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7<br />
Delegieren entbindet nicht<br />
von Verantwortung<br />
Obwohl das GwG vorsieht, dass gewisse<br />
Sorgfaltspflichten durch Dritte<br />
ausgeführt werden können, ist der<br />
jeweilige Verpflichtete selbst für die<br />
ordnungsgemäße Durchführung der<br />
übertragenen Maßnahmen verantwortlich.<br />
Damit geht auch eine zumindest<br />
stichprobenartige Kontrolle der<br />
eingerichteten Maßnahmen einher.<br />
Hinzu kommen Aufzeichnungsund<br />
Aufbewahrungspflichten sowie<br />
die Pflicht, verdächtige Sachverhalte<br />
den zuständigen Strafverfolgungsbehörden<br />
oder den zuständigen Bundesberufskammern<br />
in Form einer Geldwäscheverdachtsmeldung<br />
mitzuteilen.<br />
Schon eine verspätete oder nicht vollständige<br />
Verdachtsmeldung ist bußgeldbewährt<br />
und wird nach Umsetzung<br />
der vierten EU-Geldwäscherichtlinie<br />
auch wesentlich empfindlichere<br />
Geldbußen nach sich ziehen als bisher.<br />
Dezentrale Beaufsichtigung der<br />
Realwirtschaft<br />
Während die Aufsicht für die Finanz-,<br />
und Kredit- und Versicherungswirtschaft<br />
zentral von der BaFin übernommen<br />
wird, beaufsichtigen die kommunalen<br />
Aufsichtsbehörden die<br />
Verpflichteten der<br />
Realwirtschaft. Nach anfänglichen<br />
Startschwierigkeiten bauen diese<br />
Behörden zunehmend Kompetenzen<br />
in der Geldwäscheprävention auf und<br />
verhängen immer häufiger Bußgelder.<br />
Auch die Zusammenarbeit und der<br />
Informationsfluss zwischen den örtlich<br />
zuständigen Polizeibehörden und<br />
Staatsanwaltschaften werden intensiviert<br />
und verbessert. Vor diesem<br />
Hintergrund wird es für die Unternehmensleitung,<br />
die Compliance-<br />
Abteilung beziehungsweise die Interne<br />
Revision höchste Zeit, sich aktiv mit<br />
den gestiegenen Anforderungen des<br />
GwG auseinanderzusetzen.<br />
Gefährdungs- und Risikoanalyse<br />
ist der Ausgangspunkt<br />
Bei der Entwicklung eines wirksamen<br />
Compliance Management-Systems<br />
zur Geldwäscheprävention können<br />
Unternehmen der Realwirtschaft<br />
auf die Grundelementestruktur des<br />
IDW PS 980 zurückgreifen. Mit einem<br />
stabilen Gefährdungs- und Risikomanagement<br />
sowie verlässlichen<br />
Kontroll- und Präventionsmaßnahmen<br />
erfüllen die Unternehmen ihre Verpflichtungen<br />
und reduzieren damit das<br />
Risiko von Geldbußen, Reputationsschäden<br />
und weiteren Sanktionen.<br />
Auch die hohen Anforderungen an<br />
die Dokumentation sowie Melde- und<br />
Nachweispflichten des GwG können<br />
ohne großen Aufwand in ein effizientes<br />
Compliance Management-System<br />
integriert werden.<br />
Sorgfaltspflichten im<br />
Rahmen der Geldwäscheprävention<br />
bleiben auch bestehen,<br />
wenn einzelne Maßnahmen<br />
an Dritte<br />
delegiert werden.<br />
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