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NK 05_2016

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28 RECHT HEUTE BESSER

28 RECHT HEUTE BESSER LEBEN – UND KÜNFTIG AU Das Thema Rente ist nicht einfach, aber für die Zukunft enorm wichtig, ganz gleich in welchem Lebensabschnitt man sich gerade befindet. Network-Karriere hat den Münchner Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und den Rentenspezialisten Dipl.-Math. Peter A. Schramm gebeten, die wichtigsten Fakten aufzubereiten: „Lebe heute, spare später“, so lautet das Motto häufig, wenn eine Rentenversicherung gegen eine Ein malzahlung verkauft werden soll. Mancher Versicherer bietet dies seinen Kunden wegen einer Notlage auch dann noch an, wenn darauf nach Rentenbeginn kein vertraglicher Rechtsanspruch mehr besteht. Der gesetzliche Anspruch auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kann hingegen niemals ausgeschlossen werden, nicht einmal – wie auch die Regierung feststellt – bei einer Basisrente. Wer zu aktiven Zeiten einen gewissen Grund-Lebensstandard hat, kann sich aber dann, wenn er noch mehr Einkommen hat, entscheiden, zu welchen Zeiten er besser leben will: alles jetzt für ein besse­ res Leben einsetzen oder nur den Teil, der so viel für das Alter übrig lässt, dass er im Alter den so bereits reduzierten Lebensstandard der beruflich aktiven Zeit etwa halten kann. Es ist letztlich eine Frage zur Entscheidung, ob man sich sonntags und für die nächsten Tage mit morgens einem Ei begnügen will oder am Sonntagmittag nochmal ein gebratenes Huhn serviert wird. Lebe wirklich heute und spare später? Wer sehenden Auges im (höheren) Alter, wenn er es denn erlebt, eine noch größere Not in Kauf nimmt, hofft vielleicht darauf bis dahin noch im Lotto zu gewinnen oder auf ein Schneeball- System. Die frühen Christen haben vor allem durch das Betreiben eines solchen Schneeball-Systems zugenommen: Es war nämlich Sitte, dass jüdische Witwen mit Geld aus dem Erbe nach Jerusalem gingen, wo sie dann das Problem hatten, dass sie vielleicht länger lebten als das Geld reichte. Daher haben sie sich den Christengemeinden angeschlossen und diesen das Geld gegeben, damit alle etwas davon hatten. Dies machte es notwendig, immer neue Mitglieder zu gewinnen. Flankiert wurde dies damit, dass sie sich über ihre Zukunft auch am nächsten Tag wie die Vö­ gel keine Sorgen machen sollten – es sei immer genug da für heute. Und ergänzend dadurch, dass es erstrebenswert sei, als Märtyrer für seinen Glauben zu sterben (danach werde es ohnehin nur besser), den man öffentlich im Rahmen der Gewinnung neuer Mitglieder zeigen sollte. Gesetzliche Rente in voller Höhe abtretbar? Rechtsansprüche die nicht übertragbar sind, gelten als unpfändbar, §§ 851, 857 ZPO. Und Rechtsansprüche die nicht pfändbar sind, gelten als unübertragbar, § 400 BGB. Rechtsirrig schreibt dazu die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) im Internet: „Sie können allerdings bestimmen, ob Ihre Rente anteilig oder sogar in voller Höhe an eine andere Person überwiesen werden soll. Man nennt das Abtretung oder Übertragung der Rente.