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Network-Karriere / Ausgabe 06/15 - "Am Ende braucht es einfach genug Atem"

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38 RECHT

38 RECHT AUSGLEICHSANSPRÜCHE VON VERTRAGSHÄNDLERN Richtern weder verworfen noch bestätigt. Entscheidend war für sie vielmehr, dass der Vertragspartner sich vertraglich zur Nicht-Nutzung und, sollte die Vertragshändlerin dies verlangen, auch zur Löschung ver pflichtet hatte. Das Unternehmen hätte damit die Informationen lediglich bei der – hier nicht erfolgten – Annahme des in der Vereinbarung enthaltenen Kaufangebots weiter nutzen dürfen. Bei der hier gewählten Vertragsgestaltung könne die Vertragshändlerin nach Ende der Vertragsbeziehungen die Kundendaten somit (weiter) in eigenem Interesse verwenden. Vertragliche Nebenpflicht des Herstellers Es sei darüber hinaus sogar eine vertragliche Nebenpflicht des Herstellers, der Vertragshändlerin die überlassenen Daten wieder zur Verfügung zu stellen, sollten sie dieser Nach ständiger Rechtsprechung des Mehr als bloße Verkäufer-Käufer- Übertragung des Kundenstamms ternehmen für Zwecke der Kunden­ nicht mehr bzw. nicht mehr vollstän­ BGH können Vertragshändler nach Beziehung Darüber hinaus wird verlangt, dass betreuung und zur Marktforschung dig vorliegen. Im Übrigen sei durch Beendigung der vertraglichen Be- Voraussetzung für den Ausgleichs­ der Vertragshändler dazu verpflich­ abgeschlossen. Diese gesonderte die getroffene Regelung auch un­ ziehungen einen finanziellen Aus- anspruch eines Vertragshändlers ist tet ist, dem Hersteller seinen Kun­ Ver einbarung erfolgte – so war es tersagt, Informationen zu nutzen, die gleich von ihrem Vertragspartner zunächst, dass zwischen diesem und denstamm so zu übertragen, dass dem Vertragsangebot zu entneh­ unter Verwendung der überlasse­ verlangen, wenn dieser durch ihre dem Hersteller bzw. Lieferanten ein sich dieser bei Vertragsende bzw. men – freiwillig und war keine Vor­ nen Daten erlangt worden sind. Die Kundenwerbung bzw. Ausweitung Vertragsverhältnis besteht, welches bei Ausscheiden des Vertragshänd­ aussetzung für den Abschluss des zwar faktisch bestehende Möglich­ der Geschäftsbeziehungen erheb- über eine bloße Verkäufer-Käufer- keit für den Hersteller, die Daten liche Vorteile erlangt hat. Grundla- Beziehung hinausgeht. und Informationen unter Verletzung ge hierfür ist eine entsprechende Der Vertragshändler muss vielmehr seiner vertraglichen Pflichten weiter Anwendung des gesetzlichen Aus- aufgrund besonderer vertraglicher zu nutzen, sei nicht gleichzusetzen gleichsanspruchs für Handelsver- Vereinbarungen so in die Absatzor­ mit einer Pflicht des Vertragshänd­ treter aus § 89b HGB. In einem ak- ganisation des Herstellers integriert lers, seine Kundendaten dem Herstel­ tuellen Urteil vom 5. Februar 2015 sein, dass er wirtschaftlich in weitem ler nach Vertragsende unmittelbar be­ (Az.: VII ZR 315/13) haben die Rich- Umfang Aufgaben erfüllt, welche üb­ kannt zu geben bzw. zu überlassen. ter in Karlsruhe dem geltend ge- licherweise einem Handelsvertreter machten Ausgleichsanspruch einer zukommen. Indiz, aber keinesfalls not­ Ausgleichsanspruchs des Ver- Vertragshändlerin jedoch eine Ab- wendige Bedingung hierfür, kann ein tragshändlers sage erteilt und damit die vertrag- vereinbartes Alleinvertretungsrecht, Nach bisheriger, durchaus umstrit­ lichen Möglichkeiten erweitert, das ein