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Nr. 9 – Juli 2008 - Lintgen

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Neue Gesetzgebung betreffend das Halten von Hunden<br />

I.Kapitel <strong>–</strong> Allgemeines<br />

1. Hunde müssen bis spätestens 4 Monate nach der<br />

Geburt gemeldet sein. Dabei muss ein tierärztliches<br />

Attest vorgelegt werden, in dem die Chipnummer<br />

vermerkt ist und das bescheinigt, dass das Tier<br />

gegen Tollwut geimpft ist. Diese Angaben betreffend<br />

den Hund werden in einer Datenbank gespeichert.<br />

2. Jeder Hund muss an der Leine geführt werden:<br />

<strong>–</strong><strong>–</strong> im Innern der Ortschaften;<br />

<strong>–</strong><strong>–</strong> in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Gemeinschaftsräumen,<br />

auf öffentlichen Parkplätzen, auf Tankstellen<br />

sowie auf öffentlichen Veranstaltungen,<br />

auf Sportplätzen und auf Fahrradwegen.<br />

3. Jeder Hund muss von dessen Besitzer bei der zuständigen<br />

Gemeinde angemeldet werden. Die Anmeldung<br />

muss 4 Monate nach der Geburt des Hundes<br />

durchgeführt werden. Im Gegenzug wird dem<br />

Tierhalter eine Empfangsbescheinigung ausgehändigt.<br />

(siehe Kapitel 4, Punkt 1).<br />

Folgende Formalitäten sind erfordert:<br />

<strong>–</strong><strong>–</strong> Die Bescheinigung eines zugelassenen Tierarztes,<br />

welcher die Rasse oder die Gattung, die elektronische<br />

Erkennung des Hundes sowie dessen gültige<br />

Impfung gegen die Tollwut bezeugt.<br />

<strong>–</strong><strong>–</strong> Ein Haftpflichtvertrag, welcher mit einer in Luxemburg<br />

zugelassenen Versicherungsgesellschaft,<br />

welche für die Schäden aufkommt, die der Hund<br />

einer Drittperson zugefügt hat, abgeschlossen<br />

wurde.<br />

4. Im Falle eines Wohnungswechsels des Hundebesitzers<br />

muss dieser binnen 1 Monat den Hund bei der<br />

neuen Gemeindeverwaltung anmelden. Die Anmeldung<br />

muss einhergehen mit der gültigen Empfangsbescheinigung.<br />

Die Gemeindeverwaltung händigt<br />

dem Hundebesitzer eine neue Empfangsbescheinigung<br />

aus und informiert die vorherige Gemeindeverwaltung.<br />

5. Falls der Hundebesitzer wechselt:<br />

<strong>–</strong><strong>–</strong> falls der neue Hundebesitzer in der gleichen Gemeinde<br />

wohnt, muss dieser den Hund innerhalb<br />

eines Monates bei der Gemeindeverwaltung anmelden.<br />

Die Anmeldung muss einhergehen mit<br />

mit der gültigen Empfangsbescheinigung. Die Gemeindeverwaltung<br />

händigt dem neuen Besitzer<br />

eine neue Empfangsbescheinigung aus.<br />

<strong>–</strong><strong>–</strong> falls der neue Hundebesitzer in einer anderen Gemeinde<br />

wohnt, muss dieser den Hund innerhalb<br />

eines Monates bei der Gemeindeverwaltung anmelden.<br />

Die Anmeldung muss einhergehen mit<br />

mit der gültigen Empfangsbescheinigung. Die Gemeindeverwaltung<br />

händigt dem neuen Besitzer<br />

eine neue Empfangsbescheinigung aus.<br />

6. Für Hunde, welche eine Gefahr für andere Leute<br />

darstellen, kann der Direktor der Veterinärinspektion<br />

verschiedene Sicherheitsmaßnahmen für den<br />

Hundehalter vorschreiben.<br />

Personen, die sich von einem Hund bedroht fühlen,<br />

können dies schriftlich, anhand eines von der Veterinärinspektion<br />

erstellten Formulars, das von der<br />

Gemeindeverwaltung zur Verfügung gestellt wird,<br />

bei der Gemeinde melden. Anschließend leitet der<br />

Bürgermeister die Beschwerde an den Direktor der<br />

Veterinärinspektion weiter. Dieser beauftragt einen<br />

zugelassenen Tierarzt zu einer Besichtigung, welche<br />

ebenfalls auf neutralem Terrain stattfinden kann<br />

und leitet den Befund an den Direktor weiter.<br />

Der Direktor der Veterinärinspektion kann z.B. vorschreiben,<br />

dass ein Hund an der Leine geführt werden<br />

muss und/oder einen Maulkorb tragen muss.<br />

Desweiteren kann er verlangen, dass der Hund an<br />

einem Dressurunterricht, oder dass der Hundehalter<br />

an einem Formationsunterricht teilnehmen muss.<br />

Die Entscheidung des Direktors der Veterinärinspektion<br />

wird dem Hundebesitzer mitgeteilt. Eine<br />

Kopie wird ebenfalls an die Gemeindeverwaltung,<br />

die Großherzogliche Polizei, das Zollamt und die<br />

Forstverwaltung geschickt. 8 Tage nach der Entscheidung<br />

der Veterinärinspektion übergibt die Gemeindeverwaltung<br />

eine neue Empfangsbescheinigung<br />

mit Angaben der Entscheidung des Direktors<br />

an den Hundebesitzer. Die anstehenden Kosten des<br />

Tierarztes gehen zu Lasten des Antragstellers falls<br />

die Anfrage nicht gerechtfertigt ist. Die anstehenden<br />

Kosten gehen zu Lasten des Tierhalters falls<br />

die Anfrage gerechtfertigt ist.<br />

II. Kapitel <strong>–</strong> Besondere Vorschriften betreffend<br />

Hunde, die als gefährlich eingestuft werden<br />

1. Als gefährlich eingestufte Hunderassen zählen:<br />

a) Hunde der Staffordshire Bull Terrier Rasse;<br />

24 de Gemengebuet

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