“ Denn Abtretungen sind nur insoweit als Übertragung wirksam möglich, als die Rente der Höhe nach den Freibetrag der Pfändungstabelle übersteigt, beim Alleinstehenden seit 01.07.2015 also 1.079,99 Euro, § 850 c ZPO. Bei Unterhaltspflicht gegenüber einem (ggf. früherem) Ehegatten oder einem Abkömmling erhöht sich der Betrag auf 1.479,99 Euro. Maximal (entsprechend fünf Unterhaltsberechtigten) sind 2.379,99 Euro pfändungsfrei. Wer mit vier Frauen nach dem Islam verheiratet ist und dann noch mehr als ein Kind zu versorgen hat, erreicht damit gleichwohl keinen höheren pfändungsfreien Betrag. Leistet die DRV aufgrund einer Abtretung die Rente an einen Dritten, den Abtretungsempfänger, so bedarf es noch zusätzlich eines feststellenden Verwaltungsaktes, bevor die Rente (teilweise) an einen Dritten ausbezahlt wird. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 24.10.2013, Az. B 13 R 31/12 R), sodass die DRV wegen Formfehler gegebenenfalls doppelt zahlen müsste, § 53 II SGB I. Das Rentenstammrecht lässt sich auch bei einer Leibrente nicht übertragen – es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Weitere Ausnahme – auch bei der gesetzlichen Rente – ist eine Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Fall einer Scheidung. Allerdings sind künftige Leistungen pfändbar, soweit sie übertragbar sind, eben nur gemäß der Pfändungstabelle. Auch eine Aufrechnung stößt an diese Grenze, § 394 BGB. Vorausabtretung von Lohn und Rente vor der Insolvenz? Seit dem 01.07.2014 wurde die Möglichkeit der Vorausabtretung beim Lohn (sowie der Rente als Lohnersatz) abgeschafft und die entsprechende Vorschrift des § 114 Insolvenzordnung (InsO) vom Gesetzgeber gestrichen. Die Aufrechnung gegen pfändbares Einkommen mit einem Arbeitgeberdarlehen ist nach Insolvenzeröffnung nicht mehr zulässig, § 94 InsO. Jedermann kann jedoch freiwillige Zahlungen, dann anfechtungsfrei aus seinem pfändungsfreien Einkommen, leisten. Der pfändbare Einkommensteil mehrt die Insolvenzmasse, etwa zur Deckung von Verfahrens- und Verwalterkosten und ggf. darüber hinaus für die Gläubiger. Dies gilt für den Monat der Insolvenzeröffnung, sowie für die drei zeitlich davor liegenden Monate, § 88 InsO. Wegen diesbezüglicher Rückforderungsmöglichkeiten des InsO-Verwalters parken Inkassofirmen solche Gelder einstweilen auf Treuhandkonten. Sind die Verfahrenskosten gedeckt, verkürzt 05.2016

RECHT 29 F EIN SCHNEEBALL-SYSTEM SETZEN? Verkauf der privaten der Police vorliegt. Das Geschäft mit abgewickelt und wird sodann der oder Zulassungen für solche Ge­ Rentenversicherung dem Aufkauf bereits laufender pri­ Kaufpreis verprasst und steht den schäftsmodelle benötigt, die regel­ Das Recht an der privaten Rente könn­ vater Renten haben noch kaum In­ Gläubigern nicht mehr zur Verfü­ mäßig bei bestimmten Anbietern nie te veräußert werden, komplett, also vestoren entdeckt. Lebensversiche­ gung, kann allein deshalb die RV vorgelegen haben. Initiatoren und das Stammrecht. Es bliebe dann nur rer bieten hier oft gar keinen Rück­ oder KLV mit Police nicht zurück­ Vermittler bekommen dann häufig die zehnjährige Vorsatzanfechtung kaufswert mehr oder einen relativ verlangt werden. unangemeldeten Hausbesuch von bezüglich der Übertragung (§ 133 niedrigen. Gerade deshalb lohnt sich Oft ist die KLV auch bereits abgetre­ BaFin oder Kripo. InsO, § 3 AnfG) sowie die dreimona­ für