Möglichkeiten und Grenzen verdeckter personaler Ermittlungen 6. Kriminaltaktische Verfahrensweise Über den Einsatz von V-Personen sowie über die Inanspruchnahme von Informanten sind von den Strafverfolgungsbehörden spezifische Dienstanweisungen zu erstellen; nachfolgende Punkte sind detailliert auszufüllen und sollen hier nur als Anhalt dienen: a) Informant/V-Person 62 –– Niederlegung der vertraulichen Hinweise (Informant) bzw. die Feststellung der V-Person ohne Nennung des Namens und Wohnanschrift in einer Quellenvernehmung. Keine Aussage in der Sachverhaltsdarstellung, die Rückschlüsse auf Identität zulassen –– Belehrung des Informanten/der V-Person über –– Umfang und Grenzen der Vertraulichkeitszusage –– Hinweis auf Folgen im Fall wahrheitswidriger Angaben, Tatbeteiligung –– Hinweise auf Straftatenbestände, insbesondere Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB), Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) –– Hinweis, dass trotz Zusicherung der Vertraulichkeit ggf. Vernehmung als Zeuge in Betracht kommen kann, wenn andere Umstände auf ihn hindeuten –– Dokumentation, Inhalte: –– Namen, Anschrift (Informant) –– Angaben über Zusicherung der Vertraulichkeit (Gründe) –– Art und Grad der Gefährdung bei Offenbarung der Identität des Informanten und/oder Begründung der Unzumutbarkeit einer offenen Zeugenaussage –– Einwilligung der Staatsanwaltschaft (Datum, Uhrzeit) –– Darlegung der „Eilsituation“ (Gefahr im Verzuge) bei nachträglicher Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft –– Zusicherung der Vertraulichkeit durch die Polizei (Datum, Uhrzeit, Name des Berechtigten) b) V-Person (VP) Leseprobe Ergänzend sind beim Einsatz von V-Personen folgende (Verfahrens-)Hinweise zu beachten. 63 –– Bestimmung eines Polizeibeamten als VP-Führer –– Überprüfung der V-Person (Verlässlichkeit, Vorstrafen usw.); die Begründung eines VP-Verhältnisses setzt die begründete Annahme voraus, dass die VP zuverlässig ist. 62 Clages, in: Ackermann/Clages/Roll 2011, S. 609 f. 63 Clages, in: Ackermann/Clages/Roll 2011, S. 610 f. 30
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