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UmweltJournal Ausgabe 2019-06

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16 AUS- UND

16 AUS- UND WEITERBILDUNG UmweltJournal /November 2019 Über Abfall lernen Mist am Stundenplan Er ist eines der größten Probleme für unseren Planeten und aktuell in aller Munde: der Müll. In mehreren Studiengängen der FH Burgenland beschäftigen sich die Entscheider von morgen mit nachhaltigen Lösungen und innovativen Technologien rund um Abfall. Die aktuellen umweltbezogenen gesellschaftlichen Herausforderungen wie Klimawandel und Ressourcenknappheit bedürfen gut ausgebildeter Experten mit Weitblick, davon ist man an der FH Burgenland überzeugt und bindet Lehrinhalte und Projekte zu den Themen Müll und Abfall daher in die Curricula mehrerer Studiengänge ein. Augen öffnen für die Zukunft der Entsorgung Dass auch Profis der Branche von diesen an der FH Burgenland gelehrten Inhalten profitieren, bekräftigt Katharina Moritz. Die Geschäftsführerin des Abfallwirtschaftsverbandes Knittelfeld hat sich entschieden, sich im Bachelorstudiengang Energie- und Umweltmanagement der FH Burgenland höher zu qualifizieren. Sie schätzt vor allem die Breite der Ausbildung. „Für eine Tätigkeit in der Abfallwirtschaft ist eine fächerübergreifende Ausbildung wichtig“, sagt sie. „Das Studium stellt für mich eine große Bereicherung dar.“ Sie ist mit 20 Mitarbeitern aktuell für die Müllentsorgung von acht Gemeinden zuständig. Junge Experten werden in diesem Bereich dringend gebraucht, ist sie überzeugt. Es gelte richtige Entsorgungswege zu definieren und neue Technologien zu entwickeln, um der Schädigung unserer Umwelt durch Abfall entgegen zu wirken. Lernen von Profis im Hörsaal In mehreren Studiengängen der FH Burgenland steht Mist am Stundenplan. Die Studierenden beschäftigen sich mit nachhaltigen Lösungen und innovativen Technologien rund um Abfall. Enger Austausch mit Experten der Branche besteht auch im Masterstudiengang Energie- und Umweltmanagement, wie Studiengangsleiter Christian Wartha erklärt: „Wir arbeiten im Bereich Abfallwirtschaft mit dem Burgenländische Müllverband (BMV) sowie mit dem Umweltdienst Burgenland (UDB) bereits seit Jahren zusammen. Gemeinsame Forschungsprojekte und Masterarbeiten ermöglichen den Studierenden aktuelle Probleme aus der Praxis wissenschaftlich zu bearbeiten.“ Die Zusammenarbeit werde in Zukunft weiter intensiviert, so Wartha. Geplant sei, den Studierenden aktuelle Themen aus der Praxis in Gastvorträgen durch Fachleute des BMV und UDB näherzubringen. Neue Technologien austesten Doch nicht nur am Department Foto: FH Burgenland Energie-Umweltmanagement der FH Burgenland ist Müll ein Thema. Eine Projektgruppe im Masterstudiengang Cloud Computing Engineering arbeitete im letzten Studienjahr an einem Smarten Müllcontainer. Ziel der Studierenden war es, die Entsorgung von Müll durch die Müllabfuhr ressourcenschonender zu gestalten. Die smarte Mülltonne meldet über Sensoren ihren Befüllungsgrad selbst an den Entsorger. „Vor allem dort, wo die Wege weit sind, macht es Sinn, die Tonne erst dann abzuholen, wenn sie auch voll ist“, erklärt der Student Thomas Hochgatterer. Meldet sich die Tonne als abholbereit, wird sie mit ihren GPS Daten automatisch auf die nächste Route des Entsorgers gesetzt. Hauptaugenmerk legten die engagierten Studierenden auf die Software im Hintergrund. Neu sei dieses System zwar nicht, so der Student, allerdings habe man im FH Projekt darauf geachtet, eine leistbare Lösung gerade für kleinere Kommunen und Entsorger zu entwickeln. Spannend fanden die Studierenden „die interdisziplinäre Komponente bei der Bearbeitung. Das fächerüberspannende Projekt hatte Facetten aus rechtlichen Bereichen wie Datenschutz oder Lizenzrecht, aber auch die gesamte technische Perspektive zur Entwicklung kleiner Softwareapplikationen in sich vereint.