vertragliches Konkurrenzverbot tener Rechtsprechung des BGH war Entstehen derartiger Ansprüche zu oder ein gewährter Gebietsschutz der Ausgleichsanspruch eines Ver­ vermeiden. sein. tragshändlers dann abzulehnen, wenn den Hersteller bzw. Lieferanten eine vertragliche oder auch nur gesetzliche Pflicht traf, die überlassenen Kundendaten nach Vertragsbeendigung lers aus seiner Absatzorganisation Vertragshändlervertrags. Sie ent hielt zu löschen. Diese Rechtsauffassung die entsprechenden Vorteile sofort bereits ein bindendes Angebot, die hat der BGH nun erneut bestätigt und und ohne Weiteres nutzbar machen Kunden- und Interessentendaten bei dahingehend fortgeführt, dass nicht kann. Entscheidend ist demnach le­ endgültiger Beendigung der Zusam­ nur eine unmittelbare Löschungs­ VITA diglich die bloße Möglichkeit der Nutzung beispielsweise zu Marke­ menarbeit zu einem pauschalen Kaufpreis anzukaufen. Sollte dieses An­ pflicht zum Ausschluss des Anspruchs führt, sondern darüber hinaus auch tingzwecken; ob eine solche Nut­ gebot nicht innerhalb von drei Mo­ eine Vereinbarung, nach welcher der Dr. Nathalie Mahmoudi zung tatsächlich erfolgt, bleibt dagegen unerheblich. Zudem komme naten nach Vertragsbeendigung angenommen werden, ver pflichtete sich Vertragspartner sich verpflichtet, die überlassenen Daten zu sperren, ihre Dr. Nathalie Mahmoudi ist Fachanwältin es auch nicht darauf an, ob die Ver­ das Unternehmen, die überlassenen Nutzung einzustellen und (erst) auf für gewerblichen Rechts schutz und Partnerin der pflichtung zur Überlassung der Kun­ Kundendaten zu sper ren, ihre Nut­ Verlangen des Vertragshändlers zu im Jahr 2005 gegründeten Kanzlei Dr. Mahmoudi & Partner Rechtsan­ dendaten erst bei Vertragsbeendi­ zung einzustellen und auf Verlangen löschen, hierfür ausreicht. Mit dieser wälte. Die Kanzlei berät sowohl Network-Marketing-Unternehmen gung oder schon während der Ver­ der Vertragshändlerin zu löschen. Entscheidung konkretisieren und als auch Networker umfassend zu allen Rechtsfragen, ohne den Blick tragszeit durch eine laufende Unter­ erhöhen die Karlsruher Richter er­ für die wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu verlieren. richtung zu erfüllen sei. Nutzung von Daten neut die Anforderungen an das Ent­ Mahmoudi begleitet regelmäßig erfolgreich die Gründung neuer Un­ Die vom Berufungsgericht vertrete­ stehen von Ausgleichsansprüchen ternehmen und blickt auf eine internationale Ausbildung in den USA, Überlassung von Kundendaten ne Rechtsauffassung, ein Ausgleichs­ für Vertragshändler nach § 89b HGB Spanien und Deutschland zurück. In dem jetzt entschiedenen Rechts­ anspruch scheitere in diesem Fall analog und bauen dabei die vertrag­ Berufserfahrung sammelte sie bei Linklaters, Oppenhoff & Rädler, streit hatte das beklagte Unterneh­ schon daran, dass die Weitergabe lichen Gestaltungsmöglichkeiten für beim WDR sowie bei Murchison & Cumming (Los Angeles, USA). men mit einem Autohaus einen Ver­ der Daten auf Grundlage einer geson­ Hersteller, Lieferanten und Vertrags­ www.mahmoudi-rechtsanwaelte.de tragshändlervertrag sowie eine ge­ derten Vereinbarung erfolgte, welche händler bezüglich des Umgangs mit sonderte Vereinbarung zur Überlas­ die Vertragshändlerin freiwillig ge­ ihren Kundendaten konsequent wei­ sung von Kundendaten an das Un­ schlossen habe, wurde von den BGH- ter aus. 06.2015

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