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Beschaffung aktuell 12.2018

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MANAGEMENT

MANAGEMENT Gestaltungsmöglichkeiten im Werkzeugvertrag Eigentum am Werkzeug sichern Der Auftrag läuft, der Lieferant liefert die bestellten Teile, die er mit dem gewünschten Werkzeug hergestellt hat – alles bestens. Doch das kann sich schnell ändern, wenn der Auftraggeber sich bei Vertragsschluss nicht um klare Eigentumsverhältnisse gekümmert hat. Rund um den Werkzeugvertrag lauern zudem weitere Fallen für den Einkauf. Garantierte Ausbringungsmenge von bis zu 1,5 Millionen Stück je Formennest – auf solche Angaben richtet sich bei der Bestellung von Werkzeugen, Formen und daraus gefertigten Teilen das Augenmerk des Einkäufers. Wenig Beachtung finden dagegen oftmals die Regelungen über das Eigentum am Werkzeug. Dabei leiten sich aus der Eigentümerstellung viele weitere wichtige Rechtspositionen ab, etwa in Bezug auf die Gewährleistung, die Wartung und Pflege, die Herausgabe und schließlich die Absicherung in der Insolvenz. Vorsicht ist geboten , das bestätigt auch Rechtsanwalt Patrick Pradellok von der Düsseldorfer Kanzlei INN.LAW – Innovative Lawyers. „Fehler bei der Gestaltung von Werkzeugverträgen ziehen beträchtliche wirtschaftliche Schäden nach sich“, sagt der Jurist. Die Crux bei Vertrag: der Eigentumsübergang Die Crux beim Werkzeugvertrag besteht im Eigen tumsübergang. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) stellt dafür zwei Voraussetzungen auf: Einigung und Übergabe. Gibt der Auftraggeber beim Lieferanten ein Werkzeug für die Serienfertigung von Teilen in Auftrag, ist die Einigung im zugrundeliegenden Werkzeugvertrag zu sehen. Da das Werkzeug aber in der Regel beim Lieferanten verbleibt, um dort für die Produktion der bestellten Teile eingesetzt zu werden, mangelt es an der tatsächlichen Übergabe der Sache. Auch wenn der Auftraggeber vertragsgemäß bezahlt, erlangt er deshalb nicht das Eigentum am Werkzeug. Rechtsanwalt Patrick Pradellok von der Düsseldorfer Kanzlei INN.LAW – Innovative Lawyers. Bild: INN.LAW „Werkzeugverträge sind meist Verträge eigener Art mit Elementen aus Werk-, Forschungs- und Entwicklungssowie Miet- und Lizenzvertrag.“ RA Patrick Pradellok Dr. Claus Hornig, Chef des bayerischen Werkzeugherstellers Claho und Leiter des Arbeits - kreises „Vertragsrecht“ beim Verband Deutscher Werkzeug- und Formenbauer (VDWF). Bild: Claho In der Praxis entstehen hieraus immer wieder Probleme für das einkaufende Unternehmen. „Großer Diskussionsbedarf besteht unserer Erfahrung nach immer dann, wenn ein Zuliefer erbetrieb in die Insolvenz geht und der Kunde dann sein angebliches Eigentum herausverlangt“, bestätigt Bernd Jannack, Geschäfts führer des Werkzeug- und Formenbauers Mayweg im nordrhein-westfälischen Halver. Auch steuerrechtlich wird es problematisch, wenn das einkaufende Unternehmen – ausgehend von seinem Eigentum – das Werkzeug falsch bilanziert. Deshalb müssen Einkäufer darauf achten, dass im Werkzeugvertrag der Eigentumsübergang geregelt ist, obwohl das Werkzeug beim Lieferanten verbleibt. Das ist nach § 930 BGB möglich, indem beide vereinbaren, dass der Erwerber an dem Werkzeug nur den mittelbaren Besitz erlangt, während der Lieferant auf Zeit zum unmittelbaren Besitz berechtigt ist. „Werkzeugleihvertrag“ könnte über einer solchen Vereinbarung oder Klausel stehen. Existiert keine solche Klausel oder fehlt es sogar gänzlich an einem Vertrag, bleibt der Lieferant Eigentümer des Werkzeugs, auch wenn die Herstellungs- und Entwicklungskosten längst bezahlt sind. Gewährleistung kann ein Hemmschuh sein Und selbst wenn der Eigentumsübergang korrekt stattgefunden hat, kann der Eigen - tümer nicht zu jeder Zeit die Herausgabe des Werkzeugs vom Lieferanten verlangen. Dies spielt bei Gewährleistungsansprüchen eine Rolle. Denn tritt während der gesetzlichen oder individuell vereinbarten Gewährleistungszeit ein Mangel an einem vom Lieferanten hergestellten Teil auf, so muss dieser in der Lage sein, ein Ersatzteil herzustellen. Für diesen Zeitraum muss ihm das Werkzeug dafür verbleiben, einem Herausgabeanspruch des Eigentümers könnte er also sein Recht zum Besitz entgegenhalten. Instandhaltung absichern Soll ein Werkzeug 1,5 Millionen Mal eingesetzt werden, bedarf es der Wartung und Pflege. Wann und wie dies zu geschehen hat, sollten Besteller und Lieferant ebenfalls eindeutig festlegen. Bei einer garantierten Ausbringungsmenge sind bis zum Erreichen die- 34 Beschaffung aktuell 2018 12

