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Mustervordrucke Disziplinarrecht

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Disziplinarrecht Als Beweismittel benenne ich – die Ermittlungsakten im Disziplinarverfahren, – die Strafakte der Staatsanwaltschaft […] Az. […] die Personalakte, UO A, B, C, ggf. D V. Ich beantrage, die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster/Düsseldorf (Unterschrift) Anlagen 16

Mustervordrucke 1.11 Durchsuchungs-/Beschlagnahmebeschluss (Antrag): „Reichsbürger“ (Entwurfs-)Kopfbogen Dienstvorgesetzter An das Verwaltungsgericht V (Anschrift) Disziplinarverfahren gegen PK Mustermann Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses gem. § 27 LDG NRW 1. Sachverhalt Am 21.11.2014 habe ich gem. § 17 Abs. 1 LDG NRW gegen den Polizeikommissar Mustermann geb. 29.02.1960 in A-Stadt whft. 12345 A-Stadt, Isolde-Lang-Straße 1 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Gem. § 20 Abs. 1 S. 1 LDG NRW wurde der Beamte zunächst nicht über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet, da dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist. Ebenso wurde von der m. E. an sich gebotenen vorläufigen Dienstenthebung gem. § 38 Abs. 1 S. 1 1. Alt. LDG NRW zunächst Abstand genommen. PK Mustermann ist dringend verdächtig, der Gruppierung der sog. „Germaniten“ bzw. „(Preußischen) Reichsbürger“ o. Ä. zugehörig zu sein. Diese „Reichsideologen“ berufen sich darauf, dass das Deutsche Reich juristisch nie untergegangen ist, und stellen die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie ihrer Verfassungsorgane in Frage. Sie zweifeln die Legitimität des Grundgesetzes an, da es sich nach ihrer Auffassung nicht um eine Verfassung handele, weil das deutsche Volk hierüber nie abgestimmt habe. Sie halten die Bundesrepublik Deutschland für eine GmbH, gehen davon aus, dass immer noch die Alliierten regieren und das Deutsche Reich von 1937 fortbesteht. Die angebliche Fremdherrschaft wollen sie beenden und dem Deutschen Reich wieder Geltung verschaffen. „Reichsbürger“ akzeptieren die Gesetze nicht, weil sie die BRD für schlichtweg nicht existent halten. Daher bestehe auch keine Pflicht, Bescheide zu beachten und Gebühren oder Steuern zu bezahlen. Die genannten Gruppen verfolgen einen sog. Gebiets- oder geografischen Revisionismus. Hierbei handelt es sich um ein verbindendes Ideologieelement des gesamten rechtsextremistischen Spektrums. Daher gehört es zum gesetzlichen Auftrag des Verfassungsschutzes, auch derartige Bestrebungen aufmerksam zu beobachten. Aus diesem Grunde sind die Bezirksregierungen gehalten, alle „Reichsbürger“ mit Namen, Anschrift und Geburtsdatum an den Verfassungsschutz zu melden, was im Falle des PK Mustermann bereits erfolgt ist. Hinsichtlich der konkreten Sachverhalte und der Überlegungen, die dafür maßgeblich sind, warum anzunehmen ist, dass PK Mustermann die o. g. Ideologie teilt, wird auf meinen Einleitungsvermerk v. […] Az. […] verwiesen (Bl. 38–48 d. A.). PK Mustermann ist damit dringend verdächtig, durch die Verneinung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland gegen seine beamtenrechtliche Treuepflicht aus § 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG zu verstoßen. Hiernach müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Jeder Beamte ist demnach verpflichtet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen, sie als einen hohen positiven Wert zu erkennen und anzuerkennen, es nicht bei einer uninteressierten, kühlen, innerlich distanzierten Haltung zu belassen, sondern stattdessen sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat und die verfassungsmäßige Ordnung angreifen (BVerfGE 39, 348, 350). Bei den beschriebenen Vorsprachen des Beamten bei der Stadt L und der Stellung von skurrilen Anträgen handelt es sich um konkrete Aktivitäten, um die verfassungsmäßige Ordnung zu delegitimieren. In Anbetracht des gesetzlichen Auftrags eines Polizeivollzugsbeamten […] ist dies geradezu grotesk. Es besteht weiter der Verdacht, dass PK Mustermann seine krude Ideologie zum deutschen Staat offenbar auch in Ausübung des Dienstes verbreitet. Bei Bestätigung dieses Vorwurfs verstoße PK Mustermann in besonderem Maße gegen seine Neutralitätspflicht aus § 33 Abs. 2 BeamtStG. 17