkt<br />

Bei der Entwicklung eines wirksamen<br />

Compliance Management-Systems<br />

zur Geldwäscheprävention können<br />

Unternehmen der Realwirtschaft<br />

auf die Grundelementestruktur des<br />

IDW PS 980 zurückgreifen. Mit einem<br />

stabilen Gefährdungs- und Risikomanagement<br />

sowie verlässlichen<br />

Kontroll- und Präventionsmaßnahmen<br />

erfüllen die Unternehmen ihre Verpflichtungen<br />

und reduzieren damit das<br />

Risiko von Geldbußen, Reputationsschäden<br />

und weiteren Sanktionen.<br />

Auch die hohen Anforderungen an<br />

die Dokumentation sowie Melde- und<br />

Nachweispflichten des GwG können<br />

ohne großen Aufwand in ein effizientes<br />

Compliance Management-System<br />

integriert werden.<br />

Sorgfaltspflichten im<br />

Rahmen der Geldwäscheprävention<br />

bleiben auch bestehen,<br />

wenn einzelne Maßnahmen<br />

an Dritte<br />

delegiert werden.<br />

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