beide Seiten der Verkauf. Eine zu­ ten an eine Bank und der LV-Käufer tige Sperre der §§ 88, 130, 131 InsO. sätzliche Absicherung durch eine tilgt diese Verbindlichkeit und zahlt Vorzeitige Kapitalleistung bei Bei einer (auch lediglich teilweisen, Todesfallversicherung auf das Le­ nur den Restkaufpreis aus. Im Hin­ betrieblicher Altersversorgung also gemischten) Schenkung der Ver­ ben der versicherten Person ist rat­ blick auf §§ 88, 130, 131 InsO wird Arbeitgeber und Arbeitnehmer kön­ sicherung wäre die Verfügung über sam, wenn das eventuelle versiche­ der Käufer frühestens nach drei Mo­ nen jederzeit eine Zusage auf Be­ den Versicherungsvertrag bzw. die rungsmathematisch einzugrenzen­ naten bezahlen wollen, um nicht von triebsrente oder andere betriebliche Auszahlungen vier Jahre anfechtbar, de Risiko einer Beendigung der Ren­ einer Rückforderung der Police durch Altersversorgung gemeinsam auf­ § 4 AnfG, § 134 InsO. Hinzu kommt tenzahlung bei Tod nicht durch Risi­ den InsO-Verwalter überrascht zu heben und abfinden, auch lange der – etwa durch das Finanzamt eben­ kostreuung über eine hohe Zahl auf­ werden. nach Rentenbeginn. Ausgeschlos­ falls pfändbare – zehnjährige An­ gekaufter Renten getragen werden Wird jedoch der LV-Käufer selbst sen ist dies nur, wenn es im zeitli­ spruch auf Rückforderung wegen kann. insolvent, wird man ohne entspre­ chen Zusammenhang mit der Be­ (späterer) Verarmung des Schenkers, Liegt ein Policenkauf durch einen chende Kreditsicherung gegenüber endigung des Arbeitsverhältnisses § 528 BGB. Das Sozialamt kann sol­ „Angehörigen“ vor, etwa aus der eige­ dem Käufer allenfalls die offene Kauf- steht, § 3 BetrAVG. Dann läuft der che Rechtsansprüche auch auf sich nen Familie, das eigene Unterneh­ preisforderung zur Tabelle anmel­ Arbeitgeber auch Gefahr, im Bilde überleiten. Wer sicher keine men, oder durch Freunde, so kommt den und auf eine Quote hoffen. gesprochen doppelt zahlen zu müs­ Schenkung wählen stets eine zweijährige Anfechtung Häufiger ist jedoch der Fall, dass das sen, denn eine solche Abfindungs­ möchte, wird in Frage, § 138 InsO. Die Beweislast Geschäftsmodell des Aufkäufers ge­ vereinbarung ist unwirksam. liegt gesetzlich dann beim Käufer, setzeswidrig ist, und daher am Ende Der Arbeitgeber ist aus Fürsorge und sofern er keinen Treuhänder dazwi­ sich alle Verträge als null und nich­ Rücksichtnahme sogar verpflichtet, schen schaltet: Allerdings kann ein tig herausstellen. Die Frage wird auf Wunsch des (ggf. auch frühe­ InsO-Verwalter auch solche Umge­ dann immer sein, wer am Ende ver­ ren) Mitarbeiters an einer Auflösung hungsgeschäfte einfach aufde­ traglich durch Gestaltung vorge­ und Abfindung der Versorgung im cken. sorgt hat, damit er nicht das Insol­ Alter mitzuwirken, wenn entspre­ Hat der Käufer jedoch ledig­ venzrisiko des Vertragspartners un­ chende soziale bzw. wirtschaftliche lich aus nach der Rechtspre­ nötigerweise, aber nach gesetzlichen Gründe beim Mitarbeiter vorliegen. chung einschlägigen In­ Regeln trägt. Für den Mitarbeiter hat die Abfin­ dizien ein Wissen um dro­ Mancher Aufkäufer verspricht die dung sowieso auch dann einen Vor­ hende Zahlungsunfähig­ Versicherung weiter zu führen oder teil, wenn er die Insolvenz des Ar­ keit oder