“ Systemzusammenhänge vermitteln Für eine ganzheitliche Betrachtung der aktuellen Herausforderungen plädiert Arne Ragossnig von Die Umweltkonsulenten. Der externe Lehrende gestaltet im Bachelorstudiengang Energie- und Umweltmanagement eine Lehrveranstaltung zu den Themen Recyclingtechnik, Landfill- und Urban-Mining. „Es ist wesentlich unseren jungen Ingenieuren Systemzusammenhänge zu vermitteln. Im Bereich des Recyclings bzw. der Abfallwirtschaft generell bedeutet das maximale Nutzung der Sekundärressourcen aus Abfällen mit den entsprechenden volkswirtschaftlichen und ökologischen Vorteilen, wobei jedoch unbedingt auf saubere Kreisläufe zu achten ist. Das heißt es darf durch das Recyceln nicht zu einer Verschlechterung der Umweltsituation durch Einbringen von Schadstoffen in Produkte oder die Umwelt kommen.“ Grüne Ausbildung Halte dich und unsere Umwelt fit! Umwelt-, Ressourcen- und Klimaschutz sind wichtiger denn je! Die Wirtschaft braucht engagierte, ökologisch und umweltwirtschaftlich denkende junge Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Mit dem Slogan „Halte dich und unsere Umwelt fit!“ startet die moderne Schule aus dem Yspertal in die Zukunft. Familiäres, wertschätzendes und lebendiges Miteinander in Schule und Privatinternat sind neben hoher Fachkompetenz in Umweltchemie, Umwelttechnik und Umweltwirtschaft die wichtigsten Faktoren für den Erfolg der berufsbildenden höheren Privatschule. Foto: HLUW Yspertal Mit einem gut überlegten „Peer-Coaching-Programm“ werden die Jugendlichen an der unikaten Privatschule des Zisterzienserstiftes Zwettl in die Schulgemeinschaft aufgenommen. Drei erste Klassen starten in das neue Schuljahr an der HLUW Yspertal. JOIN THE GREEN SIDE“ – Unter diesem Motto fand „ die diesjährige Einführungs woche für die Schulanfängerinnen und Schulanfänger an der HLUW Yspertal statt. Die “Buddies”, Unterstützer aus dem dritten Jahrgang, hatten es sich zur Aufgabe gemacht, die drei neuen Klassen des 1. Jahrgangs willkommen zu heißen und bei allen Fragen und Anliegen zusätzlich zu den Betreuern und Lehrpersonen zu begleiten und zu unterstützen. Bei einem abwechslungsreichen und interessanten Einführungsprogramm lernte man das Leben in Schule und Privatinternat kennen, und es wurden bereits zahlreiche Freundschaften geknüpft. Lebendige Privatschule des Stiftes Zwettl in Yspertal Besonders wichtig ist die geistige und körperliche Fitness. Mit zahlreichen Sportangeboten, von Fußball für Mädchen und Burschen über Volleyball bis hin zum Bogenschießen, Klettern und Fitnessprogrammen wird den Teenagern eine Menge geboten. Nach einer fünfjährigen Ausbildung kann man direkt ins Berufsleben einsteigen. Umwelt- und Abfallbeauftragte/r, Mikrobiologie- und Chemielaborant/ in oder Umweltkaufmann/ frau sind Beispiele dafür. An der HLUW Yspertal werden auch Umweltingenieure für Wasser- und Kommunalwirtschaft ausgebildet. Vor etwa zehn Jahren gründete man neben dem Fachzweig „Umwelt und Wirtschaft“ auch die Fachrichtung „Wasser- und Kommunalwirtschaft“. Ein Drittel der Unterrichtszeit findet in Form von Praktika oder Projekten statt. Projektwochen und Fachexkursionen mit Auslandskontakten, miteinander arbeiten und Spaß haben und gemeinsam coole Freizeitangebote