Vorsicht! „Reverse Engineering“ im Werkzeugrecht Wird die übliche Konstellation einmal umgekehrt, stellt also der Einkäufer dem Lieferanten eigene Werkzeuge zur Teilefertigung zur Verfügung , muss er an einen wirksamen Know-how-Schutz denken. Denn nach der neuen europäischen Geschäftsgeheimnis- Richtlinie RL 2016/943/EU wird das Reverse Engineering, also das Nachkonstruieren von Teilen, nicht mehr sanktioniert. Das deutsche Umsetzungsgesetz, über das der Bundestag dieser Tage berät, sieht vor, dass das Nach - konstruieren zumindest dann zulässig ist, wenn die untersuchten Teile rechtmäßig erworben wurden. Daher lässt sich Reverse Engineering in Zukunft wahrscheinlich nur noch über vertraglich mit dem Lieferanten vereinbarte Sanktionen verhindern. ser Stückzahl die Instandsetzungs- und Reparaturmaßnahmen beim Werkzeugbauer angesiedelt; danach gehen sie zulasten des Kunden. „Für uns ist es Standard, dass die Werkzeuge während und nach der Produktion entsprechend gewartet und gepflegt werden und in einem feuersicheren Werkzeug - lager untergebracht sind“, berichtet Mayweg- Chef Jannack. „Das ist in den Bauteilpreisen bereits anteilig enthalten.“ Einkäufer sollten bei Auftragsvergabe prüfen, ob Wartungsund Reparaturarbeiten von möglichen Auftragnehmern vertraglich zugesichert werden. Denn es kann unter Umständen teurer werden, ein schlechtes oder schlecht gepflegtes Werkzeug nach einer gewissen Zeit gegen ein Ersatzwerkzeug austauschen zu müssen. Der Werkzeugvertrag ist auch deshalb so kompliziert, weil er ein Mischmasch aus verschiedenen zivilrechtlichen Vertragstypen darstellt. „Werkzeugverträge sind meist Verträge eigener Art mit Elementen aus Werk-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Mietund Lizenzvertrag“, fasst Rechtsanwalt Pradellok zusammen. Damit vereint er auch viele verschiedene juristische Problemstellungen. Zwei in der Praxis besonders problematische Bereiche nennt Dr. Claus Hornig, Chef des bayerischen Werkzeugherstellers CLAHO und Leiter des Arbeitskreises „Vertragsrecht“ beim Verband Deutscher Werkzeug- und Formenbauer (VDWF): „Leistungsumfang und Abnahme – Unklarheiten in diesen Punkten sind häufige Konfliktursachen“, so der Experte. Um eindeutig festzuhalten, welche Leistungen Vertragsbestandteil werden sollen, empfiehlt er ein Lastenheft mit exakter Beschreibung dessen, was geschuldet ist. Für die Frage der Abnahme schlägt er vor, vertraglich mit einer Abnahmefiktion zu arbeiten und verweist auf das „Kompendium Vertragsrecht“, das sein Verband VDWF herausgibt. AGB – wie immer problematisch Der schönste Werkzeugvertrag kann am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) scheitern. „Falls der Einkäufer Klauseln seines Werkzeugvertrags für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat, was nach der Rechtsprechung ausufernd oft der Fall ist, gilt dies bereits als Verwendung von AGB“, erläutert Rechtsanwalt Pradellok. Konsequenz: die verwendeten Klauseln werden im Streitfall einer strengen Inhaltskontrolle durch die Gerichte unterzogen. Deshalb sollte im Vorfeld viel Sorgfalt auf deren rechtssichere Gestaltung gelegt werden. Problematisch sind auch eigene AGB des Lieferanten, die sich mit denen des einkaufenden Unternehmens kreuzen. „Sich widersprechende Klauseln in den beiden AGB kommen nicht zur Anwendung, stattdessen gilt in diesem Fall das Gesetz“, so der Vertragsrechtsexperte. „Leider enthält das Gesetz aber nicht annähernd hinreichende Regelungen für die Überlassung von Werkzeugen“. Ein Ergebnis, an dem keine Seite Interesse haben dürfte. Die Autorin Anja Falkenstein, Rechtsanwältin, Karlsruhe Beschaffung aktuell 2018 12 35

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