Überschul­ das Geld angeblich lukrativer anzu­ beitgebers befürchten muss, und dung, wäre es länger legen, um dann in Raten oder Jahre dann häufig nur ein Bruchteil des­ anfechtbar, § 133 InsO, später durch Einmalbetrag seinen sen bezahlt wird, was bei Abschluss § 3 AnfG. Zahlungs­ Kaufpreis zu entrichten. Andere be­ der Versorgungszusage in Aussicht unfähigkeit liegt vor, teiligen Käufer, Vermittler und Ver­ gestellt worden war. sobald man nicht mehr käufer jeweils prozentual an späte­ 90 Prozent der fälligen ren Erlösen. In der Regel werden be­ Schulden mit liquiden sondere behördliche Erlaubnisse Mitteln sofort bezahlen könnte – mithin auf Stundung angewiesen wäre. Im Normalfall wird dies dem Käufer einer Rentenversicherung verborgen bleiben. Nur solches Wissen würde auch ein normalerweise anfechtungsfreies sogenanntes Bargeschäft (wenn bin­ sich die Wohl ver haltens pha se von sechs auf fünf Jahre, § 300 I Nr.3 sich durch ein versicherungsmathematisches Gutachten absichern müssen, dass Leistung und Gegenleistung gleichwer­ nen bis zu 30 Tagen, unmittelbar eine gleichwertige Leistung in das Vermögen des Verkäufers gelangt, etwa auch durch Befreiung von einer Verbindlichkeit) gleichwohl der Anfechtung aussetzen. VITA Dr. Johannes Fiala Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für InsO. Gelingt es zudem 35 Prozent der Schulden zu bezahlen, verkürzt tig sind. Andere Möglichkeit: Statt der Abtre­ Verjährung bei Leistungsverweigerung des Versicherers Bürgerliches- und Versicherungsrecht (Univ.) und Bankkaufmann. www.fiala.de sich die Phase auf drei Jahre. tung wird eine unwiderrufliche Be­ Wird die Abtretung vom Versicherer Keine Restschuldbefreiung gibt es günstigung gewählt: A begünstigt (VR) nicht anerkannt, so läuft – wie auf jederzeit bis zum Schlusstermin möglichen Gläubigerantrag bei Ansprüchen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung sowie Geldstrafen, Zwangsgeld, Ordnungsgeld und Geldbußen, pflichtwidrigen Unterhaltsrückständen, bei Verurteilung wegen Steuerstraftaten nach §§ 370, 373, 374 AO den B für die auf das Leben von A gezahlte Privatrente. Eine Begünstigung auf den Erlebensfall ist auch bei bereits laufender Rente möglich. B bezahlt einen angemessenen Wert, also liegt eine vollentgeltliche Übertragung des Bezugsrechts vor. Sind Leistung und Gegenleistung bei jeder sonstigen Leistungsablehnung des VR – ab dem Jahresende eine dreijährige Verjährungsfrist, um gegen den VR vorzugehen und nötigenfalls mit gerichtliche Hilfe zur Versicherungsleistung zu kommen, § 14 VVG. Dipl.-Math. Peter A. Schramm Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versiche­ sowie aus zinslosen Darlehen zur Finanzierung der Kosten des InsO-Verfahrens. Allerdings hat der Gläubi­ versicherungsmathematisch wertgleich, wird man nach der InsO regelmäßig nur bis zu drei Monate lang Wenn der Verkaufserlös verprasst wird oder der Aufkäufer insolvent wird? rungsmathematik in der privaten Kran kenversicherung. www.pkv-gutachter.de ger die Forderungen auch so anzu­ abwarten müssen, ob bis dahin kein Ist der Verkauf einer Renten- (RV) melden, § 174 II InsO. Insolvenzverfahren beim Verkäufer oder Kapitallebensversicherung (KLV)

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