erleben, das alles sorgt für eine lebendige Berufsausbildung. Natürlich gibt es ein Privatinternat für Mädchen und Burschen. Mit umfangreichen Förderangeboten in der Schule und im Internat kann man seine persönliche Fitness steigern. Die Ausbildung schließt man mit der Reife- und Diplomprüfung ab und erlangt damit auch die Studienberechtigung. Nach facheinschlägiger Berufserfahrung können alle Absolventinnen und Absolventen auch um den Ingenieurtitel ansuchen. Schau vorbei, mach mit an der HLUW 110 Neueinsteiger werden für das nächste Schuljahr wieder aufgenommen. „Bereits am 9. November 2019 ab 9.00 bis 16.00 Uhr öffnen wir unsere Schule am ersten Tag der offenen Tür. Zahlreiche Jugendliche aus ganz Österreich besuchen seit fast 30 Jahren unsere Schule. Der Anteil der Mädchen liegt bei etwa 45 Prozent“, erklärt Schulleiter Mag. Gerhard Hackl. Zwei Ausbildungszweige stehen zur Wahl: „Umwelt und Wirtschaft“ und „Wasser- und Kommunalwirtschaft“. Die Anmeldung für den Schulbesuch ist jederzeit möglich und wir freuen uns über Schnupperschüler.

November 2019/ UmweltJournal AKTUELLES 17 Betriebsanlagenüberprüfung gemäß § 82b GewO 1994 § 82b Überprüfung– Was ist das? Seit der Gewerberechtsnovelle 1988 wurde die wiederkehrende Überprüfung von Betriebsanlagen gem. § 82b der Gewerbeordnung (GewO) eingeführt. Der Inhaber einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage ist seither verpflichtet, diese regelmäßig in bestimmten Zeitabständen zu prüfen oder überprüfen zu lassen. Die Prüfung ist eigenverantwortlich, ohne Aufforderung der Behörde und rechtzeitig zu veranlassen. Anlageninhaber, deren Betrieb in ein Register gemäß § 15 des Umweltmanagementgesetzes – UMG, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, sind zu einer wiederkehrenden Prüfung im Sinne der Abs. 1 bis 5 nicht verpflichtet. 1 Durchführende Die wiederkehrenden Prüfungen gemäß §82b, Abs.1 GewO 1994 sind von - Akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung, - staatlich autorisierten Anstalten, - Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, - dem Inhaber der Betriebsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, oder - sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen durchzuführen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit, die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten. 2 Prüffristen Die Frist für die wiederkehrende Prüfung beträgt im Allgemeinen 5 Jahre. Für Betriebsanlagen die, gem. § 359b GewO 1994, einem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterzogen wurden, beträgt die Frist 6 Jahre. Sofern im Genehmigungsbescheid eine andere Prüffrist festgelegt wurde, ist diese einzuhalten. Mit Rechtskraft des Bewilligungsbescheides für die Betriebsanlage beginnt die Frist zu laufen. Bei Betriebsanlagen welche vor 1989 bewilligt wurden, begann diese mit 01.01.1989. Überprüfungsumfang Es ist zu überprüfen, ob die Betriebsanlage - den Genehmigungsbescheiden - den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht (zum Beispiel Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF, BGBl. 240/1991 idgF), Aerosolpackungslagerungsverordnung 2002 (APLV 2018, BGBl. II Nr. 347/2018 idgF), Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009, BGBl. II Nr. 210/2009 idgF)3. - den gemäß § 356b mit anzuwendenden Bestimmungen (zum Beispiel die mit anzuwendenden Vorschriften des Wasserrechts, wie z.B. die Abwassereinleitung in Gewässer, die Beseitigung von Dach, Parkplatz und Straßenwässern) 4 entspricht. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen (SEVESO III) unterliegt. Die Überprüfung bezieht sich im Regelfall immer auf die gesamte Betriebsanlage. Daher sind auch jene Anlagenteile, die seit der letzten Prüfung genehmigt wurden, mit zu kontrollieren. Vorgehensweise Grundlage für eine effiziente Prüfung ist die organisierte, systematische Ablage der Bescheide und Verhandlungsschriften sowie der verklausulierten Einreichunterlagen (Einreichpläne, Maschinenpläne, Betriebsbeschreibungen etc.) mit den dazugehörenden Auflagenerfüllungsdokumenten. Im ersten Schritt werden die Bescheide mit den jeweiligen Auflagen systematisch erfasst. Dabei sind die Bescheide auf Vollständigkeit, durch Prüfung auf Querverweise zu anderen Bescheiden, zu kontrollieren. Fehlende Unterlagen können bei der zuständigen Gewerbebehörde ausgehoben werden. Danach wird, auf Basis der Einreichunterlagen und Bescheide, der Bewilligungszustand der Betriebsanlage mit der Realität verglichen und dokumentiert. Anhand der Einreichunterlagen ist zu prüfen, ob sich Änderungen an der Aufstellung von Betriebseinrichtungen, bauliche Änderungen beziehungsweise Änderungen in der Raumnutzung ergeben haben. Im Zuge der Überprüfung der Anlagengenehmigungen werden alle relevanten, in den Bescheiden formulierten Auflagenpunkte und Spruchteile auf deren Erfüllung kontrolliert und dokumentiert. Bei vorgeschriebenen Prüfpflichten werden die entsprechenden Nachweise eingesehen und ebenfalls der Status dokumentiert. Es empfiehlt sich auch eine Begründung für das jeweilige Ergebnis zu vermerken (zum Beispiel Prüfbescheinigung vom [Datum] ausgestellt von [Firma, Name] liegt auf). In weiterer Folge ist zu überprüfen, ob die Betriebsanlage in Bezug auf die sonst anzuwendenden gewerberechtlichen Vorschriften, welche nicht explizit in Bescheiden und Auflagenpunkten vorgeschrieben sind, übereinstimmt. Unter “gewerberechtlichen” Vorschriften im Sinne der GewO sind jedenfalls alle anlagenbezogenen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 selbst und aufgrund der GewO ergangenen Verordnungen zu verstehen. 5 Hierzu zählt zum Beispiel auch die Feststellung, ob es sich bei der geprüften Betriebsanlage um eine IPPC-Anlage gem. § 71b GewO 1994 handelt und die damit verbundenen Pflichten eingehalten werden. Ein entsprechend gegliedertes, anlagenbezogenes Rechtsregister kann hier als Grundlage herangezogen werden. Nicht unter diese Definition fallen gewerbespezifische Verordnungen, wie zum Beispiel die Aufzüge-Sicherheitsverordnung, die Maschinen-Sicherheitsverordnung und so weiter, ausgenommen diese sind in den Genehmigungsbescheiden erwähnt und somit Inhalt der Bescheide. Auch arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften sind nicht als gewerberechtliche Vorschriften zu verstehen. Arbeitnehmerschutzvorschriften sind bei der Überprüfung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid konkret in Form von Auflagen vorgeschrieben wurden. 6 Auch hier ist das Überprüfungsergebnis entsprechend zu dokumentieren. PRÜFBESCHEINIGUNG Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen. Nach der derzeitigen gültigen Rechtslage (§ 82b Abs. 3 GewO 1994) gibt es keine Formvorgaben für die Prüfbescheinigung. Auch deren Inhalt ist nicht dezidiert festgeschrieben. Jedenfalls ist der Prüfbescheinigung eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgehen; diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung. 7 Sinnvollerweise sind auch Angaben über den Prüfzeitraum und den Prüfer zu machen. Der Umfang und Inhalt der Prüfung wird zum Beispiel durch eine Auflistung der geprüften gewerblichen Bescheide, eine Dokumentation aller Auflagenpunkte inklusive deren Erfüllungsstatus und der Prüfergebnisse des Genehmigungszustandes, dem Status der sonst anzuwendenden gewerberechtlichen Vorschriften dokumentiert, sowie einer Feststellung, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt, dargestellt. Die Prüfbescheinigung ist, sofern in den Genehmigungsbescheiden oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzube- wahren. Die Bescheinigung ist auf Aufforderung der Behörde dieser, innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden Frist, zu übermitteln. Werden im Zuge der Überprüfung Mängel oder Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand festgestellt, hat die Prüfbescheinigung entsprechende Maßnahmen samt angemessener Frist für deren Behebung zu enthalten. In diesem Fall sind eine Ausfertigung dieser Prüfbescheinigung, sowie eine diesbezügliche Darstellung der getroffenen beziehungsweise geplanten Maßnahmen samt Fristen, unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln. Es wird empfohlen vor Übermittlung der Prüfbescheinigung Kontakt mit der Behörde aufzunehmen und den Maßnahmenplan mit dieser abzustimmen. Ing. Johannes Neuwirth ist Techniker und arbeitet als Consultant bei der ConPlusUltra GmbH. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Umwelt-, Anlagen und Arbeitsschutzrecht. Er betreut Industrie- und Gewerbekunden bei der Überprüfung gemäß § 82b GewO, bei Genehmigungsverfahren, Rechtsregistern sowie sonstigen Angelegenheiten des ArbeitnehmerInnenschutzes. E-Mail: johannes.neuwirth@conplusultra.com 1 Zitat aus „Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994“; BGBl. Nr. 194/1994 idgF, §82b, Abs. 6; Quelle https://www.ris.bka.gv.at, 22.08.2019 2 Zitat aus „Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994“; BGBl. Nr. 194/1994 idgF, §82b, Abs. 2; Quelle https://www.ris.bka.gv.at, 22.08.2019 3 unvollständige, willkürliche Auswahl des Autors 4 unvollständige, willkürliche Auswahl des Autors Strafbestimmungen Eine Verwaltungsübertretung gem. § 367 GewO 1994 liegt vor, wenn die Prüfbescheinigung gemäß § 82b GewO nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt wird. Diese wird mit einer Geldstrafe bis zu 2.180,- € geahndet. Die durch Übermittlung einer Prüfbescheinigung angezeigten Mängel, stellen unter der Voraussetzung, dass diese keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum aufweisen oder durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, und die Behebung oder die Beseitigung innerhalb der angemessenen Frist der Behörde nachgewiesen wird, keine Verwaltungsübertretungen dar. 5 Zitat aus „Regelmäßige Prüfung von Betriebsanlagen, §82b GewO“, WKO Burgenland, März 2017, Quelle https://www.wko.at/service/b/ 82b- GewO-Pruefung-Broschuere-Maerz-2017_2.pdf 6 Zitat aus „Regelmäßige Prüfung von Betriebsanlagen, §82b GewO“, WKO Burgenland, März 2017, Quelle https://www.wko.at/service/b/82b- GewO-Pruefung-Broschuere-Maerz-2017_2.pdf 7 Zitat aus „Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994“; BGBl. Nr. 194/1994 idgF, §82b, Abs. 1; Quelle https://www.ris.bka.gv.at, 22.08.2019 Mall-Neuheit 2020 CaviLine – der Sickertunnel aus Beton + Ideal zur Kombination mit einer Regenwasserbehandlung + Preiswerte Lösung für Versickerungsanlagen + Hohe Stabilität – befahrbar bis SLW 60 + Schnelle Montage bei flacher Bauweise + Gesamte Anlage zugänglich nach DGUV Regel 103-003 + Beton ist ökologisch, robust und langlebig 4. – 8. Mai 2020 / Messe München Halle A1 / Stand 405/504 www.mall-umweltsysteme.at